Lohnsteuerbescheinigung: Korrektur elektronisch übermittelter Daten
OFD Erfurt, Verfügung vom 30.5.2005, S 2378 A – 10 – L 222
Der Arbeitgeber hat die Korrektur elektronisch übermittelter Lohnsteuer-Bescheinigungsdaten grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Eine solche Korrektur ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Korrektur eines zunächst übermittelten Datensatzes handelt (R 137 Abs. 6a LStR 2005).
Den Arbeitnehmern sind die Ausdrucke der erneut übermittelten Daten mit dem Hinweis, die darauf enthaltenen Daten der Einkommensteuererklärung zugrunde zu legen, zu übergeben. Wegen der Verwendung der Daten für die Einkommensteuerveranlagung hat die Korrektur zeitnah zu erfolgen. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung in keinem Fall erfolgen. Sollte eine nachträgliche Erhöhung des Lohnsteuerabzugs erforderlich sein, ist dies nur über eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG möglich. Eine nachträgliche Minderung des Lohnsteuerabzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht mit einer Korrektur im Sinne der R 137 Abs. 6a LStR 2005 erfolgen. In diesen Fällen ist die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und auf die für den Voranmeldungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen (H 135 „Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer“ und H 137 „Erstattungsantrag“). Sollte durch den Arbeitgeber die Korrektur nach R 137 Abs. 6a LStR 2005 ausnahmsweise nicht elektronisch, sondern in Papierform mittels Lohnsteuerkarte oder Besonderer Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen worden sein, sind diese Lohnsteuerbescheinigungen für Zwecke der Lohnsteuerzerlegung an das Statistische Landesamt weiterzuleiten; eine Reservierung der fehlerhaften Daten im e-Speicher hat nicht zu erfolgen. Praxis-Info!Nach dem bisherigen Verfahren durfte der Arbeitgeber eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (Bescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte) vornehmen. Ebenso ist bei ELSTER-LOHN eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG, R 137 Abs. 6a LStR). Stellt der Arbeitgeber nach Übermittlung der Bescheinigung fest, dass er den Lohnsteuerabzug unzutreffend vorgenommen hat (zu niedriger Lohnsteuerabzug), muss er dies seinem lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG). Das Finanzamt fordert daraufhin die entsprechenden Lohnsteuerfehlbeträge beim Arbeitnehmer nach. Ein Fallbeispiel zu – nach der Übermittlung – entdeckten Fehlern in Lohnsteuerbescheinigungen erörtert Schaffhausen in BC 4/2005 (S. 92). Hat ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug zutreffend durchgeführt, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jedoch unzutreffende Beträge übermittelt, ist die Übermittlung eines korrigierten Datensatzes (korrigierte elektronische Lohnsteuerbescheinigung) zulässig (R 137 Abs. 6a Satz 2 LStR). In einem solchen Fall sollte auf diese Korrekturlieferung nicht verzichtet werden. Sofern der Arbeitgeber einen zu hohen Lohnsteuerabzug vorgenommen hat, ist deren Behandlung innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich: Laut dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen ist sehr wohl nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur zugunsten des (bei ihm ständig beschäftigten) Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber möglich – allerdings nur im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 41c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42b EStG, vgl. Schaffhausen, BC 4/2005, S. 93). Auch in diesem Fall wäre zu beachten: Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur möglich, wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt worden ist.
[Anm. d. Red.] BC 7/2005 |