LG Krefeld: Rechtsmissbrauch bei DS-GVO-AuskunftsanspruchZD-Aktuell 2021, 05569 Mit Urt. v. 6.10.2021 – 2 O 448/20 (ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) hat das LG Krefeld entschieden, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn mit ihm ein zweckfremdes Ziel außerhalb des Datenschutzrechts, wie etwa die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versicherungsentgelten, erreicht werden soll. Kläger im zu Grunde liegenden Rechtsstreit war ein Kunde eines Versicherungsunternehmens mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Er machte bei der Versicherung einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend, um die Rechtmäßigkeit von unstreitig bezahlten Beitragserhöhungen zu überprüfen.
Nachdem die Versicherung die Erfüllung des Auskunftsanspruchs verweigert hatte, machte der Kläger diesen vor dem LG Krefeld geltend, das die Klage jedoch abwies. Nach Ansicht des Gerichts sei die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolge. Nach
Außerdem dienten die Auskünfte auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen. Die Klagepartei verfolge vorliegend keines der genannten Interessen, nicht einmal als Reflex. Aus dem Vortrag und dem prozessualen Vorgehen der Klagepartei ergebe sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein solches Begehren sei nicht schutzwürdig und stelle sich als treuwidrig dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten, unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt. |