Fahrtenbuch & Co. bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer SonderabschreibungBFH-Urteil vom 16.3.2022, VIII R 24/19
Immer wieder führt die Frage, wie die betriebliche Nutzung eines Firmenwagens nachzuweisen ist, zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Welche Anforderungen im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG bestehen, hat der BFH nun klargestellt.
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Problemstellung Der Kläger war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und ermittelte seine Einkünfte mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). In den Streitjahren bildete er für die künftige Anschaffung eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Das später angeschaffte Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen zugeordnet. Nach Auffassung des Finanzamts wurde das Fahrtenbuch – zum Nachweis der Anteile der betrieblichen und der privaten Nutzung – nicht zeitnah und ordnungsgemäß geführt (u.a. fehlender Nachweis der Kilometerstände oder Privatfahrten). Deshalb hat die Finanzverwaltung die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig gemacht und den Firmenwagen der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung unterworfen. Andere Nachweise, wie z.B. Zeugenaussagen, ließen Finanzamt und Finanzgericht nicht gelten.
Lösung Der BFH bestätigt, dass das Fahrtenbuch nachweislich nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Allerdings ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht nur auf die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern beschränkt, sondern kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. Da das erstinstanzliche Finanzgericht andere Nachweise – vor allem die vom Kläger vorgelegten Zeugenaussagen – nicht weiter untersucht hat, ist die Sachverhaltsaufklärung mangelhaft und der Fall erneut vom Finanzgericht zu untersuchen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 7/2022
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