Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen enthält laut Bundesfinanzministerium im Wesentlichen folgende Inhalte:
1. Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Das WKBG sieht nach Ministeriumsangaben eine zielgenaue steuerliche Förderung vor, die speziell auf Kapitalbeteiligungen in junge Unternehmen zugeschnitten ist. Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften (nicht börsennotierte junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigen-kapital von max. 20 Mio. Euro zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs) anlegen. Die Höchsthaltedauer von Anteilen an einer Zielgesellschaft betrage 15 Jahre. Zudem müsse die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft mindestens 70 % des von ihr verwalteten Vermögens in Zielgesellschaften anlegen.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sollen der Anerkennung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfen. Um anerkannt zu werden, müssen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften über ein Mindesteigenkapital von einer Mio. Euro und über ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter verfügen. Daneben tritt eine Aufsicht durch die BaFin als zentrale Aufsichtsbehörde.
Die steuerliche Förderung, die in ihrer Gesamtsumme Kosten in Höhe von 465 Mio. Euro nicht überschreiten soll, soll folgende Elemente beinhalten:
- Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, gilt – bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – als vermögensverwaltend, mit der Folge dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht unter den Anwendungsbereich des Gewerbesteuergesetzes fällt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen findet eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers statt (sog. transparente Besteuerung).
- Auf der Ebene des Managements sind keine zusätzlichen steuerlichen Anreize vorgesehen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll der steuerfreie Anteil des Carried Interest (Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren von Beteiligungs-kapitalgesellschaften neben der quotalen Gewinnbeteiligung nach der Ausschüttung der Gewinne an die übrigen Gesellschafter gezahlt wird) generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt werden.
- Außerdem sieht der Referentenentwurf eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vor: Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sollen die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die WKB-Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben. Dies gelte auch dann, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußere (Einbeziehung des Nacherwerbs). Allerdings bestehe die Möglichkeit zur Verlustverrechnung nur dann, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft mindestens vier Jahre hält.
- Außerhalb des Anwendungsbereichs des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes ist zudem eine moderate Förderung so genannter Business Angels vorgesehen. Hierbei handelt es sich um erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in junge Unternehmen einbringen. Zur Förderung eines derartigen Engagements werde der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro erhöht.
2. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Die vorgesehene Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) soll die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung verbessern. Die Novelle greift entsprechende Vorschläge des Bundesrates auf.
Zukünftig sollen alle Beteiligungen zulässig sein, die handels- und steuerrechtlich als Eigenkapital eingeordnet werden. Zudem entfielen rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage: Künftig sollen auch Beteiligungen an Offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen zulässig sein. Die maximale Haltedauer soll von 12 auf 15 Jahre steigen und die Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sollen von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit werden.