Zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Mitteilungen des Bundeszentralamts für Steuern vom 2.4.2012
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass die Zusammenfassende Meldung (ZM) ab dem 1.1.2012 monatlich abzugeben ist, sofern die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im laufenden Kalendervierteljahr oder in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die Betragsgrenze von 50.000 € überschritten hat (§ 18a Abs. 1 Sätze 2 und 5 UStG). Die bisherige Betragsgrenze von 100.000 € ist nicht mehr anzuwenden.
Praxis-Info! Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 18a UStG) sind ab 1.7.2010 die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften in der Regel am 25. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats abzugeben (bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen am 25. Tag nach Ablauf des Quartals). Eine Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise am 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres – Wahlrecht!) galt bislang für Unternehmer, welche die angesprochenen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte in geringer Höhe bewirken:
Auch bei Unterschreiten dieser Betragsgrenzen ist eine monatliche Meldung aus Vereinfachungsgründen möglich; dies ist dann dem BZSt anzuzeigen. Bislang musste die ZM am 10. Tag nach Ablauf des Quartals beim Finanzamt abgegeben werden – bei Dauerfristverlängerung einen Monat später.
Zu den Inhalten der ZM Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen haben Unternehmen – unabhängig von der Wertgrenze – auch die Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben; dies gilt nicht für Kleinunternehmer (keine Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr 50.000 €). Dabei sind Angaben über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen zu machen (§ 18a UStG). Grund: Ein Nachweis der Steuerfreiheit durch die Bestätigung der Grenzzollstelle kann nicht mehr erbracht werden. Zu Kontrollzwecken muss die ZM enthalten:
Nicht in der ZM angegeben werden müssen derzeit Erwerbsvorgänge (Warenbezüge) und die übrigen sonstigen Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten; für die aus anderen EU-Staaten bezogenen sonstigen Leistungen gibt es allerdings seit 1.1.2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein separates Feld (Kennziffer 46/Zeile 48).
[Anm. d. Red.]
BC 5/2012
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