VVG §§ 1, 28 II und IV; BGB §§ 187 I, 286 I und II Nr. 3, 288 I 2, 242
Nach dem vorgehenden Urteil des Landgerichts Heilbronn hat die beklagte Kfz-Versicherung bei fehlender Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG den Beweis arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht geführt, wenn der Kläger zwar im Rahmen der Unfallregulierung nachweislich gegenüber Mitarbeitern der beklagten Versicherung über einen längeren Zeitraum unzutreffende Angaben tätigte, aber nach Auffassung des Gerichts fraglich erscheint, ob dem Kläger planvoll arglistiges Handeln intellektuell überhaupt möglich ist. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz das Vorliegen von Arglist aufgrund der nachhaltigen und beharrlichen Täuschung durch den Versicherungsnehmer ohne weiteres angenommen. Ein Mangel an intellektueller Kapazität lasse sich insbesondere aufgrund der Rahmenumstände des Erwerbs des Kfz sowie der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer trotz Aufklärung des Sachverhalts weiter nach Ausflüchten suche, nicht nachweisen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2016 - 7 U 114/16 (LG Heilbronn), BeckRS 2016, 120187