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Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2023

Dr. Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt; auf Twitter/X unter: @kleibold23.

ZD-Aktuell 2024, 01755   Hier findet sich eine von Dr. Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2023 mit Stand vom 8.6.2024.

Die Vielzahl der Gerichtsentscheidungen hat es erforderlich gemacht, den Inhalt der Entscheidungen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und sich auf die Verwendung von Stichworten zu beschränken. Die Stichworte sollen als Anhaltspunkt für weitere Recherchen zu der jeweiligen Entscheidung dienen.

Vgl. zum Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO auch folgende Übersichten:

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024: ZD-Aktuell 2024, 01754

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018 – 2022 – Update: ZD-Aktuell 2024, 01756

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2018-2022 – Update: ZD-Aktuell 2024, 01526

• Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO im Jahr 2018-2022: ZD-Aktuell 2023, 01188

Gericht

Entscheidung

LG Hamburg Urt. v. 3.1.2023 – 322 O 112/22 = ZD 2023, 562

Der Auskunftsanspruch des Kl. scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Anspruch auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, insoweit er auf die von den Dritten abgegriffenen Daten gerichtet ist, denn bei der Bekl. sind keine Aufzeichnungen darüber vorhanden, welche Daten des Kl. durch die Dritten abgegriffen worden sind. Insoweit der Auskunftsantrag gerichtet ist auf „Daten, welche die Bekl. verarbeitet“, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil die Bekl. keine Daten des Kl. mehr verarbeitet, weil der Kl. seinen Account gelöscht hat.

OLG Stuttgart Beschl. v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22 = ZD 2024, 107

Der Auskunftsanspruch ist daneben im vorliegenden Verfahren von eher untergeordneter Bedeutung. Dabei kann offenbleiben, wie der Wert eines Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO im Regelfall festzusetzen ist, wobei in der Rspr. aktuell unterschiedliche Vorstellungen vertreten werden. So wird teilweise ein Wertinteresse von lediglich 500 EUR angenommen. Demgegenüber setzen einige Senate des OLG Köln den Streitwert einer Datenauskunftsklage gem. Art. 15 DS-GVO mit 5.000 EUR an, und zwar teilweise unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, vereinzelt wird auch in diesem Zusammenhang auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt. Ob diese Einschätzungen und die dazugehörigen Begründungen jeweils überzeugend sind, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben, denn zum einen kommt es für die hier zu beantwortende Frage der sachlichen Zuständigkeit darauf nicht an. Zudem ist nicht dargelegt, welchem Zweck der Auskunftsanspruch dem Kl. überhaupt noch dienen soll. Naheliegend wäre es, die Voraussetzungen für den Grund und die Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu schaffen. Nachdem der Kl. diesen Anspruch aber mit Klageantrag Ziff. 1 bereits geltend macht und er zudem mit Klageantrag Ziff. 2 die Feststellung begehrt, dass ihm ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, könnte mit dem Auskunftsanspruch allenfalls noch die Grundlage für einen solchen weiteren Schadensersatzanspruch geschaffen werden. Wertmäßig geht der Anspruch damit weitgehend in den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 auf und könnte – wenn überhaupt – nur mit einem Wert in überschaubarem Umfang berücksichtigt werden.

LG Mönchengladbach Urt. v. 10.1.2023 – 3 O 87/22 = ZD 2023, 636 (Ls.)

Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus einer verzögerten Antwort auf das Auskunftsgesuch der Kl. gem. Art. 15 DS-GVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft zu verlangen. Die Kl. konnte weder vorgerichtlich noch in diesem Rechtsstreit nachweisen, dass sie die betroffene Person ist, zu deren F.-Konto sie Auskunft verlangt. Mit Schreiben v. 9.9.2021 hat die Bekl. die Kl. Auskunft auf Grundlage der von der Kl. mitgeteilten Informationen zum behauptet betroffenen F.-konto dergestalt erteilt, dass die Identifikation der Kl. anhand der zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich sei und um Bereitstellung zusätzlicher Informationen gebeten. Dabei ist die Bekl. ihrer Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO nachgekommen. Der Verantwortliche hat zu prüfen, ob es sich beim Auskunftsbegehrenden um die betroffene Person handelt, wie Art. 12 Abs. 6 DS-GVO festlegt, da Art. 15 DS-GVO nur die Auskunft an die betroffene Person erfasst. Bestehen Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so können gem. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO iVm Art. 11 DS-GVO weitere Informationen angefordert werden. Dem ist die Kl. aber erst – beiläufig – in der Replik nachgekommen, indem sie dort ihre F.-ID mitgeteilt hat. Anschließend hat die Bekl. mit Schreiben v. 12.12.2022 die begehrte Auskunft erteilt und den Anspruch der Kl. erfüllt, wobei der Kl. selbst unter Bezug auf die Datenbank bereits bekannt war, welche Daten von ihr veröffentlicht wurden. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO aus den o. g. Gründen. Der Anspruch ist erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bekl. weitergehende Auskunft möglich wäre.

OVG Bremen Beschl. v. 10.1.2023 – 1 LA 420/21 = ZD 2023, 414

Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen kann. Der Kl. ist weder „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch ist das Auskunftsrecht unmittelbar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch die Ermächtigungserklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auf den Kl. übergegangen, weil es sich bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch um ein höchstpersönliches Recht handelt. Hiergegen kann der Kl. nicht erfolgreich einwenden, dass die Insolvenzschuldnerin als juristische Person den grundrechtlichen Schutz der personenbezogenen Daten nicht beanspruchen könne. Betroffene Person iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und der in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition der „personenbezogenen Daten“. Im Umkehrschluss kann nicht „betroffene Person“ iSd Art. 4 Ziff. 1, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist. Von diesen Erwägungen ausgehend hat das VG zu Recht angenommen, dass der Kl. nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, da die von ihm begehrten Auskünfte keine Daten betreffen, die auf ihn selbst bezogen sind, sondern ausschließlich solche Daten, die die Insolvenzschuldnerin betreffen. Das Argument des Kl., seine Identifizierbarkeit ergebe sich aus seiner Bestellung als (vorläufiger) Verwalter durch die Bezugnahme auf die „alte“ Steuernummer der Insolvenzschuldnerin, greift nicht durch. Der Einwand des Kl., eine Verweigerung der Auskunftserteilung sei für ihn unzumutbar, weil ihm die begehrten Informationen kraft Amtes zustünden und von ihm für eine pflichtgemäße Amtsausübung benötigt würden, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist. Vielmehr berechtigt es betroffene Personen, von dem für die Datenspeicherung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten zu verlangen. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht unmittelbar gem. § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kl. übergegangen ist. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich jedoch um ein höchstpersönliches Recht, das untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich ist. Damit wird es nach stRspr des BVerwG nicht Teil der Insolvenzmasse. Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht durch Dritte ausgeübt werden kann, ohne in seinem Wesen verändert zu werden. Ausgeübt durch den Insolvenzverwalter solle der Auskunftsanspruch ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter befördern. Auf diese Weise würde er nicht mehr der grundrechtlich verbürgten Kontrolle der zur eigenen Person verfügbaren Daten dienen, sondern der Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre daher bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte. Das weitere Argument des Kl., die DS-GVO schütze nicht die Rechte juristischer Personen, sodass die Insolvenzschuldnerin den in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutz der personenbezogenen Daten nicht beanspruchen könne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar dient die DS-GVO nur dem Schutz natürlicher Personen. § 2a Abs. 5 AO erweitert den persönlichen Anwendungsbereich aber nach nationalem Recht auf juristische Personen. Hiermit setzt sich der Kl. in diesem Zusammenhang nicht auseinander und erfüllt auch insoweit nicht die Darlegungsvoraussetzungen. Soweit der Kl. seinen Vortrag im Hinblick auf den von ihm behaupteten eigenen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in dem erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz v. 8.3.2022 vertieft und in diesem Zusammenhang u. a. eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BVerwG zur Frage des Verlustes des ideellen Charakters bei einem Übergang des Auskunftsanspruchs auf den Insolvenzverwalter vornimmt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar können die Zulassungsgründe nach Ablauf der zweimonatigen Frist noch ergänzt werden. Eine verfahrensrechtlich beachtliche Ergänzung setzt allerdings voraus, dass der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde.

LG Gießen Urt. v. 11.1.2023 – 2 O 178/22

Die von der Kl. im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbeziffertem Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist unzulässig. Dementsprechend sind der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Auskunftsanspruch der Kl. lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen der Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Die Kl. hat keines der o. g. Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

LG Krefeld Urt. v. 11.1.2023 – 7 O 113/22 = ZD 2023, 634 (Ls.)

Ein Verstoß liegt auch nicht wegen verspäteter Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Art. 15 DS-GVO vor. Das klägerische Auskunftsersuchen v. 5.7.2021 wurde von der Bekl. am 30.9.2021 ordnungsgemäß beantwortet. Entgegen der Ansicht des Kl. liegt insb. keine mangelhafte Information der Bekl. vor, da Art. 15 DS-GVO diese nicht verpflichtet, über die Verarbeitungstätigkeit Dritter – daher der sog. Scraper – Auskunft zu erteilen. Art. 15 DS-GVO verpflichtet die Verantwortliche nur hinsichtlich der eigenen Verarbeitungstätigkeit. Eine bewusste Weitergabe der Daten an die Scraper behauptet schon der Kl. nicht. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 18.7.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten gegeben und sie damit in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. abgegriffen worden sind, ist der Kl. – wie sich aus dem Schriftsatz v. 6.4.2022 ergibt – bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der von Seiten der Bekl. dem Gericht glaubhaft gemachten Auskunft, sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

ArbG Dresden Urt. v. 11.1.2023 – 4 Ca 688/22 = ZD 2023, 469

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. Auskunft zu erteilen, ob und falls ja, welche personenbezogenen Daten der Kl. im Zusammenhang mit § 20a IfSG an das Amt für Gesundheit und Prävention oder sonstige Dritte übersandt wurden und ggü. wie vielen und welchen Personen personenbezogene Daten der Kl. im Zusammenhang mit § 20a IfSG zur Kenntnis gegeben worden sind. Der Auskunftsanspruch der Kl. beruht auf Art. 15 DS-GVO. Die Kl. macht geltend, dass die ihr ggü. erteilte Auskunft nicht vollständig war und hat hierzu in der streitigen Verhandlung näher ausgeführt, dass das Gesundheitsamt Kenntnis davon hatte, dass sie ggü. der Bekl. bis zum 15.3.2022 keine Angaben iSv § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG erteilt hat. Folglich darf die Kl. berechtigt annehmen, dass die an das Gesundheitsamt übermittelten Angaben von der Bekl. stammen. Die Kl. hat deshalb einen Auskunftsanspruch, zu erfahren, ob und wenn ja welche personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt übermittelt wurden. Die Bekl. hat sich hierzu nicht eingelassen. Die Behauptungen der Kl. gelten folglich als unstreitig. Das Auskunftsverlangen der Kl. nach Art. 15 DS-GVO ist insoweit unbegründet, wie die Bekl. Auskunft erteilt hat. Nachdem die Kl. präzisiert hat, über welche personenbezogenen Daten sie noch Auskunft erwartet, ist das Rechtschutzbedürfnis für den allgemeinen Auskunftsanspruch entfallen.

