Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen
BMF-Schreiben vom 13.6.2007, IV C 5 – S 2334/07/0009
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05 (BStBl. II 2006, S. 781, BC 10/2006, hier entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des BFH lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 (entspricht R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005) kein steuerbarer Vorteil begründen und ist die Richtlinienregelung keine Festsetzung von Durchschnittswerten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen Folgendes: Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Es ist hierbei grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen ist zu unterscheiden zwischen einer Bewertung
Bei der Feststellung, ob die 44-€-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen. Der vorletzte Satz des BMF-Schreibens vom 9.7.1997 (BStBl. I 1997) wird wie folgt gefasst: „Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sowie die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung.“ Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze – herangezogen werden (s.a.: http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik „EWU-Zinsstatistik [Bestände, Neugeschäft]“). Es sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) unmaßgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Die Vereinfachungsregelung kann in allen offenen Fällen angewandt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht [ESt-Kartei NW § 8].
Praxis-Info! Das BMF-Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen außerhalb des Kreditgewerbes. Deutlich wird dabei: Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € monatlich ist – sofern sie im jeweiligen Einzelfall nicht bereits anderweitig ausgeschöpft worden ist – bei Ansatz des marktüblichen Zinssatzes im Zusammenhang mit Arbeitgeberdarlehen anwendbar, da die Bewertung des geldwerten Vorteils anhand des üblichen Endpreises vorgenommen wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG). Dies gilt offenbar auch bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach den gewichteten Durchschnittssätzen der Bundesbank, da es sich um einen Marktzinssatz handelt. Nicht angewendet werden kann die „44-€-Freigrenze“ für Sachbezüge auf die Zinsersparnis bei der Berechnung des geldwerten Vorteils mit dem Zinssatz von 5% gemäß R 31 Abs. 11 LStR, weil die Bewertung mit einem Durchschnittswert und nicht mit dem ortsüblichen Endpreis erfolgt (gemäß dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das BMF-Schreiben geht nicht darauf ein, ob die sog. Nichtaufgriffsgrenze beibehalten wird: Danach kommt die Versteuerung eines Zinsvorteils erst dann in Betracht, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt (vgl. Plenker, BC 11/2006, S. 291 f.). Mehrere zinsverbilligte Darlehen sind dabei zusammenzurechnen. Diese Regelung dürfte unseres Erachtens weiterhin gelten. [Anm. d. Red.] BC 7/2007 |