FAQ zur Energiepreispauschale von 300 €BMF-Mitteilung vom 17.6.2022
Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer/innen, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurz gehalten werden. Zu den Einzelheiten der Energiepreispauschale vgl. den Beitrag von Plenker in BC 2022, 255 ff., Heft 6.
Praxis-Info! Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) abgestimmt und am 17.6.2022 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Von Bedeutung sind insbesondere nachfolgende Klarstellungen:
1. Anspruchsberechtigter Personenkreis Neben den „klassischen“ Arbeitnehmern sind auch anspruchsberechtigt:
2. Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 – in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen (d.h., der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer weiterhin zur ELStAM-Datenbank angemeldet, und es handelt sich nicht um Betriebsrentner) und – in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder dem Arbeitgeber als „Minijobber“ schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld) hat der Arbeitgeber in diesen Fällen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.
3. Keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2022, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z.B. folgende Fälle:
4. Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Bei Selbständigen (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) werden die Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022 um 300 € gemindert. Dies gilt aber nicht für Selbständige, die als Arbeitnehmer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Bei ihnen werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht gemindert, um eine nicht zulässige Doppelzahlung zu verhindern (vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale + Minderung der Vorauszahlung). Da die Herabsetzung der Vorauszahlungen automatisch erfolgen soll und eine Differenzierung zwischen „aktiven“ und „früheren“ Arbeitnehmern nicht vorgenommen wird, erhalten Betriebsrentner, die neben ihren Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausüben – anders als zunächst angedacht (vgl. das Beispiel in BC 2022, 259, Heft 6) –, ihre Energiepreispauschale erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 7/2022
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