Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 95/13
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F. – ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.
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Problemstellung Die Streitfrage lautet: Ist zur Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung auch dann maßgebend ist, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätten überwiegend von einer ständig genutzten Pension aus anfährt? Ein Außendienstmitarbeiter sucht den Firmensitz seines Arbeitgebers (in C) nur gelegentlich auf. Sein Vertriebsbezirk umfasst die Bereiche X, Y und Z; diese steuert er regelmäßig von einer Pension (in B) aus an, wo er von Montag bis Freitag übernachtet. Das Wochenende verbringt der Außendienstmitarbeiter an seinem Wohnort (in A). Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen (abzüglich einer Erstattung durch den Arbeitgeber) geltend. Hierbei legte er die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung in A zugrunde. Demnach beginne die Auswärtstätigkeit montags mit dem Verlassen seiner Wohnung in A und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension in B. Die Pension (in B) stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Verpflegungsmehraufwendungen könnten nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort in A, sondern nur ab der von der Unterkunft in B berücksichtigt werden; insoweit sei der Dreimonatszeitraum zu beachten.
Lösung Bei dem Außendienstmitarbeiter ist von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die (nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F.) grundsätzlich zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt. Der Arbeitnehmer kommt weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Vielmehr ist er an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einsatz. Folge: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG a.F. und damit der sog. Dreimonatszeitraum kommen nicht zur Anwendung. Maßgeblich ist insoweit die Abwesenheit von der Wohnung in A (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG a.F.). Die Unterkunft in B erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F.
[Anm. d. Red.]
BC 1/2015
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