Privatnutzung eines Betriebs-Pkws: Anscheinsbeweis und 1%-Brutto-Listenpreisregelung
BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 43/09
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkws spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
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Problemstellung Der Gesellschafter einer GbR nutzte einen Porsche 911 als Firmenwagen. Laut eigener Aussage wurde der Pkw nur betrieblich genutzt. Aufgrund der Art des Fahrzeugs ging das Finanzamt allerdings davon aus, dass ein privater Nutzungsanteil zu erfassen sei, und unterwarf den Wagen der 1%-Brutto-Listenpreisregelung. In seiner hiergegen erhobenen Klage verwies der Steuerpflichtige insbesondere darauf, ihm stünden privat gleichwertige Fahrzeuge (im Privatvermögen gehaltener Porsche 928 S4 und ein Volvo V70 T5) zur Verfügung. Von einer privaten Nutzung des Porsches 911 könne deswegen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt, woraufhin das Finanzamt Revision beim BGH eingelegte.
Lösung In seiner Urteilsbegründung schließt sich der BFH der Argumentation des Steuerpflichtigen und des Finanzgerichts an. Die Auffassung des Finanzamts beruht auf dem von der Rechtsprechung entwickelten Konzept des sog. Anscheinsbeweises. Hiernach kann auf Basis allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, welche zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht typischerweise zum privaten Gebrauch verwendet werden (z.B. Liefer- oder Abschleppwagen). Das Finanzamt hat allerdings übersehen, dass der Anscheinsbeweis durch einen sog. Gegenbeweis entkräftet bzw. erschüttert werden kann. Hierzu muss der Steuerpflichtige einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichenden Geschehens ergibt. Ein Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Die bloße Behauptung, eine Privatnutzung habe nicht stattgefunden, ist allerdings nicht ausreichend. Im Ausgangsfall ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhandensein von gleichwertigen Privatfahrzeugen den Anscheinsbeweis erschüttert. Durch die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge (Porsche 911 und Porsche 928 S4) in Bezug auf – Ausstattung, – Fahrleistung und – Prestige ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, das betriebliche Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen. Auch eine Nutzung des Porsches 911 durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen widerspreche aufgrund der Familiensituation der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Ehepaar hatte im Besteuerungszeitraum fünf minderjährige Kinder. Insofern ist davon auszugehen, dass die Ehefrau tatsächlich den im Privatvermögen gehaltenen Kombi Volvo V70 T5 anstelle eines zweisitzigen Sportwagens nutzt. Durch die Erschütterung des Anscheinsbeweises hätte das Finanzamt eine private Nutzung des Firmenwagens direkt nachweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die 1%-Brutto-Listenpreisregelung nicht zur Anwendung kommen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 2/2013 |