Konkretisierte Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
BFH-Pressemitteilung vom 16.4.2008, Nr. 41
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g EStG) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29.11.2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung. Eine KG hatte in ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet. Während einer im Jahr 2002 abgehaltenen Betriebsprüfung stellte sich heraus, die Wirtschaftsgüter sollten nicht durch die KG, sondern durch eine GmbH genutzt werden, deren Anteile einer Schwestergesellschaft der KG gehörten. Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage deswegen nicht an. Er war der Meinung, es fehle an der von der Rechtsprechung des BFH geforderten betriebsvermögensmäßigen Verbindung zwischen KG und GmbH. Daraufhin fassten die Gesellschafter der KG den Beschluss, die Ansparrücklage erneut zu bilden mit der Maßgabe, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nunmehr einer anderen (nahe stehenden) GmbH zur Nutzung überlassen werden sollten. Der BFH entschied in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung: Das Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage hätte nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz ausgeübt werden dürfen. Ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung sei unzureichend. Demgegenüber teilte der BFH nicht die Bedenken, die das Finanzamt gegenüber der ursprünglich in der Bilanz gebildeten Ansparrücklage geäußert hatte. Zwar sei es richtig, dass die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zu dem ihrer Schwestergesellschaft gehört hätten. Gleichwohl habe zwischen der GmbH und der KG eine Betriebsaufspaltung bestanden. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sich die Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der Gesellschafter der KG an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ergeben habe. Allerdings sei die Ansparrücklage insoweit nicht anzuerkennen, als in der Buchführung die Positionen „Empfang, Besprechungsraum I und II“ mit Pauschalbeträgen aufgeführt seien. Bei einer solchen pauschalen Bezeichnung lasse sich bei Vornahme der Investition nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um die Wirtschaftsgüter handele, wegen deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei.
Praxis-Info!
Pauschale Bezeichnung der Wirtschaftsgüter unzureichend In ihrer Bilanz hatte die KG eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG gebildet und als Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 101.320 DM ausgewiesen. Der Bilanz war keine Aufgliederung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter beigefügt. Während der Außenprüfung legte die KG dem Betriebsprüfer das „Konto 2892 – Sonderposten Ansparrücklage“ vor. Die gebildete Ansparrücklage sollte sich demnach wie folgt zusammensetzen: Büromöbel:
Maschinen:
Hardware EDV 12 Workstations: 32.400 DM Zwischensumme 238.400 DM ./. 15 % Zuschuss 35.760 DM Summe 202.640 DM davon 50% Ansparrücklage 101.320 DM
Die Berücksichtigung der Ansparabschreibung wurde – auch nach erneuter Bildung – abgelehnt:
Praxishinweis: Auch nach der seit 18.8.2007 geltenden Neuregelung der Ansparrücklagen sind folgende Voraussetzungen für die Genehmigung des Investitionsabzugsbetrags zu erfüllen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F., vgl. Vogl, BC 9/2007, S. 266): Neu ist u.a.: Der Investitionszeitraum beträgt nunmehr 3 Jahre (statt 2 Jahre). Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter möglich. Dabei kann der Preis angesetzt werden, der sich bei einem durchschnittlichen gebrauchten Wirtschaftsgut mittlerer Art und Güte ergibt. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Ein Investitionsplan oder die Bestellung des Wirtschaftsguts wird nicht gefordert. Zur Betriebsaufspaltung: Bei der Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen getrennt zu beurteilen (BMF-Schreiben vom 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04). Personen-/betriebsbezogene Vorschrift: Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 7g Abs. 7). Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Art der Gewinnermittlung gebildet werden (personenbezogen). Ein Unternehmer mit mehreren Betrieben kann – ohne Zusammenrechnung – den Investitionsabzugsbetrag in jedem Betrieb (bei Erfüllung betriebsbezogener Voraussetzungen) in Anspruch nehmen (betriebsbezogen).
[Anm. d. Red.] BC 5/2008 |