Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager
BMF-Schreiben vom 31.10.2018, III C 3 – S 7103-a/15/10001; DOK 2018/0894236
Das Bundesfinanzministerium hat zwei BFH-Urteile zum Import von Waren (aus dem Gemeinschaftsgebiet) über ein deutsches Konsignationslager in den Umsatzsteueranwendungserlass integriert (BFH-Urteile vom 20.10.2016, V R 31/15, und vom 16.11.2016, V R 1/16). Allerdings wurde die Anwendungsverpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt (siehe unten).
1. „Direktlieferung“ über ein Konsignationslager: Versendungslieferung bei einer kurzfristigen Einlagerung in ein Lager des Lieferanten Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer – über ein deutsches Konsignationslager – sind auch unter den folgenden Voraussetzungen als Beförderungs- oder Versendungslieferungen (gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) zu beurteilen, wenn
In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer gegebenenfalls der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Als Ort der Lieferung gilt demnach der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15; UStAE 1a.2 Abs. 6 Sätze 1 bis 6 sowie UStAE 3.12 Abs. 3 Sätze 5 1. Halbs., 6, 8, Abs. 7 Satz 1).
Abb. 1: Konsignationslager in Deutschland mit Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet – kurzfristige Zwischenlagerung (feststehender deutscher Abnehmer zu Beginn der Versendung)
Dies gilt gleichermaßen für ähnlich gelagerte Fälle (UStAE 1a.2 Abs. 6 Sätze 1 bis 6 sowie UStAE 3.12 Abs. 3 Satz 6):
2. Lieferung über ein Konsignationslager: Innergemeinschaftliches Verbringen bei noch nicht feststehendem inländischen Abnehmer Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein deutsches Konsignationslager, wobei der inländische Abnehmer noch nicht feststeht (wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung), sind wie folgt zu beurteilen:
Der Ort dieser Lieferungen befindet sich am Ort des Konsignationslagers im Inland (BFH-Urteil vom 16.11.2016, V R 1/16; UStAE 1a.2 Abs. 6 Sätze 7 und 8 sowie UStAE 3.12 Abs. 3 Satz 5 2. Halbs.).
Abb. 2: Konsignationslager in Deutschland mit Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet – noch nicht feststehender Abnehmer
[Anm. d. Red.]
BC 12/2018
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