Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen EhegattenarbeitsverhältnissesBFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18
Die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen setzt eine gründliche Dokumentation des Arbeitsverhältnisses voraus. Dabei muss man aber nicht „päpstlicher als der Papst sein“, wie der BFH nun klargestellt hat.
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Problemstellung Der Kläger bezog als Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinem Geschäftsbetrieb beschäftigte er auf eigene Kosten drei Angestellte, zu denen u.a. seine Ehefrau zählte. Der Arbeitsvertrag mit seiner Frau sah eine zu erbringende Arbeitszeit von 40 Stunden pro Monat vor, die zu dokumentieren waren. Die Art der auszuführenden Tätigkeiten war im Arbeitsvertrag festgehalten. Der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug für die Gehaltszahlungen an seine Frau wurde von Finanzamt und Finanzgericht mit den folgenden Argumenten abgelehnt:
Lösung Der BFH widerspricht der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts und verweist den Fall zur erneuten Beurteilung zurück. Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Werbungskosten abziehbar sind, wenn
Dabei ist zu beachten: Nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen schließt die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich Stundenzettel als Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung anerkannt. Die Stundenzettel dienen dabei aber lediglich zu Beweiszwecken. Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind sie nicht zwingend erforderlich. Von daher kann eine Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses nicht einfach mit unzureichenden Angaben auf dem Stundenzettel begründet werden. Des Weiteren sind – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – bei einer Teilzeitbeschäftigung von Angehörigen Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht schädlich, soweit die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt. Das Finanzgericht hat daher den Fall erneut auf die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses hin zu überprüfen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 4/2021
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