Nicht überall hat der gesetzliche Richter dieselbe Bedeutung wie in Deutschland. Er ist „ein sehr deutsches Phänomen“, wie das etwa Christiane Schmeltz während einer Abordnung an den EGMR feststellte (DRiZ 2010, 122). Aber in Deutschland ist er – wesentlich bedingt durch die neuere Geschichte – ein hohes Gut. Daraus folgt, „dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welcher Richter zur Entscheidung im Einzelfall berufen ist. Auch die (…) Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache blindlings (…) an den entscheidenden Richter gelangt“ (BGH, Beschl. v. 4.5. 2016 – 3 StR 358 / 15, BeckRS 2016, 12555).
Das Bestreben von Gerichtspräsidien, diesen Anforderungen sorgfältig nachzukommen, ist anzuerkennen. Es kann aber zu zweifelhaften Ergebnissen führen.
Im Geschäftsverteilungsplan eines Oberlandesgerichts hat der Verfasser dort, wo es um geteilte richterliche Arbeitskraft geht, sieben echte Brüche (1/10; 2/10; 4/10; 5/10; 6/10; 7/20; 1/2) und sechs – teilweise gleichbedeutende – Dezimalbrüche (0,10; 0,15; 0,35; 0,40; 0,55; 0,60) gefunden. Sie sollen die richterliche Zuständigkeit ganz genau regeln. Doch steht zu befürchten, dass sie bei der Umsetzung ins Praktische dieses Ziel verfehlen. Wie soll der betreffende Richter seine Tätigkeit auf genau 0,15 oder 7/20 seiner Arbeitskraft bemessen? Noch schwieriger wird diese Aufgabe, wenn – wie hier – Richterinnen das tun müssen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft angestellt sind (hier: 0,4 von 1/2; 0,4 von 3/4; 0,35 von 3/4). Jedes richterliche Wirken aber, das über den zugewiesenen Bruchteil hinausgeht, ist ungesetzlich.
So kann man zu der Auffassung kommen, eine Geschäftsverteilung der geschilderten Art sei ihrerseits gesetzeswidrig, weil sie, praktisch nicht umsetzbar, den gesetzlichen Richter nicht zuverlässig bestimmt. Davon, dass eine Sache (wie der BGH schreibt) „blindlings“ auf einen Richter zukommt, kann keine Rede sein. Selbst ein (um das Wortspiel aufzunehmen) sehr scharfsichtiger Richter wird schwerlich zu einer ganz eindeutigen Lösung kommen. Wenn sich Teilung nicht vermeiden lässt, sollte man über 1/2, eventuell 1/ 3 nicht hinausgehen.
Übrigens findet sich an drei Stellen dieses Geschäftsverteilungsplanes der schlichte Vermerk „mit einem Teil seiner Arbeitskraft“.
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