Zusammenfassende Meldungen (ZM): ab 1.1.2013 authentifizierte Übermittlung
Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 30.11.2012
Zusammenfassende Meldungen müssen ab dem 1.1.2013 authentifiziert übermittelt werden. Eine nicht authentifizierte Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr zulässig. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 StDÜV (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 150 Abs. 6 AO.
Praxis-Info! Auch die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist ab dem 1.1.2013 nur noch mit Authentifizierung möglich. Langer weist deshalb darauf hin, die Beantragung des Zertifikats durch Registrierung im ElsterOnline-Portal könne bis zu zwei Wochen dauern, weshalb diese umgehend erfolgen sollte.
Hinweise zur Registrierung Eine Registrierung über BZStOnline ist nur möglich, wenn vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine BZSt-Nr. erteilt und darüber hinaus eine Kennnummer (Umsatzsteuervergütung), Zulassungsnummer (Sammelantragsverfahren), ZM-RegistrierungsID (Zusammenfassende Meldung) beantragt und zugeteilt wurde. Sollte das Unternehmen bereits eine Registrierung am ElsterOnline-Portal durchgeführt haben und über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, so lässt sich dieses ebenfalls zum Login am BZStOnline-Portal nutzen. In diesem Fall stehen aber nur die Online-Formulare „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ und „Meldung nach der EU-Zinsrichtlinie (EUZI)“ zur Verfügung. Die Identifikation wurde in diesem Fall von der örtlichen Finanzverwaltung vorgenommen. Bevor man sich für ein bestimmtes Verfahren zur elektronischen Abgabe der ZM entscheidet, ist zu prüfen, ob und welches Datenformat vom System/Programm erzeugt werden kann. In der Regel eignet sich das Dateiformat „CSV“ (englisch „Comma-separated values“); es beschreibt den Aufbau einer Textdatei zur Speicherung oder zum Austausch einfach strukturierter Daten. Für die elektronische Abgabe der ZM stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Das Online-Formular kann für die Übertragung einer ZM für ein Unternehmen mit bis zu 1.000 Meldezeilen für den jeweiligen Meldezeitraum genutzt werden. Unter Übertragung von Massendaten ist eine ZM-Datenlieferung zu verstehen, wenn – Zusammenfassende Meldungen mit mehr als 1.000 Meldezeilen, und/oder – Zusammenfassende Meldungen für mehrere Unternehmen, und/oder – Zusammenfassende Meldungen für mehrere Meldezeiträume in einer Datenlieferung elektronisch an das BZSt übermittelt werden sollen. Zielgruppe sind z.B. Rechenzentren, Großkunden oder datenverarbeitende Unternehmen.
Zu den Inhalten der ZM Seit 1.7.2010 sind die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften in der Regel am 25. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats abzugeben (bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen am 25. Tag nach Ablauf des Quartals). Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen haben Unternehmen – unabhängig von der Wertgrenze – auch die Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben; dies gilt nicht für Kleinunternehmer (keine Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr 50.000 €). Dabei sind Angaben über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen zu machen (§ 18a UStG). Grund: Ein Nachweis der Steuerfreiheit durch die Bestätigung der Grenzzollstelle kann nicht mehr erbracht werden. Zu Kontrollzwecken muss die ZM enthalten:
Nicht in der ZM angegeben werden müssen derzeit Erwerbsvorgänge (Warenbezüge) und die übrigen sonstigen Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten; für die aus anderen EU-Staaten bezogenen sonstigen Leistungen gibt es allerdings seit 1.1.2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein separates Feld (Kennziffer 46/Zeile 48).
[Anm. d. Red.]
BC 1/2013 |