Selbstständige: Berücksichtigung der Ansparrücklage bei der Einkommensermittlung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.9.2007, L 5 KR 26/07 (Revision eingelegt: Az. BSG: B 1 KR 28/07 R)
Eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG darf bei der Ermittlung des für die Höhe des Krankengeldes eines freiwillig Versicherten maßgebenden Arbeitseinkommens nicht hinzugezählt werden.
Praxis-Info! Problemstellung Umstritten ist die Höhe des Krankengeldes im Zeitraum vom 7.9.2005 bis zum 28.2.2006, das einem Inhaber eines Fliesengeschäftes zusteht. Dieser ist als Selbstständiger mit einem Krankengeldanspruch in Höhe von 70% des vor der Erkrankung erzielten Einkommens ab dem 15. Krankheitstag freiwillig krankenversichert. Durch Bescheid vom 7.10.2005 gewährte die Krankenversicherung dem Selbstständigen Krankengeld in Höhe von 20,83 € kalendertäglich für die Zeit ab dem 7.9.2005. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte dieser geltend: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes müsse sein Einkommen im Jahre 2004 sein. Nach seiner Gewinnermittlung habe er in diesem Jahr einen Gewinn von 3.737,66 € gehabt. Dieser sei jedoch durch steuerrechtliche Abschreibungen gesenkt worden; der tatsächliche Gewinn habe 2004 15.737,66 € betragen. Konkret betroffen sei hiervon die sog. Ansparabschreibung, die seinen Gewinn steuerlich vermindere; dies sei eine im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Möglichkeit, allein mit Blick auf eine vielleicht künftig vorzunehmende Investition den Gewinn zu mindern. Ausgehend von der Höhe des Krankengeldes von 70% des Einkommens errechne sich ein kalendertäglicher Krankengeldanspruch von 48,22 €. Nach Auffassung der Krankenversicherung sei hingegen das Krankengeld eines freiwillig versicherten Selbstständigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen zu berechnen.
Lösung Nach Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz hat der Selbstständige keinen höheren Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt (gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V) 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (Regelarbeitsentgelt), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Für Versicherte, die wie der Inhaber des Fliesengeschäfts nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das Krankengeld eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bemisst sich nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (BSG 30.3.2004, B 1 KR 32/02 R, juris). Im vorliegenden Fall muss das Arbeitseinkommen vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Die Krankenversicherung ist von einem monatlichen Einkommen von 900,33 € ausgegangen und hat auf der Grundlage dieses Betrages ein kalendertägliches Krankengeld (nach Abzug des Anteils zur Pflegeversicherung) von 20,83 € ermittelt. Die Ermittlung des Arbeitseinkommens richtet sich nach den Maßgaben des § 15 SGB IV. Dabei muss das Einkommen im letzten vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen Kalenderjahr festgestellt werden. Dies führt hier jedoch nicht zu einem für den Selbstständigen günstigeren Ergebnis, weil er im Jahr 2004 nach seiner vorgelegten Gewinnermittlung (im Unterschied zum Jahr 2003) sogar nur einen Gewinn von 3.737,66 € erwirtschaftet hatte. Die Ansparrücklage kann bei der Ermittlung des für die Krankengeldermittlung maßgebenden Einkommens nicht gewinnerhöhend in Ansatz gebracht werden, weil nach § 15 SGB IV das Steuerrecht einschränkungslos für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Arbeitseinkommens maßgebend ist. Dies hat der Gesetzgeber durch die Streichung des früheren § 15 Satz 2 SGB IV („Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.“) deutlich gemacht.
[Anm. d. Red.]
BC 1/2008 |