Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem AuslandstätigkeitserlassBMF-Schreiben vom 10.6.2022, IV C 5 – S 2293/19/10012 :001; DOK 2022/0079983
Durch den Auslandstätigkeitserlass (ATE) wird unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit steuerfrei gestellt. Rechtsgrundlage für den Auslandstätigkeitserlass ist die Vorschrift des § 34c Abs. 5 EStG, der den obersten Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, die Einkommensteuer zu erlassen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Zielrichtung des Auslandstätigkeitserlasses ist damit in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft. Von dieser Möglichkeit hat die Finanzverwaltung durch den Auslandstätigkeitserlass Gebrauch gemacht.
Praxis-Info! Die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses erfordert eine Auslandstätigkeit von mindestens drei Monaten in einem Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in das die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen worden sind. Der Auslandstätigkeitserlass kommt daher vor allem bei Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, in der Dominikanischen Republik, in Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru, Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Betracht. Die Finanzverwaltung hat nunmehr ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 1983 (!) aktualisiert. Das neue Schreiben gilt ab dem Jahr 2023, im Lohnsteuerabzugsverfahren für nach dem 31.12.2022 endende Lohnzahlungszeiträume sowie ab dem 1.1.2023 zufließende sonstige Bezüge. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
Der Arbeitnehmer muss im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (also erstmals für 2023) nachweisen, dass die Einkünfte (Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten jeweils nach deutschem Recht ermittelt) in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10% unterliegen und diese Steuer entrichtet wurde (= ausländische Mindestbesteuerung). Für die Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die ausländische Besteuerung dem Grunde nach – nicht der Höhe nach – glaubhaft zu machen.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 7/2022
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