Haftung für Kapitalertragsteuer wegen vGA an die ausländische Muttergesellschaft
FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2013, 2 V 110/13
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensminderung (bzw. einer verhinderten Vermögensmehrung) kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die vGA führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei hat die ausschüttende Gesellschaft die Pflicht, die auf die vGA entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten. Kommt sie dem nicht nach, so haftet sie unter Umständen für die Kapitalertragsteuer, wie ein aktuelles Urteil des FG Hamburg zeigt.
Praxis-Info!
Problemstellung In einem mehrstöckigen Holdingkonzern wurden diverse Managementleistungen von einer nicht im Konzern eingebundenen Managementgesellschaft geleistet. In Deutschland waren von dem Vertrag eine Holding GmbH (K) sowie ihre Tochtergesellschaften erfasst. Neben einer fixen Vergütung sah der Vertrag auch die Zahlung einer Erfolgsprämie vor. Die Erfolgsprämie war dabei laut Vertrag von der ausländischen Muttergesellschaft (E) zu zahlen. Die E ist wiederum 100%ige Tochtergesellschaft der ausländischen Gesellschaft F. Im Zuge der Durchführung des Vertrags übernahm die deutsche K die Zahlung der Erfolgsprämie. Das Finanzamt sah hierin eine vGA zugunsten der ausländischen Muttergesellschaft E. Die vGA wurde dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet. Ferner wurde die K für die auf die vGA entfallende Kapitalertragsteuer in Haftung genommen. Die K erhob hiergegen Einspruch und Klage. Dabei führte sie u.a. die folgenden Argumente an, die das Vorliegen einer vGA widerlegen sollten:
Lösung Das FG Hamburg folgt der Auffassung des Finanzamts. Das Erfolgshonorar war von der ausländischen Muttergesellschaft E zu zahlen. Eine vertragliche Grundlage für die Verpflichtung zum Ausgleich der Rechnung zwischen der deutschen K und der ausländischen Muttergesellschaft E lag für den fraglichen Zeitraum nicht vor. Nicht ersichtlich ist, dass die deutsche K Leistungen der Managementgesellschaft erhalten hat. Diese Leistungen wurden gegenüber den Tochtergesellschaften der K erbracht. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Zahlung des Erfolgshonorars durch die deutsche K. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte die Zahlung des Erfolgshonorars für einen Nichtgesellschafter nicht übernommen. Somit liegt eine vGA an die ausländische Muttergesellschaft E vor. Die vGA führt bei E zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Vorteil aus diesen Einkünften kommt der Muttergesellschaft der E, der ebenfalls ausländischen F, als nahestehende Person zugute. Mithin liegt eine vGA an die ausländische Muttergesellschaft E zugunsten der Großmuttergesellschaft F vor. Mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen ist die E in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuer mit Erhebung der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt. Die Schuldnerin der Kapitalerträge (hier: die deutsche K) haftet für die von ihr einzubehaltene und abzuführende Kapitalertragsteuer, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Grob fahrlässig handelt dabei, wer naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder Steuergesetze nicht beachtet. Somit kann auch das Unterlassen des Quellensteuerabzugs aus Unkenntnis als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die deutsche K hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Insofern folgt das Finanzgericht der Ansicht des Finanzamts, wonach die deutsche K für die Kapitalertragsteuer der ausländischen E haftet.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 2/2014 |