Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Anwendungsschreiben für den Einführungszeitraum 2013
BMF-Schreiben vom 25.7.2013, IV C 5 – S 2363/13/10003
Im Anschluss an den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vom 11.10.2012 (IV C 5 – S 2363/07/0002-03 – bestätigt durch das BMF-Startschreiben vom 19.12.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002 – 03, BStBl. I, S. 1258) hat die Finanzverwaltung nun die Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 im Internet bekannt gemacht. Diese beziehen sich auf den verabschiedeten § 52b EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I, S. 1809). Das Anwendungsschreiben wird im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben.
1. Zeitpunkt der verpflichtenden Teilnahme Eine verpflichtende Teilnahme am elektronischen Verfahren sieht die Finanzverwaltung nach wie vor für den Monat Dezember 2013 (= letzter im Kalenderjahr 2013 endender Lohnzahlungszeitraum) vor. Ansonsten ist das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt worden, um eventuell bestehende technische und organisatorische Probleme beim Einstieg in das ELStAM-Verfahren zu vermeiden.
2. Papierverfahren im Einführungszeitraum Bis zur Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Verfahren – spätestens ab dem Monat Dezember 2013 – bleibt es beim Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers durch Papierbescheinigungen (insbesondere Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013, Ausdruck oder Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale). Sämtliche auf diesen Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben weiterhin gültig (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Faktor, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuermerkmal). Beim Ausdruck bzw. zum Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer allerdings auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung für 2011, 2012 oder 2013 mit den Steuerklassen I bis V vorliegen.
Die bereits bislang geltende Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Steuerklasse I ohne Papierbescheinigung bei Mitteilung und schriftlicher Bestätigung der Identifikationsnummer, des Tags der Geburt und ggf. der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft) wird auch im Kalenderjahr 2013 beibehalten.
3. Unzutreffende ELStAM Werden für den Arbeitnehmer aufgrund fehlerhafter Meldedaten materiell unzutreffende ELStAM bereitgestellt und ist eine zeitnahe Berichtigung aus technischen Gründen nicht möglich, kann das Finanzamt eine „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ ausstellen. In der Folge wird der Arbeitgeberabruf durch das Finanzamt gesperrt, sog. Vollsperrung. Hat das Finanzamt die ELStAM nach ihrem erstmaligen Abruf gesperrt, wird dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung durch Bereitstellung sog. Änderungslisten automatisch mitgeteilt. Daraufhin hat der Arbeitgeber die bereitgestellten ELStAM abzurufen und ab der dem Abruf folgenden Lohnabrechnung anzuwenden. Bei unzutreffenden ELStAM, die auf vom Finanzamt zu bildenden Merkmalen beruhen (z.B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers die ELStAM in der Datenbank. Daraufhin werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM zur Verfügung gestellt.
4. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge, sind diese als einheitliches Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen und nach denselben ELStAM zu erheben.
Behandelt der Arbeitgeber solche Bezüge bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen, sind für vor dem 1.1.2015 endende Lohnabrechnungszeiträume die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis zugrunde zu legen.
5. Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM Mit Zustimmung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber einmalig die Möglichkeit, auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten weiter nach der vorliegenden Papierbescheinigung (insbesondere Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 oder einem ELStAM-Ausdruck in Verbindung mit den vorstehend genannten Papiernachweisen) durchführen; der Sechs-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums (= 31.12.2013) hinausreicht. Dies ist auch möglich, wenn die erstmalige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug führt.
6. Beendigung des Dienstverhältnisses Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers bereits angewendet, hat der Arbeitgeber den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. in Fällen des Arbeitgeberwechsels) der Finanzverwaltung unverzüglich mitzuteilen (sog. Abmeldung) – selbst dann, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf gesperrt hat. [Anm. d. Red.]
BC 9/2013 |