AG Waldbröl Urt. v. 12.1.2023 – 3 C 100/22 = ZD 2023, 420 (Ls.)

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist erloschen, weil der Anspruch durch das Schreiben der Bekl. v. 26.8.2021 bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt wurde. Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da dem Kl. die Daten, die iRd Scraping-Vorfalls von ihm erlangt wurden, bereits bekannt sind. Dies ergibt sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Kl. Zudem hält die Bekl. unstreitig keine Rohdaten von dem Scraping-Vorfall vor und sie hat keine Kenntnis von der Identität der „Scraper“. Die Bekl. hat glaubhaft dargelegt, dass sie keine weiteren Kenntnisse über die Personalia der „Scraper“ hat.

LG Kiel Urt. v. 12.1.2023 – 6 O 154/22 = ZD 2023, 282 mAnm Ebner

Schließlich hat die Bekl. auch nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO verstoßen. Das klägerische Auskunftsersuchen v. 1.9.2021 hat die Bekl. am 30.9.2021 unter Angabe der Nutzer-ID, des Vor- und Nachnamens, des Landes sowie des Geschlechts des Kl. beantwortet. Lediglich in diesem Rahmen bestand der Auskunftsanspruch des Kl. Denn eine weitere Auskunft – insb., wie vom Auskunftsbegehren des Kl. gefordert, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch das Scraping bekannt geworden sind – war der Bekl. weder möglich noch war sie hierzu verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des nahezu unendlichen Spektrums der möglichen Empfänger sowie des Umstandes, dass das Scraping als plattform-externer Vorgang stattgefunden hat, ist es für die Bekl. unmöglich, den Informationsfluss zurückzuverfolgen, zumal der Kl. nicht dargelegt hat, in welcher Form eine derartige Information erfolgen könnte. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Daten gescraped worden sind. Die bloße Angabe des Zeitraumes durch den Kl. von dem Jahr 2019 bis zur Veröffentlichung im April 2021 vermag die zeitliche Angabe nicht zu präzisieren. Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht ebenfalls nicht. Wie bereits dargestellt, ist der Auskunftsanspruch in dem dem Kl. zustehenden Umfang durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn der Umfang der Auskunft hat dabei lediglich die eigene Datenverarbeitung betroffen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auskunftspflicht im Hinblick darauf, inwieweit die durch das Scraping erlangten öffentlich einsehbaren Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, für die Bekl. hingegen nicht bestehen.

LG Heilbronn Urt. v. 13.1.2023 – Bu 8 O 131/22 = ZD 2023, 280

Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

OLG Dresden Beschl. v. 17.1.2023 – 4 U 1409/22

IÜ handelt es sich auch nicht um Daten iSd DS-GVO, sodass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht in Betracht kommt. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Dies ist beim auslösenden Faktor nicht der Fall (Höhe der auslösenden Faktoren der Prämienerhöhungen).

LG Oldenburg Urt. v. 20.1.2023 – 5 O 949/22

Der Vergleich der Bekl. mit der datenschutzrechtlichen Rspr. zu Auskunftsansprüchen eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus Art. 15 DS-GVO verfängt bereits dogmatisch nicht, da die Landespressegesetze einen im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Informationsfreiheit eigenständigen Regelungsbereich eröffnen, der in keinem Zusammenhang mit Betroffenenrechten aus der DS-GVO steht. Auch ist der hier zugrunde liegende Sach- und Streitstand nicht mit der von der Bekl. dargestellten Konstellation bei Auskunftsklagen nach Art. 15 DS-GVO im arbeitsrechtlichen Umfeld vergleichbar. Denn während dort der Auskunftsanspruch als Hebel zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher bzw. zivilrechtlicher Ansprüche genutzt wird und dabei die Parteien identisch sind, soll hier der Anspruch des Kl. wegen eines schwebenden Prozesses der Bekl. mit einem an diesem Verfahren unbeteiligten Dritten gesperrt werden.

LAG Köln Beschl. v. 20.1.2023 – 9 TaBV

32/22

Die Sichtung eines E-­Mail-Accounts, der auch für eine Betriebsratstätigkeit genutzt wird, ist zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zulässig. Die Arbeitgeberin handelte in Erfüllung des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie – entgegen ihrem bisherigen umfassenden Verlangen – auch bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO keine Sichtung ihres E-­Mail-Accounts wünscht, ist nicht damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberin oder ihre Personalverantwortlichen ohne ausdrückliche Aufforderung der Antragstellerin deren E-­Mail-Kommunikation auswerten, sofern sie dazu nicht gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

LG Düsseldorf Urt. v. 23.1.2023 – 9 O 46/22

Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden. Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 (= ZD 2022 237) Bezug genommen, welches wie folgt ausführte: „Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen ‚exzessiven‘ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes ‚insbesondere‘ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“ Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kl. verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DS-GVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kl. jedoch nicht

LG Lüneburg Urt. v. 24.1.2023 – 3 O 85/22

Der allein in Betracht kommende datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch der klägerischen Partei nach Art. 15 DS-GVO ist durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Der klagenden Partei stand nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortliche iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 lit. c DS-GVO umfasst die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Eine Offenlegung liegt schon dann vor, wenn Daten bloß zum Abruf bereitgehalten werden. Der Ausdruck „andere Form der Bereitstellung“ in Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO verdeutlicht den Charakter der Offenlegung als „Zugänglichmachen“. Für die Auskunft über die Empfänger kommt es nicht darauf an, ob die Offenlegung rechtmäßig erfolgte. Auch entsprechende Schutzverletzungen sind insoweit mitzuteilen. Da somit ein Bereithalten der Daten zum Abruf für eine Offenlegung ausreichend ist, kann diese bereits in der Suchbarkeit der Telefonnummer des betroffenen Nutzers für alle sowie der Darstellung der öffentlich einsehbaren Daten in den jeweiligen Profilen gesehen werden. Der Begriff des Empfängers wird in Art. 4 Ziff. 9 S. 1 DS-GVO als jede Stelle definiert, der personenbezogene Daten offengelegt wurden. Ein Datenermittlungs- oder -beschaffungsanspruch ist, anders als die klagende Partei meint, mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht verbunden.

LG Lüneburg Urt. v. 24.1.2023 – 3 O 116/22

Der allein in Betracht kommende datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch der Kl. nach Art. 15 DS-GVO ist durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Vorliegend hat die Bekl. gemessen an diesen Grundsätzen, die Auskunft zT vorgerichtlich und iÜ während des Rechtsstreits vollständig erfüllt. Das Auskunftsverlangen der Kl. gem. dem Klageantrag zu 4 setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem allgemeinen, gerichtet auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten und einem besonderen, gerichtet darauf, welche Daten durch welche Empfänger wann bei der Bekl. durch Scraping oder Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten. Das allgemeine Auskunftsverlangen hat die Bekl. mit ihren vorgerichtlichen Schreiben erfüllt. Mit der Klagebegründung zeigt die Kl. nicht auf, welche Informationen ihr insoweit fehlen. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass sich die klagende Partei die gewünschten Informationen mithilfe der ausführlichen Anleitung durch die Bekl. selbst von der Plattform herunterladen kann bzw. muss. Für die Auskunft und die Datenkopie ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Was den besonderen Teil des Auskunftsverlangens angeht, kann die klagende Partei diesen entgegen der Ansicht der Bekl. – auch auf Art. 15 DS-GVO stützen. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO umfasst die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Eine Offenlegung liegt schon dann vor, wenn Daten bloß zum Abruf bereitgehalten werden. Der Ausdruck „andere Form der Bereitstellung“ in Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO verdeutlicht den Charakter der Offenlegung als „Zugänglichmachen“. Für die Auskunft über die Empfänger kommt es nicht darauf an, ob die Offenlegung rechtmäßig erfolgte. Auch entsprechende Schutzverletzungen sind insoweit mitzuteilen. Da somit ein Bereithalten der Daten zum Abruf für eine Offenlegung ausreichend ist, kann diese bereits in der Suchbarkeit der Telefonnummer des betroffenen Nutzers für alle sowie der Darstellung der öffentlich einsehbaren Daten in den jeweiligen Profilen gesehen werden. Der Begriff des Empfängers wird in Art. 4 Ziff. 9 S. 1 DS-GVO als jede Stelle definiert, der personenbezogene Daten offengelegt wurden. Er muss kein Dritter iSv Art. 4 Ziff. 10 DS-GVO sein. Die Bekl. hat vorgetragen, dass unbekannte Dritte die auf dem Profil des jeweiligen Nutzers öffentlich einsehbaren Informationen abgegriffen und diese mit dessen Handynummer verknüpft haben. Damit hat sie sich darüber erklärt, welche Daten betroffen waren. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage durch die Kammer zudem erklärt, keine weiteren Angaben zur Identität der Dritten, also der Empfänger, machen zu können. Sie hat weiter erklärt, auch zur Kenntnisbeschaffung hierüber bisher nicht in der Lage gewesen zu sein. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Anspruchsgegner die Empfänger der Daten noch oder schon kennt. Soweit die Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass eine „Art Logbuch“ für den damaligen Zeitraum nicht mehr bestehe, so löst auch dies keine Ergänzung des Auskunftsanspruchs aus, denn der Verantwortliche muss grds. keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt, wenn er sie nicht auf das Auskunftsersuchen hin gelöscht hat. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Datenermittlungs- oder -beschaffungsanspruch ist, anders als die Kl. meint, mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO nicht verbunden.

