Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Entfernungspauschale?
BFH-Beschluss vom 23.8.2007, VI B 42/07
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.
Praxis-Info!
Problemstellung Wie allgemein bekannt, können die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auf Grund des seit dem 1.1.2007 geltenden Werkstorprinzips erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 € je Entfernungskilometer wie Werbungskosten geltend gemacht werden. In einem Streitfall beantragten die an unterschiedlichen Orten nichtselbstständig tätigen Ehegatten die Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten. Das Finanzamt ermittelte den Freibetrag jedoch nach der um 20 km gekürzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid über die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Freibetrag vorläufig in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das Finanzgericht Niedersachsen gab anschließend dem bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, ließ aber die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zu.
Lösung Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen als unbegründet zurückgewiesen. Die höchsten Steuerrichter in München halten es für ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende teilweise Abzugsverbot betreffend die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist. Ein Satz aus der Begründung macht dies besonders deutlich: „Wenn der Erwerbende sich nicht zur Arbeitsstelle begibt, verdient er auch nichts.“
Praxishinweise:
Dipl.-Finanzwirt Jürgen Plenker BC 10/2007 |