Kleinunternehmerregelung: Anwendung der Umsatzgrenzen
BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird.
Praxis-Info! Problemstellung Im Jahr 2002 und dem Streitjahr (2003) führte ein Unternehmer jeweils nur einen Umsatz aus. Die Hauptauftraggeberin hatte im Jahre 2003 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, weshalb weitere Aufträge durch diese nicht mehr zu erwarten waren. Die Bruttoumsätze beliefen sich im Kalenderjahr 2003 und den Vorjahren auf: 2001 0 € 2002 42.340 € 2003 8.700 € Für das Kalenderjahr 2002 erhob das Finanzamt keine Umsatzsteuer, weil der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € – nicht überschritten hatte. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ging der Unternehmer davon aus, auch weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten, weil er die Umsatzgrenze (gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) von 17.500 € im Kalenderjahr 2003 nicht überschritten habe. Das Finanzamt setzte hingegen die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2003 auf 1.200 € fest. Begründung: Der Umsatz im Kalenderjahr 2002 habe mehr als 17.500 € betragen, weshalb somit die sog. Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung komme.
Lösung Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts an: Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 wird die für die Umsätze (i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999) geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn
Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17.500 € überstiegen hat. Ziel des Abstellens auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres ist: Der Unternehmer hat bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu leisten hat. Die zusätzlich eingefügte 50.000 €-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahres) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt.
Die Umsatzgrenze von 50.000 € ist nur dann von Bedeutung, wenn die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17.500 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen.
[Anm. d. Red.]
BC 3/2008 |