Außergerichtliche Streiterledigung nach § 18 VOB/B
Im Anschluss greifen wir ein Thema wieder auf, das angesichts allgemeiner bauprozessualer Unwägbarkeiten (s. dazu in diesem Jahr schon den Beitrag über die statistische Realität des Bauprozesses von Schröder, NZBau 2008, 1) in immer neuen Facetten für Gesprächsbedarf sorgt, nämlich die Frage nach der außerprozessualen Streitbeilegung. Im Oktoberheft des vergangenen Jahrgangs hatte Ihnen insoweit Bücker (NZBau 2007, 609) das aus dem australischen Rechtskreis kommende Instrument des „Alliance Contracting" vorgestellt, eine besonders weitgehende Form der Managementmethode Partnering. Diesmal geht es -gleichsam in kleinerer Münze - um die Außergerichtliche Streiterledigung nach § 18 VOB/B. Merkens erörtert darin ab S. 150 eine Norm, die ein bemerkenswertes Schattendasein führt.
So ist dem Praktiker zwar häufig noch die in Nr. 1 der Vorschrift statuierte Gerichtsstandsvereinbarung bekannt; der Autor erörtert die Frage nach der Geltung für private Auftraggeber ebenso wie die dortige Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Ab Nr. 2 beginnt aber auch für viele regelmäßige VOB/B-Anwender unbekanntes Gelände: Wie verfährt man bei Meinungsverschiedenheiten mit Behörden, und welche Rechtswirkungen ergeben sich? Jedenfalls dann, wenn nicht Rechtsfragen im Vordergrund stünden, sei der Auftraggeber mit einer Anwendung der Vorschrift gut beraten. Mit seinen sich anschließenden Erörterungen zu Nr. 4 über Schiedsgutachten bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen schlägt Merkens den Bogen zurück zum vorhergehenden Thema von Jarass. Seine Ausführungen zur Frage nach einer Berechtigung zur Arbeitseinstellung gem. § 18 Nr. 5 VOB/B wiederum hängen mit seinem weiteren Themenkomplex zusammen, der im Rechtsprechungsteil des Hefts vertieft wird, nämlich dem Komplex der Nachtragsvergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen gem. § 2 Nr. 5 VOB/B: Umstritten sei die Frage, ob der Auftragnehmer bei entsprechenden auf-traggeberseitigen Anordnungen die Ausführung verweigern dürfe, wenn der Auftraggeber sich weigere, eine Vergütungsvereinbarung gem. § 2 Nrn. 5 oder 6 VOB/B zu treffen oder diese hinauszögere. Lesen Sie dazu mehr auf S. 153. |