Neues steuerliches Reisekostenrecht zum 1.1.2014: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten der Unternehmer
BMF-Schreiben vom 23.12.2014, IV C 6 – S 2145/10/10005 :001
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl. I, 285, BStBl. I, 188, BC 2012, 530 f., Heft 12) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Dieses Schreiben wird zusammenfassend wiedergegeben; dabei werden die Unterschiede zur Entwurfsfassung vom 4.7.2015 in blauer Farbe gekennzeichnet.
1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige bzw. Unternehmer) sind – entsprechend den Arbeitnehmerregelungen – die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 bis 6 EStG). Regelmäßig sind daher pro Entfernungskilometer 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Abweichend vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO wird unter Betriebsstätte die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen verstanden (ortsfeste betriebliche Einrichtung gemäß Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl. I 2014, 1412). Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist – im Unterschied zur Geschäftseinrichtung gemäß § 12 Satz 1 AO – nicht erforderlich.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) sein. Als Betriebsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Demnach ist erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an welcher der Steuerpflichtige dauerhaft – typischerweise arbeitstäglich oder – je Woche zwei volle Arbeitstage oder – mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsstätte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (vgl. hierzu Rdnrn. 40 bis 43 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, und BFH-Urteil vom 29.4.2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777) typischerweise täglich auf, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete sind die (oben genannten) quantitativen Merkmale zur ersten Betriebsstätte entsprechend anzuwenden.
2. Reisekosten Reisekosten sind
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen (siehe Tabelle zu den Verpflegungspauschalen) sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit (entspricht erster Betriebsstätte) entfernt betrieblich tätig wird. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.
Der Abzug der Verpflegungsaufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung oder neben der Beherbergungsleistung nur ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z.B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungs- oder Reisenebenkosten zu kürzen. Als Kürzungsbeträge sind dabei
der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen.
Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, auch wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: Der Bewirtende kann die Aufwendungen nur zu 70% als Betriebsausgaben abziehen) trägt.
3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zählen
Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden. [Anm. d. Red.]
BC 8/2014, BC 2/2015 |