Abziehbarkeit von Schuldzinsen für die Finanzierung von Anlage- und Umlaufvermögen
BFH-Urteil vom 23.3.2011, X R 28/09
Der BFH hat in einem am 20.7.2011 veröffentlichten Urteil Stellung zur Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen genommen: Demnach sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen nicht ungekürzt abziehbar.
Praxis-Info!
Problemstellung Im Ausgangsfall erwarb der Kläger eine Apotheke, wobei ein Teil des Kaufpreises auf das Warenlager entfiel. Der Kaufpreis war vollständig fremdfinanziert. Gegen die Kürzung der Abziehbarkeit der auf das Warenlager entfallenden Schuldzinsen erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, die Erstanschaffung des Warenlagers stelle eine Investition in den Geschäftsbetrieb dar und sei somit nicht mit der Fremdfinanzierung laufender Warenbezüge vergleichbar. Insofern sei auch hier die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG anzuwenden, wonach der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen, die zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftgütern des Anlagevermögens dienen, vollumfänglich zulässig ist.
Lösung Der BFH folgt nicht der Begründung des Klägers. Er stellt klar, der Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG beziehe sich eindeutig auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, über die Ausnahmeregelung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lediglich eine Begünstigung für Investitionsdarlehen zu schaffen. Eine Ausweitung des Wortlauts auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei einer Betriebseröffnung ist nicht möglich.
Nicht-Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Vorliegen einer Überentnahme In seiner Urteilsbegründung fasst der BFH zunächst kurz das Vorgehen zur Ermittlung der steuerlichen Abziehbarkeit von Schuldzinsen zusammen. Hierzu ist eine zweistufige Prüfung erforderlich:
Der für die Ermittlung einer Über- bzw. Unterentnahme zu verwendende Gewinn bemisst sich dabei entweder nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR). Liegt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr eine Überentnahme vor, sind Schuldzinsen (soweit sie nicht auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens entfallen) nur teilweise abziehbar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Christian.Thurow@sc.com)
BC 8/2011
|