Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung dient dem Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten, teilt das Bundesinnenministerium mit
Kernpunkte des Gesetzesvorhabens
- Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals,
- Verpflichtung der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs,
- Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
- Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
- Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
- Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
- Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data")
Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (Artikel 2 – Artikel 7)
Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung bestehe momentan darin, dass als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zugelassen ist und diese keine hinreichende Verbreitung hat. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher zwei sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden.
- De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt
- Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises
Weitere Regelungen des Entwurfs
Ferner sollen in verschiedenen Rechtsgebieten die E-Government-Angebote verbessert und erweitert werden. In einigen Fachgesetzen ist die Abschaffung von Schriftformerfordernissen oder Erfordernissen zur persönlichen Vorsprache geplant. Ebenso sollen die Vorschriften zur Georeferenzierung von statistischen Daten und Registerdaten neu geregelt werden.