Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung verabschiedet
Trotz heftiger Kritik der Sachverständigen, der Fachgewerkschaften und vieler Fachverbände ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung – auch unter der Bezeichnung "Gute KitaGesetz" bekannt - von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden.
I. Übersicht
Als sogenanntes Mantel- oder Artikelgesetz enthält es
1. ein neues Stammgesetz, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG): Art.1
Dieses Gesetz enthält einen Katalog von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung - sog. Instrumentenkasten (§ 2) sowie die Verpflichtung der Länder zum Abschluss eines Vertrages mit dem Bund über die vom jeweiligen Land aus dem Katalog gewählten Maßnahmen (§ 3)
2. Änderungen in bereits bestehenden Stammgesetzen nämlich:
a) Änderungen des SGB VIII (Art.2):
Die Änderungen enthalten
- eine Konkretisierung der Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79 a SGB VIII spezifisch für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22)
- eine Neuregelung zu den Modalitäten der Pauschalierung von Kostenbeiträgen (§ 90), nämlich
- Unbedingte Verpflichtung zur Staffelung der Kostenbeiträge (sofern sie überhaupt nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriftenweiterhin festgesetzt werden können)
- Generelle Kostenbeitragsfreiheit für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV),
von Kinderzuschlag oder Wohngeld und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
b) Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (Art.3 und 4):
Über eine Neuverteilung der Anteile an der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern sollen die Länder in den Jahren 2019 - 2022 zur Verbesserung der Kindertagesbetreuung insgesamt 5,5 Milliarden Euro erhalten. Dabei entscheiden sie selbst, ob sie das Geld für die Abschaffung der Elternbeiträge oder für die Verbesserung der Qualität einsetzen.
3. eine Regelung zum gestuften Inkrafttreten (Art. 5)
a) Artikel 1 (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und Artikel 2 Nummer 1 (Änderung von § 22 SGB VIII) treten am Tag nach der Verkündung (also am 1.1.2019) in Kraft. Somit können Verträge gemäß Artikel 1 § 4 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen werden.
b) Artikel 2 Nummer 2 (Änderung von § 90 SGB VIII) tritt zum 1. August 2019 in Kraft. Der 1. August gilt als Beginn eines neuen Kita-Jahres.
c) Artikel 3 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) tritt erst in Kraft, wenn der Bund mit allen Ländern Verträge nach § 4 KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (Artikel 1) abgeschlossen hat. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
d) Artikel 4 (Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, frühestens jedoch, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden.
Den genauen Wortlautder der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblatts Nr. 49 vom 31.12.2018 entnehmen Sie >>hier<<.
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