Steuerberatungskosten: Wegfall des Sonderausgabenabzugs ab 2006
OFD Koblenz, Kurzinformation vom 15.1.2007, S 2350 A – St 32 3
Die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2006 (VZ 2006) aufgehoben (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, BStBl. I 2006, S. 79, vgl. BC 2/2006, S. VIII, hier). Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Es ist geplant, ein BMF-Schreiben zur Zuordnung von Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung herauszugeben. Bis dahin sind die allgemeinen Zuordnungs- und Abgrenzungskriterien zu beachten, d. h.,
Praxis-Info! Zwischenzeitlich ist zwar ein BMF-Schreiben (vom 17.4.2007, IV C 8 – S 2301/07/0002) zum Abzug der Steuerberatungskosten ergangen; es bezieht sich allerdings lediglich auf die Anwendung eines EuGH-Urteils (vom 6.7.2006, C-346/04, „Conijn“). Danach dürfen beschränkt Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten vornehmen, soweit er bislang ausgeschlossen war. Voraussetzung: Der beschränkt Steuerpflichtige ist Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und hat im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ab Veranlagungszeitraum 2006 ist dagegen (aufgrund des Wegfalls von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen ausgeschlossen.
Vertiefungshinweis: Welche Aufwandsarten vom Sonderausgabenabzugsverbot für Steuerberatungskosten im Einzelnen betroffen sind und inwieweit sich diese noch als Werbungskosten abziehen lassen, finden Sie in dem Beitrag aus BC 2/2006, S. VIII, hier .
[Anm. d. Red.] BC 5/2007 |