Lohnsteuereinbehalt bei konzerninterner internationaler ArbeitnehmerentsendungIm Fall einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland kann das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber werden. Aus dieser Stellung als wirtschaftlicher Arbeitgeber ergibt sich unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer.
Praxis-Info!
Problemstellung Die Zahlung von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn beruht im Regelfall auf der zivilrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber gemäß Lohnsteuerrecht ist grundsätzlich derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen hat. Dieses Verständnis deckt sich mit dem zivilrechtlichen Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs. Hiervon wird in Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG bei einer Arbeitnehmerentsendung abgewichen. Hierbei wird die Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt. Daraus folgt: Das inländische aufnehmende Unternehmen kann gegenüber dem überlassenden Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sein Entgelt direkt vom aufnehmenden Unternehmen erhält; die Zahlung kann auch weiterhin durch den Vertragsarbeitgeber erfolgen. Das aufnehmende Unternehmen muss das Arbeitsentgelt lediglich wirtschaftlich tragen.
Lösung a) Ob das inländische Unternehmen als aufnehmendes Unternehmen das Arbeitsentgelt tatsächlich wirtschaftlich trägt, ist anhand der getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen. Für die einzelfallabhängige Beurteilung sind stets auch die Arbeitsverträge der überlassenen Arbeitnehmer mit dem Vertragsarbeitgeber (Entsender) hinzuzuziehen. Aus diesen ergibt sich u.a. die Höhe des Arbeitsentgelts. Nur wenn dessen Höhe bekannt ist, lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang das Arbeitsentgelt ersetzt wird. Insbesondere zwischen verbundenen Gesellschaften – und erst recht, wenn ein Arbeitnehmer abwechselnd sowohl für das eine als auch für das andere Unternehmen arbeitet, ohne bei beiden angestellt zu sein – ist zu beachten, dass die Aufteilung Fremdvergleichsgrundsätzen standhält. Falls tatsächlich keine Übernahme des Arbeitsentgelts durch das aufnehmende Unternehmen erfolgt, wird darauf zurückgegriffen, ob unter fremden Dritten ein Ausgleich vereinbart worden wäre. Gegebenenfalls kann das Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber werden, auch ohne das Arbeitsentgelt tatsächlich zu übernehmen. b) Ein Unternehmen wird aber nicht allein durch die wirtschaftliche Übernahme des Arbeitsentgelts zum wirtschaftlichen Arbeitgeber. Vielmehr muss der überlassene Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des aufnehmenden Unternehmens anzusehen sein. Daher kommt es darauf an,
Bei Vorliegen all dieser Merkmale – d.h. das aufnehmende Unternehmen trägt wirtschaftlich das Arbeitsentgelt, bindet den Arbeitnehmer in seine Arbeitsabläufe ein und unterwirft ihn seinen Weisungen – wird der wirtschaftliche Arbeitgeber zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber. Daraus ergibt sich gemäß § 38 Abs. 3 EStG die Pflicht zur Einbehaltung sowie nach § 41a EStG zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
RAin/StBin Antje Ahlert, PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB, Osnabrück
BC 9/2022
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