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Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (MoRaKG)

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

(letzte Aktualisierung: 27.04.2010)

Die Europäische Kommission hat laut einer Pressemitteilung vom 01.10.2009 Teile des deutschen Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags genehmigt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, die positiven Auswirkungen der vorgesehenen Einkommensteuervergünstigungen für Privatpersonen, die sogenannten Zielgesellschaften Risikokapital zur Verfügung stellen, würden die möglicherweise aus einer solchen Beihilfe erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen eindeutig überwiegen. Deshalb habe die Kommission die für Privatinvestoren vorgesehenen Steuervergünstigungen unter der Auflage, dass diese mit den Risikokapitalleitlinien der Kommission in Einklang gebracht würden genehmigt.
Die Bestimmungen über die gewerbesteuerliche Behandlung und den Verlustvortrag zugunsten von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und Zielgesellschaften seien dagegen nicht mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar und würden gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag) verstoßen und dürften folglich nicht umgesetzt werden dürfen.
Somit seien die geplanten staatlichen Beihilferegelungen nach Artikel 1 §19 und Artikel 4 und Artikel 1 § 20 des MoRaKG mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Die staatliche Beihilferegelung nach Artikel 1 § 20 des MoRaKG müsse an die EU-Vorgaben angepasst werden.
Die Entscheidung der Kommission (pdf-Datei) vom 30.09.2009 über die Beihilferegelung C 2/09 (ex N 221/08 und N 413/08), die Deutschland zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen gewähren will wurde am 09.01.2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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