LG Limburg Urt. v. 24.1.2023 – 4 O 278/22 = ZD 2024, 116 (Ls.)

Insoweit ist bereits ein Verstoß der Bekl. gegen Art. 15 DS-GVO nicht ersichtlich. Mit Schreiben v. 18.7.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise erteilt. Welche Daten von dem Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der Scraping-Daten verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Zudem ist auch ein immaterieller Schaden des Kl. nicht nachvollziehbar dargetan. Die Begründetheit der Klageforderung scheitert daran, dass die Bekl. dem Kl. mit Schreiben v. 18.7.2022 in angemessener Weise Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass neben den immer öffentlich einsehbaren Daten und der Handynummer des Kl. weitere Daten von dem Scraping-Vorgang betroffen sein können. Der Kl. trägt nicht vor, dass er die Suchbarkeitsfunktion um andere Kriterien als die Handynummer erweitert hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Daten gescrapt wurden, die nicht öffentlich einsehbar und/oder von den Suchbarkeitskriterien umfasst waren. Dann würde es sich um einen Hacker-Angriff handeln, der weder ersichtlich ist noch vom Kl. vorgetragen wird.

LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22 = ZD 2023, 758

Die Bekl. hat auch nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Da das Schreiben der Bekl. Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht enthält, ist der Anspruch insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt und erloschen. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Der Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist dem Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf seine Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Kl. hat gegen die Bekl. auch kein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Auskunftsanspruch des Kl. durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Stuttgart Beschl. v. 26.1.2023 – 24 O 52/22

Hinsichtlich des Antrags Ziff. 4 war die Klage unbegründet, weil die Bekl. einen etwaigen Auskunftsanspruch der Kl. gem. Art. 15 DS-GVO jedenfalls durch ihr Schreiben v. 23.8.2021 erfüllte, § 362 Abs. 1 BGB. In diesem Schreiben hat die Bekl.. über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. Auskunft erteilt. Weitergehende Auskünfte konnte sie nicht erteilen, da ihr insb. nicht bekannt sein konnte, ob und in welcher Art und Weise Dritte die veröffentlichten Daten der Kl. verarbeiten wurden. Da sie die Daten auch nicht gem. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO weitergab, sondern diese rechtswidrig abgeschöpft wurden, war sie zu weitergehenden Auskünften auch nicht verpflichtet.

LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22 = ZD 2023, 278

Zwar kann auch eine bloße Verletzung einer Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO insoweit einen Schadensersatzanspruch begründen. Hier ist indes davon auszugehen, dass die Information des Kl., wie sie mit Schreiben v. 23.8.2021 erfolgt ist, dessen Anspruch nach Art. 15 DS-GVO erfüllt hat. Der Kl. hatte sich unter dem 4.6.2021 an die Bekl. „wegen der im April 2021 bekannt gewordenen Onlineveröffentlichung eines Datensatzes mit Facebook-Profilen von Nutzern“ gewandt und konkrete Fragen formuliert, hinsichtlich derer er eine Erklärung der Bekl. wünsche. Diese betreffen ausschließlich die abhanden gekommenen – gescrapten – personenbezogenen Daten und nicht die Frage, über welche personenbezogenen Daten die Bekl. überhaupt verfügt. Dieses Auskunftsverlangen, das sich aus Art. 15 DS-GVO ableiten lässt, hat die Bekl. mit dem Schreiben v. 23.8.2021 erfüllt. Eine Erfüllung ist dann anzunehmen, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Die Bekl. hat mitgeteilt, dass sie eine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthielten, nicht habe. Auf Grundlage der bislang vorgenommenen Analysen sei es ihr jedoch gelungen, der Nutzer-ID des Kl. die folgenden Datenkategorien zuzuordnen, die nach ihrem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten erschienen und mit den auf dem Facebook-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmten: Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Land, Geschlecht. Dagegen sei die Telefonnummer „nach unserem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten“. Zudem hat die Bekl. erläutert, wie das Daten-Scraping erfolgte. Damit hat die Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass sie die von ihr geschuldeten Angaben mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht angenommen werden, dass – selbst wenn die Auskunft der Bekl. nicht ausreichend gewesen wäre – ein hierauf begründeter Schadensersatzanspruch bestünde. Der Kl. hat in seiner Anhörung im Termin v. 16.1.2023 eingestanden, dass er der Information der Bekl. eine Bedeutung nicht beigemessen hat.

ÖBVwG (Österreich) Erkenntnis vom 26.1.2023 – W252 2248013-1

Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (ErwGr 63 DS-GVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (ErwGr 58 DS-GVO). Generell ist zu den im Einantwortungsbeschluss angeführten Konten jedoch festzuhalten, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht lediglich personenbezogene Daten des verstorbenen Vaters enthalten. Erwägungsgrund 27 der DS-GVO sieht vor, dass die DS-GVO nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt, womit eine Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO im Namen des Vaters, durch dessen Sohn als Erben, nicht in Frage kommt. Das Grundrecht auf Datenschutz bzw. das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, dass grds. nur die betroffene Person selbst ausüben kann. Höchstpersönliche Rechte können demnach auch nicht vererbt und somit auch nicht vom Beschwerdeführer wahrgenommen werden. Da die im Einantwortungsbeschluss angeführten Konten vom Vater des Beschwerdeführers geführt wurden, enthalten diese keine Daten zum Bf. und sind diese somit nicht zu beauskunften. Selbiges gilt für die Sparkonten, die weder auf den Beschwerdeführer noch dessen Vater laufen. Zu den Sparbüchern im Besonderen ist festzuhalten, dass diese grds. als Inhaberpapiere durch Übergabe der Urkunde übertragen werden können, ohne dass der Bank dies bekannt sein muss. Es erscheint demnach zielführend, eine Auskunft – ähnlich wie die Auszahlung nach § 32 Abs. 1 BWG – an die Vorlage der Sparurkunde zu knüpfe. Es ist im gegenständlichen Fall somit klar zwischen dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ggü. der Bank, der an die Kundeneigenschaft anknüpft und dem (gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, der auf den Personenbezug der Daten abstellt, zu unterscheiden. Sofern der Beschwerdeführer die Auskunft deshalb als unvollständig erachtet, weil ihm der Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Übermittlung nicht mitgeteilt wurde, so ist dies nicht vom Recht auf Auskunft umfasst. Eine Verpflichtung, eine Art Protokoll aus dem sich die Übermittlungszeitpunkte ergeben vorzulegen, ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO nicht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, dass nicht eruierbar sei, aus welchen Daten sich die Risikoklasse zusammensetze und welchen Einfluss dies auf seine finanzielle Situation haben könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bg. dies in der erteilten Auskunft aufgeschlüsselt hat. Hierzu ist einerseits auf Punkt 8. des iRd Auskunft übermittelten „Informationsblatt zum Datenschutz“ zu verweisen, wonach bei der Kreditvergabe eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird, welche anhand statistischer Vergleichsgruppen einen Scoring-Wert ermittelt. ZB werden hierbei der Familienstand, das Einkommen und monatliche Ausgaben herangezogen. Die möglichen Folgen werden ebenso beschrieben, so reichen diese von einer Ablehnung des Kreditantrags, bis zur Eintragung in der Klein-Kreditevidenz. Der Scoring-Wert des Bf. liegt bei 03.20, was nach der Aufschlüsselung der am 13.9.2018 erteilten Auskunft eine „Gute Bonität“ bedeutet. Da die Auskunft somit eine aussagekräftige Information über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Berechnung der Risikoklasse enthält, ist hierbei keine Verletzung des Auskunftsrechts iSd Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ersichtlich. Es ist hierbei ausreichend, dass die betroffene Person erkennen kann welche Aspekte ihrer Person oder ihres Verhaltens verwendet werden, der Algorithmus selbst ist jedoch nicht zu beauskunften. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich nicht berechtigt. Sofern der Bf. vorbringt, dass ihm die Auskunft zu spät erteilt worden zu sei, so ist ihm entlgegenzuhalten, dass das Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 15 DS-GVO iVm Art. 77 DS-GVO iVm § 24 DSG ist, dass der Betroffene die ihm zustehenden Auskünfte erhält. Dies ergibt sich schon aus § 24 Abs. 5 DSG wonach zB bei einer nicht erteilten/unvollständigen Auskunft ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen ist. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich nicht festzustellen zumal das Rechtsschutzziel mit Erhalt der Auskunft erreicht ist und sich ein eigenständiges Recht auf förmliche Feststellung weder aus der DS-GVO noch aus dem DSG ergibt.

