Neuerliche Anhebung der Höchstbetragsgrenze beim steuerlichen Verlustrücktrag für 2020 und 2021
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals auf maximal 10 Mio. € (bislang 5 Mio. €) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung; bislang 10 Mio. €) erweitert. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Praxishinweise:
Die Regelungen gelten sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen bzw. Körperschaftsteuerbescheide.
Bislang (bis 2019) ist ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von maximal 1 Mio. €, bei Ehegatten, die nach § 26 EStG und § 26b EStG zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums – vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen – abzuziehen.
Generell können Verluste eines Veranlagungsjahres auf Antrag mit den positiven Einkünften aus anderen Jahren steuerlich verrechnet werden. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können.
- Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung.
- Beim Verlustvortrag müssen sie hingegen einige Zeit auf den Geldrückfluss warten.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € auf 10 Mio. €) angehoben (vgl. BC 2020, 300 ff., Heft 7).
Doch mit den roten Zahlen kann nicht unbegrenzt jongliert werden, weshalb der Verlustübertrag ins Vorjahr nur eingeschränkt möglich ist: für maximal ein Jahr und 10 Mio. € (für Ehepaare maximal 20 Mio. €). Dann ändert das Finanzamt bereits ergangene Steuerbescheide, und die Steuerbelastung für das betroffene Jahr wird geringer. Soweit kein Ausgleich mit dem Vorjahr erfolgt ist, wird der Minusbetrag für die Zukunft konserviert, und das Finanzamt stellt den Verlust per gesondertem Bescheid fest.
Der Verlustrücktrag ist jedoch nicht immer lukrativ. Da der Verlust vor den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, können diese unter den Tisch fallen, sofern der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 € absenkt.
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Artikel 1:
§ 10d Abs. 1 S. 1 EStGi.V.m. § 52 Abs. 18b S. 1 EStG sowie § 111 Abs. 3 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes)
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