Wechsel der Abschreibungsmethode
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Problemstellung Nach Anschaffung einer Glasvorspannanlage (voraussichtliche Nutzungsdauer: 10 Jahre) hat eine GmbH zunächst eine degressive AfA (gemäß § 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen. Zwei Jahre später wurde für die Anlage außerdem eine Sonderabschreibung (gemäß § 4 FördG) in Anspruch genommen. Sonderabschreibungen sind allerdings (gemäß § 7a Abs. 4 EStG) lediglich neben der linearen AfA (gemäß § 7 Abs. 1 und 4 EStG), nicht aber neben degressiver AfA (gemäß § 7 Abs. 2 EStG) zulässig. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung ist nach Auffassung des Finanzamts nicht möglich.
Lösung Auch laut dem Urteil des FG war die Geltendmachung der Sonderabschreibung unzulässig, da die GmbH für die Glasvorspannanlage gleichzeitig degressive AfA in Anspruch nahm. Offen ließ dabei der Senat, ob bei der Wahl von degressiver AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes die Geltendmachung von Sonderabschreibungen endgültig ausgeschlossen ist. Das heißt: Nicht entschieden wurde über die Zulässigkeit, wenn zunächst degressive AfA und in einem späteren Veranlagungszeitraum lineare AfA sowie Sonderabschreibungen geltend gemacht werden (zulässiger Wechsel der Abschreibungsmethode). Im Streitfall konnte die GmbH jedenfalls nicht mehr von der degressiven zur linearen AfA wechseln. Denn die Änderung einer bereits beim Finanzamt eingereichten Bilanz ist nur zulässig, wenn
Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA der Glasvorspannanlage stellt keine Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dar, da die Vornahme der degressiven AfA weder im Widerspruch zu den GoB noch einen Verstoß gegen die Vorschriften des EStG darstellte. Die EStG-Vorschriften haben bei einer Bilanzberichtigung nur insoweit Bedeutung, als sie für die Steuerbilanz spezielle, von den GoB abweichende Regelungen treffen (z.B. mit Blick auf die Rückstellungsbildung oder die Abzugsfähigkeit bestimmter Betriebsausgaben). Nur wenn der Verstoß gegen die GoB durch derartige Spezialregelungen des EStG bedingt ist, scheidet eine Bilanzberichtigung aus. Verstößt die Bilanz hingegen zwar gegen EStG-Vorschriften, nicht aber gegen die GoB, kommt eine Bilanzberichtigung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall entsprach die GmbH mit ihrer Bilanzierung lediglich nicht einer Bestimmung des FördG. Das heißt: Die Bilanz verstieß nicht gegen die GoB, wohl aber gegen andere, nicht die GoB modifizierende Regeln des EStG. Da die GmbH nach Einreichung der Bilanz nicht von der degressiven zur linearen AfA der Glasvorspannanlage wechseln kann, kommt die Berücksichtigung einer Sonderabschreibung (nach § 4 FördG) gemäß § 7a Abs. 4 EStG nicht in Betracht.
[Anm. d. Red.] BC 4/2006 |