Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte
BFH-Urteil vom 12.4.2007, VI R 89/04
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
Praxis-Info!
Problemstellung Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem dieser dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Es kommt also darauf an, ob und in welcher Höhe und – besonders bei unterschiedlich hohen Einkünften und Einkommensteuersätzen – in welchem Kalenderjahr dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn zugeflossen ist. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Kläger Beamter im Ruhestand. Sein ehemaliger Arbeitgeber, die Deutsche Bahn AG (DB-AG), überließ ihm eine Jahresnetzkarte für die von der DB-AG angebotenen Verbindungen. Fraglich war, ob der Arbeitslohn bei Überlassung der Jahresnetzkarte sofort in voller Höhe anzusetzen war oder ob lediglich ein geldwerter Vorteil in Höhe der tatsächlichen Nutzung der Jahresnetzkarte für kostenlose Fahrten versteuert werden musste.
Lösung Der Bundesfinanzhof nimmt – anders noch als das Finanzgericht – einen sofortigen Zufluss in voller Höhe des geldwerten Vorteils an, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen wird. Dem Arbeitnehmer werde durch die Überlassung der Netzkarte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für die entsprechenden Verbindungen verschafft. Die Netzkarte sei wie ein Wertpapier anzusehen, in dem der Beförderungsanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers verbrieft sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten komme es deshalb nicht an. Ausgangspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei der Tarifwert der Netzkarte, der im Streitfall immerhin mehr als 5.000 € betrug. Unerheblich ist, dass die Jahresnetzkarte mangels Übertragbarkeit keinen Marktwert hatte. Dies sei bereits im Tarifwert berücksichtigt.
Dipl.-Finanzwirt Jürgen Plenker BC 8/2007 |