NEU OLG Celle Urt. v. 26.1.2023 – 8 U 109/22

Entgegen der vom LG und dem Bekl. vertretenen Auffassung steht der Kl. gegen den Bekl. auch ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zu. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Entscheidend für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist daher, ob die vom Bekl. der Kl. anlässlich der Beitragsanpassungen übersandten Nachträge zum Versicherungsschein Informationen nach diesen Kriterien enthalten. Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Bekl. dem Schreiben gemäß geäußert hat. Bei dem Auskunftsantrag der Kl. handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Kl. mit ihrer Klage die erstmalige Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrt. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage der Kl., weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss. Ob die Kl. noch im Besitz der ihr ursprünglich übermittelten und nunmehr streitgegenständlichen Informationen ist, spielt für den Auskunftsanspruch keine Rolle. Denn der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn der Betroffene bereits über die geforderten Informationen verfügt. Einem auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Verordnung gem. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, während sich der Auskunftsanspruch der Kl. auf solche Informationen bezieht, die zu einem früheren Zeitpunkt erhoben und gespeichert wurden. Insoweit findet sich in der Verordnung bereits keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs, was für einen unbeschränkten Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf solche Informationen spricht, die vor dem 25. Mai 2018 erhoben und/oder gespeichert wurden. Darüber hinaus dient die Verordnung gem. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO dem Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen und insb. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Ein solcher Schutz würde aber weitgehend leerlaufen, wenn er sich nur auf Informationen erstrecken würde, die nach dem 25. Mai 2018 erhoben wurden. Hierfür spricht auch, dass die Vorgängerverordnung 95/46/EG mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben wurde und etwaige Auskunftsansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden können. Weiter handelt es sich jedenfalls bei dem Akt der Datenspeicherung um eine fortlaufende Datenverarbeitung, die unter der Voraussetzung einer nicht bereits zuvor erfolgten Löschung – auch über den 25. Mai 2018 hinaus andauert und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO unterfällt. Der Auskunftsanspruch der Kl. gegen den Bekl. ist nicht verjährt. Ob eine Verjährung des nebenvertraglichen Auskunftsanspruchs bzw. des Anspruchs gem. Art. 15 DS-GVO überhaupt möglich ist und nach welchen Vorschriften sie sich ggf. richtet, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Auskunftsanspruch wie der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB verjähren sollte, so könnte er aber jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient. Im vorliegenden Fall kann eine Verjährung sämtlicher, auf eine ggf. unwirksame Beitragsanpassung zB im Jahr 2013 gestützten Leistungsansprüche auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 aber nicht festgestellt werden. Inhaltlich ist der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf die Übersendung einer Datenkopie gerichtet. Dabei beschränkt sich der Anspruch nicht auf die Übermittlung von Informationen, die der von der Datenspeicherung betroffenen Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustehen. Der Senat folgt insoweit vielmehr der in der Rspr. und der Lit. vertretenen extensiven Auslegung von Art. 15 DS-GVO. Danach hat der Auskunftspflichtige die personenbezogenen Daten grds. in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert sind. Denn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt insoweit eine eigenständige und von Art. 20 DS-GVO unabhängige Anspruchsgrundlage dar. Hieraus folgt zugleich, dass die Kl. auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen kann, wenn sie denn als solche (und nicht nur deren reiner Informationsinhalt) bei der Bekl. gespeichert sind. Demgegenüber kann Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO kein gegen den Auskunftspflichtigen gerichteter Anspruch entnommen werden, die übermittelten Rohdaten zusätzlich aufzubereiten, damit diese von der betroffenen Person verwendet werden können. Das folgt bereits aus der Zielrichtung des Auskunftsanspruchs, den Berechtigten von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu informieren und ihm die Gelegenheit geben, die Verarbeitung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses Informationsbedürfnis kann aber nur durch Übersendung der Dateien in der Gestalt erfüllt werden, in der sie beim Auskunftspflichtigen auch gespeichert sind. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Auskunftsberechtigte nur durch eine entsprechende Aufbereitung den Inhalt der gespeicherten Informationen zur Kenntnis nehmen könnte. Gegen die extensive Auslegung von Art. 15 DS-GVO spricht auch nicht das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 – C-141/12 und C-372/12. Zwar hat das Gericht entschieden, dass die betroffene Person keinen Anspruch auf die Kopie eines Dokuments oder einer Originaldatei habe, wenn das mit dem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden könne. Allerdings bezieht sich die Entscheidung des Gerichts nicht auf Art. 15 DS-GVO, sondern auf Art. 12 Lit. a) der RL 95/46/EG. Diese sah anders als Art. 15 Abs. 3 DS-GVO aber kein Recht auf eine Datenkopie vor, sondern lediglich einen Anspruch auf unter anderem eine "Mitteilung in verständlicher Form über Daten".

LG Görlitz Endurt. v. 27.1.2023 – 1 O 101/22 = ZD 2023, 277

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. v. 4.11.2021 teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Frankfurt/M. Urt. v. 27.1.2023 – 2-27 O 158/22 = ZD 2023, 639

Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO scheitert unabhängig davon, ob es sich bei der nutzungswidrigen Sammlung der Daten durch unbekannte Dritte um eine Verarbeitung durch die Bekl. handelt, zumindest an der Erfüllung iSd § 362 BGB. Die Bekl. legte dem Kl. mit Schreiben v. 23.8.2021 dar, dass lediglich die auf der F-Plattform „öffentlich“ einsehbaren Daten sowie die durch Scraper generierte Telefonnummer und das dadurch identifizierbare Land des Kl. durch Scraping abgerufen wurden. Weiterhin wurde durch die Bekl. ein Link zu einem Tool zur Verfügung gestellt mit dessen Hilfe der Kl. eine Kopie seiner F-Informationen herunterladen kann.

Hessisches LAG Urt. v. 27.1.2023 – 14 Sa

359/22

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kl. gegen den Bekl. ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zusteht, weil der Bekl. Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO und die Kl. betroffene Person iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO ist. Der Bekl. hat das Auskunftsrecht der Kl. verletzt, indem er nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO auf deren Auskunftsbegehren reagiert hat. Das Auskunftsbegehren ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt, unterliegt dieses nach Art. 12 DS-GVO keinen besonderen Anforderungen an Form und Inhalt, sondern es reicht aus, dass der Verantwortliche als Anspruchsgegner erkennen kann, welche Auskünfte der Betroffene begehrt. Dies war hier durch die wörtliche Wiedergabe des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Antrag ohne weiteres gewährleistet. Aus der Entscheidung des BAG vom 16. Dezember 2021 (2 AZR 235/21) ergibt sich keine andere Bewertung. Der Bekl. war auch nicht aus anderen Gründen berechtigt, untätig zu bleiben. Ein Fall des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO liegt erkennbar nicht vor. Das Verlangen der Kl. ist auch nicht iSd § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn man zugunsten des Bekl. unterstellt, dass auch Verärgerung über ihre Kündigung Motiv der Kl. für das Auskunftsbegehren war, führte dies nicht dazu, dass dem Anspruch § 242 BGB entgegenstünde. Es läge insoweit weder widersprüchliches Verhalten vor noch machte die Kl. von einer unredlich erlangten Rechtsposition Gebrauch noch könnten ihr vor diesem Hintergrund (auch) datenschutzrechtliche Zielsetzungen abgesprochen oder schikanöses Verhalten unterstellt werden. Die Verletzung des Auskunftsrechts verpflichtet den Bekl. gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zur Leistung von Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens der Kl.

LG Bonn Urt. v. 1.2.2023 – 41 O 13/22

Der Auskunftsantrag ist aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Über diesen ist trotz Unzulässigkeit der Stufenklage gesondert zu entscheiden, weil der Antrag in diesem Fall als im Wege einer kumulativen Klagehäufung gem. § 260 ZPO zur Entscheidung gestellt umzudeuten ist. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urt. v. 13.5.2022 (20 U 198/21) zu einem vergleichbar gelagerten Fall entschieden, dass ein Anspruch jedenfalls auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gestützt werden kann. Den dortigen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den Streitfall, dem ein gleichartig gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, vollständig übertragbar. Gründe hiervon abzuweichen bestehen nicht. Der Anspruch umfasst jedenfalls die Mitteilung der Anpassungsbeträge in den jeweiligen Tarifen und die Übermittlung der begehrten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein. Soweit der Kl. darüber hinaus die Mitteilung der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen seit dem 1.1.2019 begehrt, ist der Auskunftsantrag jedenfalls unbegründet. Die Bekl. hat einen etwaigen Anspruch erfüllt.

LG Bonn Urt. v. 1.2.2023 – 7 O 101/22 = ZD 2023, 635

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts durch den außergerichtlichen Schriftsatz der Bekl. v. 23.8.2021 bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) wurde. Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er in der Replik v. 12.12.2022 den behaupteten Datensatz selbst vorgelegt. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft und mehrfach versichert, sie halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls.

LG Bonn Urt. v. 3.2.2023 – 2 O 170/22

Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4 unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Der Anspruch ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Erfüllt idS ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Mit Schreiben hat die Bekl. dem Kl. Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Diese Auskunft war ausreichend, um zum Erfüllungserfolg zu führen. Welche Daten von dem Kl. gescrapt wurden, ist der Kl. ausweislich der Replik v. 22.11.2022 bereits bekannt. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

LG Bonn Urt. v. 3.2.2023 – 18 O 127/22

Des Weiteren hat die Kl. auch keinen Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Denn dieser ist bereits durch die Bekl. durch das außergerichtliche Schreiben, welches von der Kl. selbst vorgetragen wurde, erfüllt worden und damit nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Erfüllt idS ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Diesen Anforderungen hat das Schreiben der Bekl. genügt. Sie hat der Kl. entsprechende Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Hierbei hat sie auf das Selbstbedienungstool verwiesen. Eine darüberhinausgehende Auskunft kann nicht verlangt werden. Insb. ist der Kl. ausweislich ihren Ausführungen in der Replik auch bekannt, welche Daten von ihr gescrapt worden sind. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

LG Mosbach Urt. v. 6.2.2023 – 2 O 113/22 = = ZD 2023, 308 (Ls.)

Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass der Auskunftsanspruch durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Kl. bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Coburg Urt. v. 6.2.2023 – 2 O 113/22

Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c. DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c. DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass der Auskunftsanspruch durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Kl. bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

OLG Stuttgart Beschl. v. 6.2.2023 – 4 W 103/22 = ZD 2023, 752

Der Streitwert des Auskunftsantrags ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Kl. zu bestimmen, wobei gem. § 48 Abs. 2 S. 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Vorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kl. zum Streitwert des Auskunftsanspruchs liegt bei 4.500 EUR. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO ist jedoch lediglich mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs (Schadensersatzanspruch) festzusetzen. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Vorliegend ist nicht dargelegt, welchem Zweck der Auskunftsanspruch der Kl. überhaupt noch dienen soll. Naheliegend wäre es, die Voraussetzungen für den Grund und die Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu schaffen. Nachdem die Kl. diesen Anspruch aber mit Klagantrag bereits geltend macht und er zudem mit Klagantrag die Feststellung begehrt, dass ihr ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, könnte mit Auskunftsanspruch allenfalls noch die Grundlage für einen solchen weiteren Schadenersatzanspruch geschaffen werden. Wertmäßig geht der Anspruch damit weitgehend in den Klaganträgen auf und kann daher nur mit 250 EUR bewertet werden.

LG Coburg Urt. v. 8.2.2023 – 14 O 224/22 = ZD 2023, 308 (Ls.)

Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke (lit. a) und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (lit. c). Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Unstreitig nicht beantwortet wird durch die Bekl. in diesem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1c) DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings -wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die von der Kl. begehrte Auskunftserteilung ist daher aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

AG München Urt. v. 8.2.2023 – 178 C 13527/22 = ZD 2023, 635 (Ls.)

