''Notwendige'' Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung
BFH-Urteile vom 9.8.2007, VI R 10/06 und VI R 23/06
Praxis-Info!
Problemstellung Entstehen einem Steuerzahler im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort, ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG); Entsprechendes gilt für den steuerfreien Arbeitgeberersatz. Bislang war nicht geklärt, welche Höchstgrenze für den Mehraufwand betreffend Unterkunftskosten maßgebend ist. Hintergrund sind die folgenden beiden Streitfälle:
Beide Streitfälle wurden vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellungen zurückverwiesen.
Lösung Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Unterkunftskosten sind „notwendig“, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn zu der Wohnung ein Zimmer gehört, das teilweise auch büromäßig genutzt wird. Dabei kann es sich jedoch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen sind.
Beispiel zur Ermittlung der Unterkunftskosten: Beträgt der Durchschnittsmietzins für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort z.B. 7,50 € je qm, sind Unterkunftskosten bis zur Höhe von 450 € monatlich (60 qm x 7,50 €) notwendig. Bis zur Höhe von 450 € monatlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er sich eine größere, billigere Wohnung oder eine kleinere, teurere Wohnung nimmt. Nimmt er sich z.B. eine 75 qm große Wohnung zu einer Miete von 6 € pro qm (75 qm x 6 € = 450 €), sind die Unterkunftskosten ebenso notwendig, wie wenn er sich eine 50 qm große Wohnung zu 9 € Miete pro qm nimmt (50 qm x 9 € = 450 €). Sind die Mietkosten in den vorstehenden Beispielen höher als 450 € monatlich, ist lediglich der 450 € monatlich übersteigende Teil nicht notwendig und kann daher weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten abgezogen werden. Beachten Sie: Den Durchschnittsmietzins am Beschäftigungsort müssen Sie ermitteln! Die vorstehend erwähnten 7,50 € pro qm sind nur beispielhaft gewählt worden.
Dipl.-Finanzwirt Jürgen Plenker BC 11/2007 |