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Elektronische Verwaltung (E-Government-Gesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz)

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 31.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013, Teil I Nr. 43, S. 2749, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).

In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Nummer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung am 01.07.2014 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Government-Gesetzes am 01.01.2015 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes am 01.01.2020 in Kraft.

Im Übrigen tritt das Gesetz am 01.08.2013 in Kraft.

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