Der Kl. hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Die Bekl. hat aus Sicht des Gerichts hinreichend Auskunft über die ihr vorhandenen Daten erteilt und in angemessener Weise Informationen zur Verfügung gestellt. Damit ist der Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB vor Rechtshängigkeit bereits erfüllt worden. Soweit der Kl. eine Auskunft über die Empfänger der Scraping-Dateien verlangt, scheitert ein weitergehender Anspruch der erteilten Auskunft der Bekl. auch daran, dass sie dazu nicht im Stande ist, weil sie diesbezüglich keine Rohdaten vorhält, wie seitens der Bekl. schriftsätzlich und für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt wurde.

VG Gelsenkirchen Beschl. v. 8.2.2023 – 15 K 3678/22 = ZD 2024, 420 (Ls.) (vgl. auch VG Gelsenkirchen Beschl. v. 8.2.2023 – 15 K 2697/20)

Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann. Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der unstatthaft ist. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffender Weise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen. In einem solchen Fall dient das Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr einer vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigten Rechts; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Dies steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der damit garantierte Rechtsschutz erfolgt durch eine grds. umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung. Eine Inanspruchnahme der Gerichte zu zweckwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Zwecken steht außerhalb des Schutzes von Art. 19 Abs. 4 GG. Das vermeintliche Rechtsschutzersuchen im vorliegenden Einzelfall stellt einen Extremfall unzulässiger Rechtsausübung dar. Dem „Kl.“ steht für Auskunftsersuchen wie dem vorliegenden kein schützenswertes Interesse zur Seite. Das OVG NRW hat zu Auskunftsersuchen des „Kl.“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt, unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, insb. der Vielzahl der Informationsbegehren des Kl., sei davon auszugehen, dass ein (unterstellter) Anspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sei. „Denn der Kl. nutzt seine diesbezüglichen Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu, im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen.“ Das OVG NRW hat den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz unzulässiger Rechtsausübung kann auch der Geltendmachung eines Betroffenenrechts der DS-GVO entgegenstehen. Nach der Rspr. des EuGH dürfen nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift über die gegen Treu und Glauben verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Wenn die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Unionsrecht anhand einzelner nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz von Treu und Glauben festgestellt werden kann, gilt dies erst recht für den demselben Schutz dienenden allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Rechtsgedanken. Nach der vom EuGH hierfür gezogenen Grenze darf hierbei die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden, insb. dürfen die Tragweite einer Gemeinschaftsbestimmung, aus der sich das der Missbrauchskontrolle unterzogene Recht ergibt, nicht verändert oder die mit ihr verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Letztlich ist der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO von derselben Motivation getragen, die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sonstiger Ansprüche auf Informationszugang, -auskunft und -kopie begründen. Eine andere Würdigung eröffnete die Möglichkeit, den Einwand, der den nationalen Ansprüchen entgegensteht, zu umgehen. Deshalb steht dem vom Kl. geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 DS-GVO hier auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Einordnung des vorliegenden Begehrens als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend wahrt die dargestellten Anforderungen des Unionsrechts. In dem gegebenen Extremfall wird weder die Tragweite der Grundsätze des Datenschutzes und der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO verändert noch die mit ihnen verfolgten Zwecke vereitelt. Datenschutzfremde Zwecke und eine Belästigungsabsicht ggü. der Gerichtsbarkeit sind nicht vom Schutzzweck der Betroffenenrechte (Transparenz und Rechtmäßigkeitskontrolle, vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO) erfasst. Nach alledem war das Verfahren einzustellen. Da im konkreten Fall über das "Verfahrenshindernis" der Unbeachtlichkeit einer Klage erst nach ihrer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden wird, ist das Verfahren nunmehr aus Gründen der Rechtsklarheit, analog zu der Regelung nach einer Klagerücknahme (vgl. § 92 Abs. 2 VwGO), durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie dort ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens (in seiner Ausformung durch die Verwaltungsgerichtsordnung) sich nur auf förmliche Rechtsbehelfe iSd Prozessrechts bezieht.

ArbG Oldenburg Teilurteil v 9.2.2023 – 3 Ca 150/21 = ZD 2023, 704

Der Kl. kann von der Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DS-GVO Auskunft und Unterrichtung hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten sowie zu den in Art. 15 Abs. 1 HS 2 DS-GVO im Einzelnen aufgeführten Informationen in Bezug auf die bei der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Der klägerseits gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit steht nicht die vom Kl. gewählte Antragstellung im Hinblick auf die vom Bekl. benannte Rspr. des BAG v. 27.4.2021 (2 AZR 342/20) entgegen. Der Kl. hat den Antrag unter Berücksichtigung der vom BAG in vorgenannter Entscheidung unter Rn. 20 aufgestellten Anforderungen gestellt. Das BAG hat in vorgenannter Entscheidung unter Rn. 20 klargestellt, dass zur Vermeidung der Verlagerung des Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren der Kl. – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist – gehalten ist, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-­Mails der fraglichen Kategorien die Bekl. verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-­Mails. Diesen Vorgaben entspricht der Antrag des Kl., der die in Art. 15 Abs. 1 HS 2 DS-GVO benannten Informationen allgemein wiedergibt. Der Antrag des Kl. ist auch begründet. Der Anspruch des Kl. folgt aus Artikel 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 DS-GVO. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bekl. den Kl. betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. In diesem Fall kann der Kl. Auskunft über die personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 HS 2 DS-GVO im Einzelnen aufgezählten Informationen, die vom Kl. in dem Klageantrag im Einzelnen mit aufgenommen worden sind, verlangen. Für den Fall, dass personenbezogene Daten des Kl. an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, kann er gem. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO von der Bekl. verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Der Anspruch des Kl. ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Bekl. den Auskunftsanspruch durch Übersendung des Anlagenkonvoluts am 5.2.2023 erfüllt hat. Zwar hat die Bekl. mit Schriftsatz im Nachhinein erklärt, dass es sich bei den Unterlagen um die bei der … „gespeicherten Daten des KL DSGO“ – gemeint sein dürfte die DS-GVO – handelt. Mit weiterem Schriftsatz hat sie ergänzend klargestellt, dass bei der Bekl. keine weiteren Daten des Kl. gespeichert seien. Selbst wenn es sich bei den Unterlagen um sämtliche personenbezogenen Daten des Kl. handeln sollte, so würde es sich bei diesen personenbezogenen Daten nach den von der Bekl. in den abgegebenen Erklärungen lediglich um die gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl. handeln. Nach Art. 15 Abs. 1 der DS-GVO bezieht sich der Auskunftsanspruch jedoch auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. Den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern welche der personenbezogenen Daten des Kl. die am 5.2.2023 als Anlagenkonvolut übersandt worden sind, verarbeitet wurden und inwiefern der Auskunftsanspruch hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 HS 2 DS-GVO genannten einzelnen Informationen durch die Übersendung des Unterlagenkonvoluts erfüllt worden sein soll. Der iRd Stufenklage zusammen mit dem Antrag zu 5. gestellte Antrag fiel im Hinblick auf die auf der ersten Stufe erst noch zu erteilende Auskunft und Unterrichtung noch nicht zur Entscheidung an.

LG Heilbronn Urt. v. 9.2.2023 – Aß 2 O 125/22 = ZD 2023, 634 (Ls.)

Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO ist zunächst bezogen auf die Geltendmachung behaupteter verspäteter Auskunftsansprüche gem. Art. 15 DS-GVO und Art. 34 DS-GVO nicht eröffnet. Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22

Schließich hat die Bekl. auch nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie der Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hätte. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Da das Schreiben der Bekl. die Information enthält, dass von dem Scrapingvorfall generell Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht betroffen waren, ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Unschädlich ist aus Sicht der Kammer, dass die Bekl. bestritten hat, dass dieses konkrete Schreiben konkret an die Kl. gerichtet war. Denn zum einen ist aufgrund der Masse an Parallelverfahren aufgrund des Scraping-Vorfalls und dem (lediglich) allgemeinen Inhalt des besagten Schreibens davon auszugehen, dass die Kl. schon vorprozessual jedenfalls ein gleichlautendes Schreiben erhalten hat. Zum anderen sind die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen jedenfalls jetzt im hiesigen Verfahren erteilt worden, sodass diesbezüglich jedenfalls von Erfüllung auszugehen ist. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem besagten außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten der Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es ist nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, die Daten gescrapt wurden. Die Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist der Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf ihre Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat der Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Die Kl. hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO (mehr). Wie bereits ausgeführt, ist der Auskunftsanspruch durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Bonn Urt. v. 10.2.2023 – 3 O 77/22

Schließlich steht dem Kl. gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu, da dieser bereits durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist. Erfüllt iSd Norm ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Mit dem Schreiben hat die Bekl. dem Kl. darüber Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Diese Auskunft war ausreichend, um zum Erfüllungserfolg zu führen. Welche Daten des Kl. gescraped wurden, ist ihm ausweislich der Replik v. 10.11.2022 bereits bekannt. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

LG Düsseldorf Urt. v. 13.2.2023 – 9 O 46/22 = ZD 2024, 119 (Ls.)

Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Klageanträge zu 4) bis 7) sind unzulässig. Grds. setzt die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kl. nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Auch wenn der Kl. vorgibt, gewisse Beitragsanpassungen in seinen Tarifen zu kennen und er Beitragsanpassungen nennt, die seines Wissens nach stattgefunden haben sollen, verlangt er Auskunft auch über die einzelnen Beitragsanpassung in seinen Tarifen. Dabei hat er darzulegen und zu beweisen, dass es Beitragsanpassungen gegeben hat, aus denen er die Rückzahlung begehrt. Auch wenn er gewissen Beitragsanpassungen in seinem Tarif V323S2 vorgibt, nennt er keine hinsichtlich des Tarifes EBE. Insofern geht sein Interesse über die bloße Bezifferung hinaus. Dies ist mit dem Instrument der Stufenklage nach § 254 ZPO unvereinbar. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden. Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 Bezug genommen, welches wie folgt ausführte: “Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“ Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kl. verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DS-GVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kl. jedoch nicht.

LG Detmold Urt. v. 14.2.2023 – 02 O 67/22

Der Kl. hat keinen weiteren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Zwar wurden Daten des Kl. sowohl von der Bekl. als auch von Dritten verarbeitet, der Auskunftsanspruch ist jedoch durch das Antwortschreiben der Bekl. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Kl. auf Auskunft darüber, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Insoweit ist die Bekl. nicht verpflichtet, Auskunft über die Verarbeitungstätigkeit Dritter zu erteilen. Letztlich bezieht sich Art. 15 DS-GVO nur auf die eigene Verarbeitung der Bekl., nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der vom Kl. begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 3334 DS-GVO.

