Hilfskredite und Insolvenzantragspflicht in Zeiten des Corona-VirusDie Angst vor den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus wächst. Allenthalben werden Hilfsprogramme diskutiert. Besonders wichtig könnten die Aussetzung der Drei-Wochen-Frist bei der Insolvenzantragstellung und finanzielle Soforthilfen werden. Das IDW und der VID bieten hierzu Hilfestellung an.
Praxis-Info!
Problemstellung Hintergrund ist, dass die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen sowie Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage voraussichtlich nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, sodass Unternehmen aus diesem Grund gezwungen sein könnten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher ist vorgesehen, dass die bisherige dreiwöchige Insolvenzantragspflicht durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.9.2020 ausgesetzt wird. Aktuell können aber Wirtschaftsprüfer – die von Banken vorauszusetzende – Fortführungsfähigkeit von vielen Unternehmen nicht positiv bestätigen, weil die Krise in den Unternehmen eine ansonsten zu erwartende Fortführung zerstört.
Lösung Nachdem schon am 16.3.2020 das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) bekannt gegeben hatte, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ausgesetzt werden soll, wenn Unternehmen durch Folgen der Corona-Pandemie in eine Schieflage geraten, haben nun am 19.3.2019 das IDW und der VID Hilfestellung angeboten. So begrüßt das IDW sehr, dass im BMJV eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet wird und Hilfskredite in Aussicht gestellt werden. Zur Einschätzung, ob ein Unternehmen die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt, sind einfache und handhabbare Beurteilungskriterien erforderlich. Deshalb hat das IDW dem BMJV einen Dialog über die Kriterien für das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht und das Gewähren von Hilfskrediten angeboten. Die Einzelheiten finden Sie im Schreiben vom 18.3.2020 hier: https://www.idw.de/blob/122750/57f12197263060f933ca89d5879dd6db/down-bmjv-insolvenzantragspflicht-data.pdf. Der VID (als Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands) hat zeitgleich ein Eckpunkte-Papier für wirtschaftliche Sofortmaßnahmen zur Corona-Krise herausgegeben und geht noch weiter: Kurzarbeitergeld und eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seien bereits wichtige erste Schritte, aber keine ausreichende Gesamtlösung. Der VID empfiehlt dringend Maßnahmen, die darüber hinausgehen: Gefordert wird ein einfacher Zugang zu Finanzierungshilfen, der für alle Unternehmen gilt. Auch Kleinstunternehmer und Freiberufler sind wesentliche Stützen der gesamten Wirtschaftskraft und benötigen über das bisherige Sicherungssystem – den Hartz-IV-Bezug – Unterstützungshilfen. Erforderlich sind unmittelbare Liquiditätshilfen, die zu 100% durch staatliche Bürgschaften abgesichert werden. „Was die Unternehmen jetzt brauchen, ist eine schnelle Hilfe, die nicht zwingend voraussetzt, dass die Hausbank ins eigene Risiko geht. Eine vollständige staatliche Kreditbürgschaft und eine leistungsabhängige Rückzahlungspflicht sind zwingend erforderlich, um die Probleme der Unternehmen nicht einfach in die Zukunft zu verschieben“, appelliert Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des VID. Sollte sich die Insolvenz eines Unternehmens nicht vermeiden lassen, sollte der Gesetzgeber bei entsprechenden Sanierungsaussichten über die Ausdehnung des Insolvenzgeldzeitraums auf bis zu sechs Monate zeitnah nachdenken – auch wenn in diesem Fall die Umlagefinanzierung durch Steuermittel ergänzt werden müsste. Gleiches gelte, so Niering, für staatlich verbürgte Massekredite in eröffneten Insolvenzverfahren (ähnlich wie im Fall Condor).
Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld
BC 4/2020
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