Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
BMF-Mitteilung vom 2.12.2011
Mit dem Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrG) wurde die Koexistenz unterschiedlicher Rechnungswesensysteme (Kameralistik, Doppik) sowie unterschiedlicher Haushaltsdarstellungen (Titelhaushalt, Produkthaushalt) ermöglicht. Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in unterschiedlichen Haushaltssystemen bei Bund und Ländern wurde nach § 49a HGrG das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet. Von diesem Gremium des Bundes und der Länder sind Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte zu erarbeiten und jährlich zu überprüfen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Die vom Gremium erarbeiteten Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt separat durch Bund und Länder. Die Grundsätze der staatlichen Doppik sind in § 7a Abs. 1 HGrG verankert. Die dort definierten grundsätzlichen Strukturen, Regeln und Verfahren bedürfen jedoch weiterer Ausführungs- und Erläuterungsbestimmungen. Das Gremium nach § 49a HGrG hat dazu im Oktober 2011 die „Standards staatlicher Doppik“ (Stand: 9.8.2011) sowie die Numerik zum „Verwaltungskontenrahmen“ (Stand: 9.8 2011) überprüft und beschlossen. Als Standard für den Produkthaushalt wurde der „Integrierte Produktrahmen“ (Stand: 26.10.2011) überprüft und beschlossen. Ebenso wurde der Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen überprüft und als Standard beschlossen; der Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen wird derzeit durch Bund und Länder überprüft. Die unter weitere Informationen eingestellten Standards mit Vorwort bilden die Beschlusslage nach der letzten Sitzung des Gremiums zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens am 26./27.10.2011 ab und werden nach den Gremiumssitzungen – mindestens einmal jährlich – aktualisiert.
Praxis-Info! Für die Bereitstellung von Daten zur finanziellen Steuerung von Verwaltungen mit betriebswirtschaftlichen Managementmethoden empfiehlt sich die Durchführung einer doppelten Buchführung. Das in den Verwaltungen seit Jahrzehnten auf Basis der Verwaltungskameralistik (einfache, auf Einnahmen und Ausgaben beruhende kamerale Buchführung) eingesetzte Haushalts- und Rechnungswesen ist hierfür unzureichend. Denn neben der Erfassung von Einnahmen und Ausgaben sind für eine erfolgsorientierte Steuerung u.a. der vollständige Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen sowie die Bildung von Abschreibungen und Rückstellungen Voraussetzung. Allerdings soll die Einführung der Doppik in den kommunalen Einrichtungen eine nicht mehr überschaubare Regelungsvielfalt hervorgebracht haben, wie der Arbeitskreis (AK) Kameralistik/Doppik des BVBC in diesem Fachorgan beklagt (vgl. z.B. BC 4/2010, S. 185 ff.). Ursache hierfür seien das föderale System (Gesetzgebungskompetenz für das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bei den Bundesländern) und die Herangehensweise. In den Gemeindehaushaltsgesetzen seien die aus dem HGB inhaltlich entnommenen Regelungen völlig neu formuliert worden, während bei der Anwendung der traditionellen Verwaltungskameralistik noch eine weitgehende Übereinstimmung der Gesetzesvorschriften bestand.
Vor diesem Hintergrund ist die Arbeit des Gremiums zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens zu begrüßen. Den Orientierungsrahmen für die staatliche Doppik bildet das derzeit gültige HGB nach BilMoG, wobei die HGB-Vorschriften an vielen Stellen konkretisiert wurden, um den Besonderheiten der öffentlichen Haushalte gerecht zu werden. Darüber hinaus beinhaltet der „Standard staatlicher Doppik“ viele vom HGB abweichende bzw. das HGB einschränkende Regelungen. Beispiele:
[Anm. d. Red.]
BC 1/2012 |