AG Köln Urt. v. 15.2.2023 – 123 C 195/22 = ZD 2023, 640 (Ls.)

Ein Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in dem vorliegend geltend gemachten Kontext nicht. Zwar kann der Kl. nach dieser Vorschrift grds. Auskunft über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Der Bekl. steht jedoch vorliegend ein Weigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung eines Auskunftsverlangens als Beispiel für einen sog. „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber vorliegend ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr einzig und allein Informationserlangung zum Zwecke der Überprüfung und Vorbereitung eines Regressanspruchs gegen seinen ehemaligen Bevollmächtigte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nach ganz überwiegender Auffassung in Lit. und Rspr., der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht umfasst. Da der Kl. vorliegend erklärtermaßen Ziele verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt, besteht ein weitergehendes Auskunftsrecht nicht.

LG Verden Urt. v. 16.2.2023 – 2 O 51/22 = ZD 2023, 640 (Ls.)

Auch hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die a.) Verarbeitungszwecke und über c.) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

LG Ulm Urt. v. 16.2.2023 – 4 O 86/22

Dem Kl. steht auch der mit Klageantrag zu 4 verfolgte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht zu, weil dieser durch den außergerichtlichen Schriftsatz der Bekl. v. 23.8.2021 bereits erfüllt wurde. Mit Schreiben hat die Bekl. in angemessener Weise mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt wurden und zum anderen hat die Bekl. mehrfach versichert keine Rohdaten des Scraping-Vorfalls zu halten.

LG Memmingen Endurt. v. 16.2.2023 – 24 O 913/22

Auch einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. Art. 15 DS-GVO kann die Kammer vorliegend nicht erkennen. Die betroffene Person hat gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. c DS-GVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er betreffend den Nutzer personenbezogene Daten verarbeitet hat. Ist dies der Fall, so hat der Nutzer ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke (lit. a und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (lit. c), ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben einzig, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll) zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr selbst bzgl. des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Die Bekl. ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Klageseite steht auch kein Anspruch auf weitergehende Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 9.3.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass der Anspruch bereits teilweise gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Bekl. ist lediglich angehalten, die von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen soweit Dritte durch das Scrapen vorliegend (öffentlich einsehbare) Daten des Kl. verarbeitet haben, ist die Bekl. hierzu nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Bekl. legt darüber hinaus nachvollziehbar dar, dass sie hierzu keine weiteren Angaben machen kann.

ÖOGH Entscheidung v. 17.2.2023 – 6 Ob 20/23v

Aus der Antwort des EuGH, die der Rechtsansicht der Vorinstanzen entgegensteht, folgt, dass das Begehren des Kl. auf Bekanntgabe der Empfänger seiner personenbezogenen Daten (und nicht bloß der Kategorien von Empfängern) grds. berechtigt ist. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist jedoch den Parteien Gelegenheit zu geben, vor dem Erstgericht zu folgenden vom EuGH aufgezeigten, bisher nicht ausreichend erörterten Gesichtspunkten Vorbringen zu erstatten und Beweisanbote zu stellen: Zum einen erwähnt der EuGH den Ausnahmefall, dass es dem Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Zum anderen bedenkt der Gerichtshof den Fall, dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art 12 Abs. 5 DS-GVO.

LG Paderborn Urt. v. 20.2.2023 – 4 O 190/22

Dem Kl. steht jedoch der mit dem Klageantrag verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat. Art. 15 Abs. 1 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Im Ausgangspunkt steht dem Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. So liegt es auch im Streitfall. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. in angemessener Weise mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Diese Erfüllungshandlung war ausreichend um den Erfüllungserfolg zu gewährleisten. Dem ist der Kl. in der Replik auch nicht mehr entgegen getreten, sodass das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieses Teilaspekts des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung untergegangen ist. Soweit der Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben. Weitere Anspruchsgrundlagen zur Erreichung des Klageziels sind weder ersichtlich noch von der Gegenseite vorgetragen worden.

BGH Beschl. v. 21.2.2023 – VI ZR 330/21 = ZD 2023, 352

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, über den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Mit Schreiben v. 11.4.2019 forderte die Kl. beide Bekl. gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Bekl. vorhandenen personenbezogenen Daten der Kl. auf. Die Kl. erhielt eine Auskunft über ihre bei den Bekl. gespeicherten Daten, aber keine Kopien. Das LG hat die Bekl. verurteilt, der Kl. Kopien aller personenbezogenen Daten – insb. in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-­Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und die Bekl. unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsklageantrag hin verurteilt, der Kl. Kopien der von den Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-­Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum v. 1.1.1997 bis 31.3.2018 zu überlassen. Mit der vom Berufungsgericht wegen der Frage, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das vorliegende Verfahren wird gem. § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss v. 9.8.2021 (W211 2222613 – 2; Rs. C-487/21) dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt. Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof durch Beschluss v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 (Rs. C-307/22) unter Ziff. 3 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt?“ Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO (lediglich) ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten oder ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der diese Daten enthaltenden Dokumente ergibt. Auf Grund der Entscheidungserheblichkeit der o. g. Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den EuGH würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Im Gegenteil würde die Funktion des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt, genügt es, wenn dort über die klärungsbedürftige Rechtsfrage in den bereits anhängigen Verfahren verhandelt und entschieden wird. Der Senat hält es daher für angemessen, wie auch von der Revision angeregt, das vorliegende Verfahren gem. § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren auszusetzen.

LG Hildesheim Urt. v. 21.2.2023 – 3 O 89/22 = ZD 2023, 635 (Ls.)

Hinsichtlich des Klageantrags fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kl. eine Auskunft von der Bekl. über ihn betreffende personenbezogene Daten begehrt und sich dieses Begehren nicht explizit auf durch Dritte mittels Scarping erlangte Daten erstreckt. Auch in soweit steht dem Kl. ein im Vergleich zu einer Klage günstigeres und zeitsparenderes Mittel zur Interessenerreichung zur Verfügung. Dieses Mittel liegt in dem Auskunfts-Tool, welches die Bekl. dem Kl. unstreitig zur Ermittlung seiner von der Bekl. verarbeiteten Daten zur Verfügung stellt. Klägerseits ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mittels diesen Tools umfassende Auskünfte über sämtliche zu seiner Person durch die Bekl. gespeicherten und verarbeiteten Daten erlangt werden können. Hierbei ist der Kl. bereits mit vorgerichtlichem Schreiben der Bekl. auf diese Auskunftsmöglichkeit hingewiesen worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bedienung dieses Tools zeit- und kostenintensiver wäre als die Betreibung des vorliegenden Verfahrens. Hierbei ist die Bereitstellung eines Auskunfts-Tools durch die Bekl. auch ein gangbarer Weg, ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nachzukommen. So kann eine Auskunft über die gespeicherten und verarbeiteten Daten eines Betroffenen auch im elektronischen Wege erfolgen. Soweit der Kl. dagegen Auskunft über von Dritten abgeschöpfte Informationen iRd Scraping-Vorfalls begehrt, deckt das Informations-Tool der Bekl. dies nicht ab, weshalb die Klage in soweit mangels einer ökonomischeren Interessenverfolgungsmöglichkeit zulässig ist. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung durch die Bekl. über die Daten, welche durch den Scraping-Vorfall abgeschöpft wurden, die Person des jeweils Abschöpfenden oder den Zeitpunkt der Abschöpfung aus Art. 34 Abs. 1 DS-GVO. Nach dieser Norm hat der Verantwortliche der Datenverarbeitung den Betroffenen unverzüglich über eine Verletzung der Datensicherheit zu informieren, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine die Auskunftspflicht auslösende Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nach Art. 4 Ziff. 12 DS-GVO eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Zumal durch den Scraping-Vorfall, über welchen der Kl. Auskunft begehrt, durch Dritte Daten bei der Bekl. abgeschöpft wurden, kommt allein die Tatbestandsvariante der unbefugten Zugangsverschaffung zu den Daten des Bekl. in Betracht. Ein solcher unbefugter Zugang wurde durch die unbekannten Dritten jedoch nicht erlangt. Im Gegenteil erlangten die unbekannten Dritten lediglich jene Daten, welche der Kl. aufgrund seiner Privatsphäreneinstellungen der Öffentlichkeit und damit einem unbeschränkten Personenkreis, zu welchem auch die unbekannten Dritten gehörten, zur Verfügung gestellt hat. Gleiches gilt für die Verknüpfungsmöglichkeit dieser Daten mit der Telefonnummer des Kl., da die Profileinstellungen des Kl. eine Suchbarkeit seiner Person und damit die Art und Weise, wie die unbekannten Dritten eine Verbindung zwischen Daten und Telefonnummer herstellten, gerade ermöglichten. Hierbei wird sehr wohl gesehen, dass die Geschäftsbedingungen der Bekl. das Vorgehen der unbekannten Dritten in Gestalt einer massenhaften Abfrage von Daten anhand zufällig generierter Telefonnummern untersagen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Scraping-Vorfall eine Verletzung des Schutzes persönlicher Daten des Kl. darstellte. Dies gilt, zumal zwar die massenweise Abfrage von Daten anhand von Telefonnummern durch die Bekl. untersagt ist, die Verbindung der Daten jeder einzelnen Person mit dessen Telefonnummer jedoch gerade der Funktionsweise des Kontakt-Import-Tools der Bekl. entspricht und bei der gebotenen individuellen Betrachtung für jeden Betroffenen diesem ggü. gemessen an den jeweiligen Privatsphäreeinstellungen in berechtigter Weise erfolgte.

LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 21.2.2023 – 1 Sa 148/22 = ZD 2023, 703

Zunächst einmal liegt ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vor. Die Bekl. hat dem Kl. nicht sämtliche der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Auskünfte erteilt. Allerdings hat die Bekl. durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit Schreiben v. 21.9.2021 und im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz v. 24./30.1.2022 ausdrücklich Auskunft darüber erteilt, welche Informationen sie über den Kl. gespeichert hat und darüber hinaus angegeben, weitere Daten seien über ihn nicht gespeichert worden. Damit hat sie den Auskunftsanspruch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d DS-GVO erfüllt. Nicht informiert worden ist der Kl. aber über das Recht auf Berichtigung oder Löschung nach Art. 15 Abs. 1 lit. e DS-GVO sowie das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g und lit. h DS-GVO hat der Kl. nichts dazu vorgetragen, dass eine entsprechende Auskunftsverpflichtung besteht. Soweit es um die Datenerhebung bei Dritten geht (lit. g), hat die Bekl. mitgeteilt, von wem sie auf welche Weise die in der Anlage H2 festgehaltenen Informationen über den Kl. erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie darüber hinaus noch etwas Ergänzendes mitteilen könnte. Das hat der Kl. auch nicht behauptet. Vergleichbares gilt für die Auskunft nach lit. h). Die Bekl. hat angegeben, welche Daten sie wie verarbeitet hat; eine automatisierte Entscheidungsfindung hat erkennbar bei ihr nicht stattgefunden. Der Kl. hat hierzu nichts weiter vorgetragen, aber den Auskunftsanspruch auch nicht für erledigt erklärt.

LG Krefeld Urt. v. 11.1.2023 – 7 O 113/22 = ZD 2023, 634 (Ls.)

Ein Verstoß liegt nicht wegen verspäteter Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Art. 15 DS-GVO vor. Das klägerische Auskunftsersuchen wurde von der Bekl. ordnungsgemäß beantwortet. Entgegen der Ansicht des Kl. liegt insb. keine mangelhafte Information der Bekl. vor, da Art. 15 DS-GVO diese nicht verpflichtet, über die Verarbeitungstätigkeit Dritter – daher der sog. Scraper – Auskunft zu erteilen. Art. 15 DS-GVO verpflichtet die Verantwortliche nur hinsichtlich der eigenen Verarbeitungstätigkeit. Eine bewusste Weitergabe der Daten an die Scraper behauptet schon der Kl. nicht. Der Kl. hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS. GVO. Mit Schreiben v. 18.7.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. abgegriffen worden sind, ist der Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der von Seiten der Bekl. dem Gericht glaubhaft gemachten Auskunft, sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Bonn Urt. v. 1.2.2023 – 7 O 101/22 = ZD 2023, 635 (Ls.)

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) wurde. Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er den behaupteten Datensatz selbst vorgelegt. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft und mehrfach versichert, sie halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls.

LG Bonn Urt. v. 23.2.2023 – 10 O 142/22

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 30.9.2021 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist dem Kl. – wie sich aus der Klage – ergibt bekannt, sodass auch insoweit kein weitergehender Auskunftsanspruch besteht. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, ist die Bekl. nach eigenen Angaben nicht zur Auskunft in der Lage und auch nicht verpflichtet, da die Daten insoweit allenfalls von Dritten verarbeitet wurden.

LG Paderborn Urt. v. 24.2.2023 – 3 O 220/22

Dem Kl. steht ferner der mit dem Klageantrag verfolgte Auskunftsanspruch

ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die betroffene Person Auskunft über personenbezogenen Daten verlangen, wenn der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Im Ausgangspunkt steht dem Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zusteht. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. So liegt es auch im Streitfall. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. in angemessener Weise mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Diese Erfüllungshandlung war ausreichend um den Erfüllungserfolg zu gewährleisten. Dem ist der Kl. in der Replik auch nicht mehr entgegen getreten, sodass das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieses Teilaspekts des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung untergegangen ist. Soweit der Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben.

LG Halle Urt. v. 24.2.2023 – 3 O 177/22

Der Kl. hat schließlich keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping – Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Verden Urt. v. 24.2.2023 – 1 O 205/22

Die Bekl. hat auch nicht gegen Art. 15 und 13 DS-GVO verstoßen. Mit dem von der Kl. vorgelegten standardisierten Antwortschreiben hat die Bekl. deren Auskunftsanspruch vollständig erfüllt. Soweit sie dazu aufgefordert wurde, Auskunft darüber zu geben, welchen Empfängern die Daten der klagenden Partei durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools zugänglich gemacht wurden, war die begehrte Auskunftserteilung unmöglich. Die Bekl. hat der klagenden Partei alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall zur Verfügung standen.

LG Itzehoe Urt. v. 27.2.2023 – 10 O 159/22

Die Bekl. hat auch nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO verstoßen. Demnach hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind; ist dies der Fall, so hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, über die Verarbeitungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das klägerische Auskunftsverlangen hat die Bekl. unter Angabe der Nutzer-ID, des Vor- und Nachnamens, des Landes sowie des Geschlechts des Kl. beantwortet. Lediglich in diesem Rahmen bestand der Auskunftsanspruch des Kl. Denn eine weitere Auskunft – insb., wie vom Auskunftsbegehren des Kl. gefordert, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch das Scraping bekannt geworden sind – war der Bekl. weder möglich noch war sie hierzu verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des nahezu unendlichen Spektrums der möglichen Empfänger sowie des Umstandes, dass das Scraping als plattform-externer Vorgang stattgefunden hat, ist es für die Bekl. unmöglich, den Informationsfluss zurückzuverfolgen, zumal der Kl. nicht dargelegt hat, in welcher Form eine derartige Information erfolgen könnte. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Zeitraumes, in welchem die Daten gescraped worden sind. Die bloße Angabe des Zeitraumes durch den Kl. von dem Jahr 2019 bis zur Veröffentlichung im April 2021 vermag daran nichts zu ändern, da die zeitliche Angabe zu unpräzise ist. Der Kl. hat zudem keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass sein Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Kl. – wie sich aus der Klageschrift ergibt – bereit bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Münster Urt. v. 27.2.2023 – 017 O 344/22

Soweit die Bekl. mit dem Antrag Auskunft verlangt über die betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Bekl. verarbeitet, läuft der Anspruch ins Leere, weil diese Daten auf ihr Auskunftsbegehren v. 6.7.2021 bereits erhalten hat und die Kl. durch die vorhandenen Selbstbedienungstools, jederzeit Zugriff auf die dort gespeicherten personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DS-GVO verlangen kann.

LG Offenburg Urt. v. 28.2.2023 – 2 O 98/22

Der mit dem Klageantrag verfolgte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. v. 7.10.2021 bereits erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er in der Replik v. 7.10.2022 den behaupteten Datensatz selbst vorgelegt. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft vorgetragen, sie selbst halte keine Rohdaten des Scraping-Vorfalls. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt, und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorgangs des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die öffentlich sichtbar sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dazu imstande sein soll), zu informieren, wann genau – in dem mit der Klageerwiderung bereits mitgeteilten Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 – die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

LG Stuttgart Urt. v. 28.2.2023 – 24 O 56/22

Dem Kl. steht gegen die Bekl. auch ein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Da die Bekl. sich insb. in ihrem vorgerichtlichen Schreiben v. 30.8.2021 auf den Standpunkt gestellt hat, es sei nicht möglich, die Inhaberschaft des Kl. am streitgegenständlichen Facebook-Profil zu prüfen, ist dieser Auskunftsanspruch auch noch nicht erfüllt worden. Anders als der Kl. meint ist die Bekl. aber nicht zu Auskünften bzgl. der ihr unbekannten Aktivitäten von Dritten verpflichtet, da ihr insb. nicht bekannt sein kann, ob und in welcher Art und Weise Dritte die abgeschöpften Daten der Kl. verarbeiten.

LG Hamburg Urt. v. 1.3.2023 – 316 O 188/22

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch aus Art. 15 DS-GVO auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. Der Anspruch ist bereits erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Bekl. hat bereits schriftsätzlich ausgeführt, dass sie dazu, welche Dritten Daten des Kl. erlangt haben, keine Informationen hat.

LG Frankfurt/M. Urt. v. 2.3.2023 – 2-03 O 164/22

Der Anspruch ist unbegründet, soweit der Kl. den Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO geltend macht. Denn die Bekl. hat nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Die Bekl. ist ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinreichend nachgekommen. Mit Anwaltsschreiben v. 25.11.2021 hat die Bekl. umfassend die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten des Kl. verarbeitet werden, angegeben. Außerdem wurden die Kategorien personenbezogener Daten, die von der Bekl. erfasst und verarbeitet werden sowie die Quellen und Kategorien der Empfänger, an die die Informationen weitergegen werden können, angegeben. Der Kl. kann darüber hinaus nicht Auskunft darüber verlangen, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“, verlangen. Nach der neusten Entscheidung des EuGH ist der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO eingeschränkt, wenn die Identität der konkreten Empfänger (noch) nicht bekannt sind. So liegt der Fall hier. Die Bekl. hat mitgeteilt, dass sie keine Rohdaten habe und über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter keine Angaben machen könne. Es kann dahinstehen, ob damit bereits kein Anspruch besteht oder der Anspruch im Wege einer Nullauskunft erloschen ist. In keinem Fall liegt ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO vor.

LG Osnabrück Urt. v. 3.3.2023 – 11 O 834/22

Dem Kl. steht auch der mit dem Klageantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu. Der betreffende Anspruch, den die Kammer ausgehend von der klägerseits gewählten Formulierung „namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ sowie den weiteren Sachvortrag des Kl., dahin auslegt, dass es diesem um die Datenverarbeitung der Bekl. im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall geht, wurde durch die im außergerichtlichen Schriftsatz der Bekl. v. 23.8.2021 enthaltene Auskunft bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), soweit er die Verarbeitung von Daten des Kl. durch die Bekl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scraping öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig. Darüber hinaus ist dem Kl. offenbar bereits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er im Schriftsatz v. 8.11.2022 den Datensatz selbst benannt. Demnach hat der Kl. Kenntnis davon, dass mittels Scraping seine Telefonnummer, Facebook-ID, Name und Geschlecht erlangt wurden. Ferner hat die Bekl. auch mehrfach versichert, sie halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls, sodass ein weitergehender Auskunftsanspruch nicht angenommen werden kann.

LG Oldenburg Urt. v. 3.3.2023 – 13 O 731/22 = ZD 2023, 410

Auch Art. 15 DS-GVO verhilft der Auskunftsklage nicht zum Erfolg. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung geht es darum, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten eines Anspruchstellers zu überprüfen. Darum geht es dem Kl. aber nicht und eine derartige Auskunft auf die Verarbeitung seiner Daten verlangt er auch nicht. Das Auskunftsbegehren soll allein dazu dienen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Ein solches, vom Datenschutz weit entferntes Begehren begründet aber keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Die abweichende Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 13.5.2022 – I-20 U 295/21) überzeugt nicht.

