Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll für einen europaweit einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse sorgen. Es handelt sich um die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943. Unternehmen können künftig bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem GeschGehG leichter als bisher geltend machen. Auch bei der Definition von Geschäftsgeheimnissen hat sich etwas Entscheidendes verändert. Sie sind in Zukunft nur noch dann geschützt, wenn im Unternehmen „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen wurden. Herausgeber: Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Professor für Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius und Fachanwalt für Arbeitsrecht, FHM Rechtsanwälte in Hamburg sowie Mayeul Hiéramente, Fachanwalt für Strafrecht, FHM Rechtsanwälte in Hamburg.