Mit dem Firmenwagen durchgeführte Familienheimfahrten
BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11
Praxis-Info!
Problemstellung Ein Arbeitnehmer fuhr wöchentlich mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen von der Arbeitsstätte A zu seinem 380 km entfernen Familienwohnsitz in C. Im 13 km vom Tätigkeitsort A entfernten B hatte er im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung bezogen. Die private Kfz-Nutzung wurde mit der 1%-Bruttolistenpreisregelung besteuert, und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03%-Regelung. Für die jährlich 45 wöchentlichen Familienheimfahrten machte der Arbeitnehmer in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 5.225 € (45 Fahrten x 387 km x 0,30 €) geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug an.
Lösung Auch nach Auffassung des BFH darf der Arbeitnehmer keinen Werbungskostenabzug vornehmen, wenn er mit dem von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen wöchentlich Familienheimfahrten vornimmt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können (nach dem derzeit geltenden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. --- Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Arbeitgeber überlassen wurde, dürfen hingegen (nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG 2013) nicht berücksichtigt werden. Denn dem Arbeitnehmer sind bei dieser Konstellation tatsächlich keine eigenen Aufwendungen entstanden.
[Anm. d. Red.]
BC 7/2013
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