Abschreibungsbedingungen für Systemsoftware
Deutscher Bundestag, hib-Meldung vom 5.4.2005, 096/2005
Die Bundesregierung hat derzeit nicht vor, die Abschreibungsdauer oder sonstige Abschreibungsmodalitäten von Systemsoftware zu verändern. Darauf verweist sie in ihrer Antwort (BT-Drucks. 15/5189) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 15/5062). Auch seien keine Änderungen der bisherigen Verwaltungspraxis beabsichtigt.
Die Frage der Abschreibungsdauer richte sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes im Unternehmen. Eine zeitgleiche Abschreibung von Systemsoftware und Hardware sei daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch die voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen gleich ist. Praxis-Info!Die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion bezog sich insbesondere auf den Erlass der Finanzbehörde Bremen (vom 13.9.2004, S 2172 – 5968 – 110, vgl. BC 1/2005, S VI ff., hier). Dieser geht bei der Software-Anschaffung (Lizenzen zuzüglich Dienstleistungen) von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren aus. Darüber hinaus sollten Aufwendungen für EDV-Beratung, Implementierung sowie Schulungsmaßnahmen zu den Anschaffungsnebenkosten gerechnet und ebenfalls aktiviert werden müssen. Ferner sollten zu den Anschaffungsnebenkosten auch Eigenleistungen gehören, die mit der Anschaffung und mit der Implementierung des Programms im direkten Zusammenhang stehen (z.B. durch betriebseigene Administratoren anfallende Personalkosten bis zur erstmaligen Anwendungsreife des neuen Software-Systems im letzten zu unterstützenden Teilbereich des Unternehmens). Hierzu erläutert die Bundesregierung: „Ob Kosten [z.B. für EDV-Beratung, Installation, Anwenderschulungen, Ergänzung d. Red.] in die Anschaffungskosten einbezogen und damit nur über Abschreibungen berücksichtigt werden oder nicht, richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Handels- und Steuerrechts. Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. ... Personalkosten, die mit der Anschaffung und Implementierung von Systemsoftware im direkten Zusammenhang stehen und dieser einzeln zugeordnet werden können, stellen gemäß § 255 Abs. 1 HGB Anschaffungskosten der Systemsoftware dar und gehören somit nicht zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. ...“
Zur bilanziellen Behandlung von Systemsoftware (insbesondere ERP-Software) ist derzeit ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, mit dessen Veröffentlichung im zweiten Halbjahr 2005 gerechnet wird. [Anm. d. Red.] |