Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug
FG Hamburg, Urteil vom 28.6.2012, 2 K 196/11 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az.: BFH XI B 108/12)
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben – wie hier bei der Steuernummer – hätte erkennen können.
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Problemstellung Im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte ein Transportunternehmer (als Leistungsempfänger) u.a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Logistikunternehmen (Subunternehmer) A-GmbH und B-GmbH geltend, mit denen Personalüberlassungen abgerechnet wurden. In einem Teil der Rechnungen der A-GmbH war keine Steuernummer und in einem anderen Teil die Steuernummer des Geschäftsführers C angegeben. Bei der B-GmbH konnte das Finanzamt unter den angegebenen beiden Anschriften keine Anhaltspunkte für einen Geschäftsbetrieb feststellen. Das Finanzamt versagte einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A-GmbH und der B-GmbH. Grund: Die Rechnungen der genannten Firmen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG.
Dem widersprach der Transportunternehmer: Er habe davon ausgehen dürfen, dass auf den Rechnungen der A-GmbH die korrekte Steuernummer ausgewiesen worden sei. Es sei ihm auch nicht möglich, die Richtigkeit dieser Angabe zu überprüfen. Des Weiteren werde versucht, von der Firma B-GmbH berichtigte Rechnungen zu bekommen.
Lösung Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg hat das Finanzamt zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A-GmbH und der B-GmbH versagt. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung u.a. enthalten:
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Bezüglich des Teils der Rechnungen der A-GmbH, die zwar eine Steuernummer enthielten, jedoch nicht die des leistenden Unternehmers (der A-GmbH), sondern die des Geschäftsführers C, kommt es dabei nicht darauf an, ob der Transportunternehmer (Leistungsempfänger) die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls aus den Rechnungen der B-GmbH zu versagen, weil die in den Rechnungen angegebene Adresse nicht die des leistenden Unternehmens ist. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger hat sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung handelt es sich bei der B-GmbH um ein Scheinunternehmen mit einem Scheinsitz. Der Transportunternehmer kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein Schutz des guten Glaubens ist an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers – nicht vorgesehen.
[Anm. d. Red.]
BC 1/2013 |