KHG §§ 2 Nr. 1, 5 I Nr. 2, 4 und 7, 17 I 5, 17b, 20 Satz 1; BGB § 134; VVG § 192 I 5; AVB § 5; LKHG BW §§ 7, 32
Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung ist bei Entgeltforderungen für allgemeine Krankenhausleistungen von Privatkliniken, die verbundene Einrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sind, der Höhe nach auf die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zulässige Höhe (Fallpauschalensystem) beschränkt. Höhere Entgeltvereinbarungen mit der Privatklinik verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gegen ein gesetzliches Verbot und sind damit gemäß § 134 BGB nichtig. Weiter entschieden die Richter, § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei auch dann anzuwenden, wenn die verbundene Einrichtung durch die «Ausgründung» eines Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist. § 20 Satz 1 KHG schließe die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf verbundene Einrichtungen nicht aus. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handele es sich um die speziellere Vorschrift.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 (LG Mannheim), BeckRS 2017, 109061