Genaue Bezeichnung von Wirtschaftsgütern im Investitionszulagenantrag und eindeutige Zuordnung zum Anlagevermögen
BFH-Urteil vom 7.11.2000, III R 7/97
Praxis-Info:Dem mit der Prüfung des Investitionszulagenantrags befassten Beamten müssen bei Ablauf der Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter klar erkennbar sein. Wird anhand der eingereichten Belege oder anlässlich einer Besichtigung der angeschafften Wirtschaftsgüter eine Überprüfung vorgenommen, muss feststehen, dass die in den Belegen ausgewiesenen Gegenstände mit denjenigen identisch sind, für die eine Investitionszulage beantragt worden ist. Bei einem Mischbetrieb, in dem die gleichen Wirtschaftsgüter entweder verkauft oder vermietet werden, ist nach Auffassung des BFH eine nachvollziehbare Zuordnung nicht möglich, wenn die für den Verkauf oder die für eine Vermietung vorgesehenen Wirtschaftsgüter nicht exakt erfasst und ausgesondert werden. Mit Hilfe der Datenverarbeitung müsse es ohne größeren Aufwand möglich sein, die für eine Vermietung vorgesehenen Geräte aufzulisten und den Belegnachweis zu führen. [Anm. d. Red.] |