Anforderungen an Angaben/Bildung von Ansparabschreibungen
BFH-Urteil vom 13.12.2005, XI R 52/04
Sowohl die Bildung als auch die Auflösung einer Ansparabschreibung müssen sich (gemäß § 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG) in der Buchführung verfolgen lassen. Für die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung genügt es, wenn die notwendigen Angaben in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden (§ 7 g Abs. 6 EStG), die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. [Leits. d. Red.]
Praxis-Info! Unternehmer von kleinen und mittleren Betrieben können seit 1995 für die künftige Anschaffung und Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. Pkw, Maschinen, Einrichtungsgegenstände – nicht dagegen Grundstücke, Lizenzen) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen (Ansparabschreibung, § 7 g Abs. 3 EStG). Die Rücklage darf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen (§ 7 g Abs. 4 EStG). Erfolgt der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht innerhalb o.g. Zeit, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zudem ist für jedes volle Wirtschaftsjahr der Gewinn um 6% des Rücklagenbetrages zu erhöhen.
Einzelne Anforderungen an die Bildung von Ansparabschreibungen sind insbesondere:
Die genannten Voraussetzungen gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG). Es genügt allerdings für diese Fälle des Betriebsausgabenabzugs (nach § 7 g Abs. 6 EStG), wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten -– und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war es daher unschädlich, dass die Aufzeichnungen zu den geplanten Investitionen nicht den mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlungen beigefügt worden waren.
BC 5/2006 |