Erhöhung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022
Wenn der Grundfreibetrag zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 um 3,1% angehoben worden wäre, hätte er auf 10.046 € statt 9.984 € angehoben werden müssen. Die weitere Anhebung des Grundfreibetrags 2022 um die derzeit geschätzte Inflationsrate 2022 von 3% führt zu einem Grundfreibetrag von 10.347 €.
Praxishinweis:
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (siehe Änderung von § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) schlagen diese beiden Beträge unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch.
Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer regelmäßig die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Technisch geht die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher (§ 39b Abs. 6 EStG und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG). Der Arbeitgeber ist erst verpflichtet, den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn diese Programmablaufpläne bekannt gemacht und der Zeitpunkt, ab dem der Lohnsteuerabzug für die bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren ist, mitgeteilt worden sind.
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