Rechnungsangaben: verschiedene Hinweise
OFD Karlsruhe, Rundverfügung vom 11.2.2008, S 7280 A – St 44 5
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Kontoauszüge als Rechnungen Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt. Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG dar. Ergänzend wird hinzugefügt, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers; die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt. Die genaue Anschrift ergibt sich jedoch i. d. R. aus den übrigen vorhandenen Unterlagen.
Gesonderter Steuerausweis in Rechnungen der Hörgeräteakustiker Aufgrund des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzips ist auch bei Lieferungen von Hörgeräten von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche Krankenkasse auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. Die vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen stellen Entgelt von dritter Seite dar. Demzufolge ist in den Abrechnungen an den Versicherten entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. In vor dem 1.1.2008 an den Versicherten erteilten Abrechnungen wird es nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Für nach dem 31.12.2007 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
Angabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 185 Abs. 10 UStR).
Praxis-Info! Seit dem 1.1.2004 bzw. 1.7.2004 sind – über die bisherigen Vorschriften zur Rechnungsausstellung hinaus (z.B. Name/Anschrift des leistenden und empfangenden Unternehmers, Menge, Entgelt) – folgende Angaben verpflichtend:
Fehlt beispielsweise die Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung bzw. in den dazugehörigen anderen Unterlagen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies soll auch in den Fällen gelten, in denen sich der Leistungszeitpunkt ohne ausdrückliche Nennung unzweifelhaft und eindeutig aus der Rechnung ergibt – nämlich beispielsweise bei Barrechnungen im Einzelhandel oder bei Rechnungen für einen Restaurantbesuch. In Bezug auf die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen hat das Finanzministerium zwei wichtige Erleichterungen gewährt (vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2004, IV A 5 – S 7280a – 91/04, Näheres auch hier):
Sofern beispielsweise die Angaben zum Firmennamen bzw. zu Name und Anschrift des zutreffenden Leistungsempfängers unvollständig sind, müssen sie sich eindeutig (z.B. aus anderen Unterlagen wie beigefügtem Lieferschein) entnehmen lassen. Zulässig sind somit Kundennummern oder Schlüsselzahlen usw. (vgl. auch BMF-Schreiben vom 11.10.2006, IV A 5 – S 7280 a – 50/06, hier). Der Leistungsempfänger hat alle Angaben in der Rechnung – auch die Richtigkeit der Angabe des Leistungszeitpunkts – zu prüfen, um Vorsteuer abziehen zu können. Lediglich bezüglich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer wird eingeräumt, der Empfänger könne diese nicht prüfen, weshalb deren Unrichtigkeit den Vorsteuerabzug nicht ausschließe, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte.
Praxishinweise:
[Anm. d. Red.] BC 4/2008 |