Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
BMF-Schreiben vom 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002; DOK 2020/0097878

Laut den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18; VI R 21/17 (NV); VI R 40/17 (NV)) gilt eine Gehaltsumwandlung in Form einer Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Kompensation durch vergünstigte Zusatzleistungen als steuerlich unschädlich (vgl. Plenker, BC 2019, 515, Heft 11, sowie ausführlich Wittkowski, BC 2020, 67 ff., Heft 2).
Abweichend von der BFH-Rechtsprechung will die Finanzverwaltung – im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung (vgl. Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.1.2020) – nun Nettolohnoptimierungen mittels Gehaltsumwandlungen verhindern. Präzisiert wird die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“.
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