Voraussichtlich dauernde Wertminderung von Fonds-Anteilen
BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 1 – S 1980–1/10/10011 :006
[Aus dem BMF-Schreiben abgeleitete Kernsätze des Verf.]
Praxis-Info!
Problemstellung Mit einem Urteil vom 26.9.2007 (I R 58/06, BStBl. 2009 II, S. 294 – hier) hatte der BFH zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Werden diese Anteile im Anlagevermögen gehalten, ist demnach eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben, wenn – der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und – zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat dann das BMF mit Schreiben vom 26.3.2009, IV C 6 – S 2171-b/0, DOK 2009/0195335 (BStBl. 2009 I, S. 514 – siehe hier) Stellung genommen: Demnach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Fraglich war nun, inwieweit diese Regelung im BMF-Schreiben vom 26.3.2009 auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an in- und ausländischen Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, übertragen werden kann.
Lösung Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 5.7.2011 sind (nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 26.3.2009 auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen entsprechend anzuwenden, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51% in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist. Besteht das Vermögen des Investmentvermögens zu mindestens 51% aus Aktien, ist eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen.
Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld
BC 8/2011
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