Fahrtenbuch: Zeitnahe Tagesaufzeichnungen und Monatsübersichten
Sächsisches FG, Urteil vom 3.3.2005, 2 K 1262/00 (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 27/05)
Praxis-Info! Erfahrungsgemäß fällt es Unternehmen schwer, die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch zu erfüllen. Überzogenen Forderungen der Finanzverwaltung ist nunmehr das Sächsische FG – wie die Leitsätze verdeutlichen – entgegengetreten: Entscheidend sei, mit Hilfe der Aufzeichnungen – ggf. in Verbindung mit anderen Belegen – den Umfang der unternehmerischen Nutzung genau nachvollziehen zu können.
Sachverhalt Im Streitfall ging es um die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz. Der Pkw des Arbeitgebers wurde vom angestellten Geschäftsführer – bedingt durch seine berufliche Tätigkeit – in großem Umfang genutzt, um verschiedene Städte Deutschlands zu bereisen. Für die Privatfahrten (insbesondere zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) des Geschäftsführers sowie für die Dienstfahrten mit dem Betriebs-Kfz wurden zeitnahe Aufzeichnungen gemacht. Auf einem Abrissblock sind nach jeder Fahrt folgende Angaben notiert worden, wobei pro Tag ein eigener Zettel verwendet wurde:
Spätestens am Ende derselben Woche wurden die Angaben in eine selbst gefertigte Monatsübersicht eingetragen, auf deren Grundlage ein Fahrtenbuch erstellt wurde. Das Finanzamt beanstandete u.a. die Art und Weise der Erfassung von beruflichen und privaten Fahrten: Nicht der Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt wurde aufgezeichnet, sondern die beruflich und privat gefahrenen Kilometer sind jeweils als Tagessummen zusammengefasst worden.
Beurteilung Das Fahrtenbuch wurde nach Auffassung des FG ordnungsgemäß geführt (Nachweis des Verhältnisses der privaten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den übrigen Fahrten). Was unter dem Begriff des „ordnungsgemäßen Fahrtenbuches“ (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Führung vor. Aus den Aufzeichnungen des Geschäftsführers ist ersichtlich,
das betriebliche Kfz genutzt wurde. Auch wenn es zu den Mindestanforderungen der Finanzverwaltung (z.B. Reiseziel, -route, -zweck) gehört, bezüglich jeder einzelnen Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und am Ende der jeweiligen Fahrt zu notieren, kann hiervon abgewichen werden. Dies ist der Fall, wenn sich die Führung eines Fahrtenbuchs auf Grund des Umfangs und der Vielzahl der Fahrten in der Praxis als schwierig und als reine Förmelei erweist. Aus den Aufzeichnungen sollte sich zudem ohne erhebliche Bedenken abgeleiten lassen, in welchem Umfang die Privatnutzung erfolgt. Da es sich bei den Aufzeichnungen immer um Eigenbelege handelt, können Unrichtigkeiten hinsichtlich einzelner Notizen nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus äußert sich § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht dazu, zu welchem Zeitpunkt das Fahrtenbuch erstellt sein muss. Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen auf Grund zeitnaher Aufzeichnungen jederzeit möglich ist, nachträglich ein solches Fahrtenbuch zu erstellen.
BC 2/2006 |