LG Heilbronn Urt. v. 3.3.2023 – Bö 1 O 78/22

Dem Kl. steht gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dahinstehen kann, ob der Kl. gegen die Bekl. als Verantwortliche hinsichtlich der iRd Scraping-Vorfalls erfolgten Datenverarbeitung durch Dritte grds. einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DS-GVO hat. Diesen Anspruch hat die Bekl. jedenfalls in dem Umfang, in dem es ihr möglich ist, gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Soweit der Bekl. eine Erfüllung unmöglich ist, ist sie von ihrer Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 Var. 1 BGB befreit. Die Bekl. hat den Kl. darüber informiert, dass es Facebook Ireland auf Grundlage der bislang vorgenommenen Analysen nicht gelungen sei, der Nutzer ID des Kl. Informationen aus den durch Scraping abgerufenen Daten zuzuordnen. Im Hinblick auf die begehrten weiteren Informationen darüber, durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt die Daten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten, kann sich die Bekl. mit Erfolg darauf berufen, dass sie zu einer dahingehenden Information nicht imstande ist. Dass die Bekl. im konkreten Fall Kenntnis der Scraper erlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kl. zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf. Soweit sich der Kl. insoweit auf den Vortrag der Bekl. beruft, dass diese (allgemein) gegen Scraper per Unterlassungsverfügung vorgeht, ergibt sich daraus nicht, dass ihr dies auch gerade im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall möglich gewesen wäre. Hieraus kann also nicht auf eine Kenntnis der Scraper gerade im konkreten Fall geschlossen werden.

LG Bochum Urt. v. 3.3.2023 – 1-4 O 190/22

Der Auskunftsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22 = ZD 2024, 119 (Ls.)

Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 9.3.2022 hat die Bekl. der Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten der Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Kl. bereit bekannt, sodass keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit die Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, hat die Bekl., ausgeführt, sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Die Kl. hat nicht dargelegt, dass der Bekl. eine weitergehende Auskunft möglich und zumutbar ist.

LG Detmold Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 67/22 = ZD 2024, 119 (Ls.)

Der Kl. hat keinen weiteren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Zwar wurden Daten des Kl. sowohl von der Bekl. als auch von Dritten verarbeitet, der Auskunftsanspruch ist jedoch durch das Antwortschreiben der Bekl. v. 30.9.2021 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Im Schreiben v. 30.9.2021 hat die Bekl. dem Kl. mitgeteilt, welche Datenkategorien gescrapt wurden und mit den auf dem Facebook-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmen (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land, Geschlecht, Telefonnummer). Zudem wurde er auf die maßgeblichen Abschnitte der Datenrichtlinie sowie die verfügbaren Selbstbedienungs-Tools („Zugriff auf deine Informationen“ und „Deine Informationen herunterladen“) hingewiesen, die es Nutzern ermöglichen, ihre Facebook-Daten aufzurufen und einzusehen. Dabei handelt es sich um eine dem Art. 15 DS-GVO entsprechende ausreichende Information. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Kl. auf Auskunft darüber, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten, folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Insoweit ist die Bekl. nicht verpflichtet, Auskunft über die Verarbeitungstätigkeit Dritter zu erteilen. Letztlich bezieht sich Art. 15 DS-GVO nur auf die eigene Verarbeitung der Bekl., nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der vom Kl. begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 3334 DS-GVO.

LG Münster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22 = ZD 2023, 689

Die Bekl. hat auch nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke (lit. a sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (lit. c). Da das Schreiben der Bekl. Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht enthält, ist der Anspruch insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt und erloschen. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Der Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist dem Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf seine Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Kl. hat gegen die Bekl. auch kein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Auskunftsanspruch des Kl. durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Bonn Urt. v. 8.3.2023 – 17 O 165/22 = ZD 2024, 118 (Ls.)

Schließlich hat der Kl. auch keinen Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Der Anspruch ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Erfüllt idS ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Mit dem Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die Selbstbedienungstools verwiesen hat. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Diese Auskunft war ausreichend, um zum Erfüllungserfolg zu führen. Welche Daten von dem Kl. gescraped wurden, ist der Kl. ausweislich der Replik v. 5.1.2023 bereits bekannt. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

OLG Düsseldorf Urt. v. 9.3.2023 – 16 U 154/21 = ZD 2023, 750

Dem Kl. steht gegen die Bekl. zunächst kein Anspruch auf weitergehende Auskunft gem. Art. 15 Abs. 13 DS-GVO zu. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch demnach grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Hier hat die Bekl. dem Kl. im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens letztlich Auskunft erteilt. Die Übermittlung dieser unstreitig auch der Form des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO genügenden Unterlagen war verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung der Bekl., über weitergehende Unterlagen bzw. den Kl. betreffende personenbezogene Daten nicht zu verfügen. Einzige Ausnahme bilden nach Auskunft der Bekl. dabei Unterlagen der Rechtsabteilung, die sich auf die Kommunikation im Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit, u. a. auch zwischen der Bekl. und deren Prozessvertretern, beziehen. Auf eine Auskunft über diese Kommunikation hat der Kl. aber bereits erstinstanzlich im Schriftsatz v. 5.5.2021 verzichtet, weshalb die Frage des Eingreifens einer etwaigen Bereichsausnahme für entsprechende Unterlagen vorliegend keiner Erörterung bedarf. Vor diesem Hintergrund ist sodann ihre – nicht einmal nur konkludent, sondern sogar ausdrücklich erfolgte – Vollständigkeitserklärung zu werten. Hinzu kommt, dass sich die begleitende Erklärung der Bekl. auch ausdrücklich zu den Vertragsverhältnissen verhielt, hinsichtlich derer der Kl. vorträgt, dass weitere Unterlagen mit Blick auf die Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs. 1 AO vorhanden sein müssten. Insoweit verkennt der Kl. bei seiner Argumentation aber bereits, dass der Umstand, dass etwas nach den gesetzlichen Vorgaben vorhanden sein bzw. aufbewahrt werden müsste, nichts dazu aussagt, dass dem auch tatsächlich genügt worden ist. Zudem ist dieser Umstand nicht geeignet, die von der Bekl. in Kenntnis ihrer umfassenden Auskunftspflicht abgegebene Vollständigkeitserklärung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr handelt es sich insoweit allenfalls um einen Umstand, der im Zusammenhang mit der Frage der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Bedeutung erlangen kann. Bereits aus diesem Grund hat das LG hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs in nicht zu beanstandender Weise von der Einvernahme des Datenschutzbeauftragten der Bekl. abgesehen. Hierin lag entgegen der Auffassung des Kl. mithin auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

LG Mönchengladbach Urt. v. 9.3.2023 – 1 O 204/22

Die Frage, ob dem Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit der Beitragserhöhungen überhaupt besteht, zu ermöglichen. Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rspr. die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen. Der Bekl. steht jedoch ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer indes für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DS-GVO. Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Interessen verfolgt der Kl. vorliegend. Aus dem Vortrag des Kl. ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Bekl. zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass der Kl. die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten, unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich etwaig vorgenommener Beitragsanpassungen in den Jahren 2015 und 2016 wäre iÜ gem. § 362 BGB erloschen. Denn die Bekl. hat in ihrem Schriftsatz vorgetragen, dass es in den vorgenannten Jahren keine Beitragsanpassungen gegeben habe.

LG Baden-Baden Urt. v. 9.3.2023 – 3 O 248/22 = ZD 2023, 756

Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 82 Abs. 12 DS-GVO ist bereits für Verstöße gegen Art. 15 DS-GVO nicht eröffnet. Denn die bloße Verletzung von Informationsrechten nach dieser Norm führt nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Zwar kann die Reaktion auf ein Auskunftsverlangen eine Datenverarbeitung darstellen, wenn insofern ein Abgleich personenbezogener Daten vorgenommen wird. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung infolge oder durch das Auskunftsverlangen selbst behauptet die Kl. jedoch bereits nicht. Vielmehr geht die Kl. von einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung der Auskunft aus. Die bloße Nichterteilung führt jedoch nicht zu einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Eine rechtswidrige Verarbeitung iRd Auskunftsverlangens wäre insofern auch für den geltend gemachten Schaden nicht kausal. Eine mögliche verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO löst keinen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DS-GVO aus. Überdies hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verstoßen, indem sie der Kl. keine oder unvollständige Auskünfte erteilt hat. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie u. a. über die Verarbeitungszwecke (lit. a), Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (lit. b) sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind (lit. c). Mit Schreiben v. 29.7.2022 hat die Kl. die Bekl. zur Auskunft aufgefordert und konkrete Fragen im Zusammenhang „mit dem im April 2021 bekannt gewordenen Datenschutzvorfall“ gestellt. Diese Fragen betreffen lediglich die durch das Scraping betroffene Daten, nicht jedoch alle von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. Die Bekl. hat mit Schreiben v. 29.8.2022 diese Auskunftspflicht erfüllt gem. § 362 Abs. 1 BGB, der Auskunftsanspruch der Kl. ist daher erloschen. Eine Erfüllung ist dann anzunehmen, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Die Bekl. hat in dem Auskunftsschreiben erklärt, dass sie keine Kopie der Rohdaten hält, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. Auf Grundlage der bislang vorgenommenen Analysen sei es jedoch gelungen, der Nutzer-ID der Kl. die folgenden Datenkategorien zuzuordnen, die nach ihrem Verständnis in den Scraping abgerufenen Daten erscheinen und mit den auf dem F.-Profil der Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmen: Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Geschlecht. Darüber hinaus sei nach ihrem Verständnis die Telefonnummer nicht in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten. Damit hat die Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auskunft im geschuldeten Umfang erteilen wollte. In ihrem Schreiben hat die Bekl. zwar nicht beantwortet, welchen Empfängern die Daten der Kl. zugänglich gemacht worden sind, obwohl die Kl. mit Frage Ziff. 5 Auskunft darüber begehrt hat, von wem die Sicherheitslücke ausgenutzt wurde. Dies steht jedoch der konkludenten Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft im Auskunftsschreiben vollständig ist, nicht entgegen. Denn mit der Klageerwiderung hat die Bekl. erklärt, dass sie nicht dazu imstande ist die Fragen betreffend die Verarbeitungstätigkeiten Dritter zu beantworten. Damit hat die Bekl. zum Ausdruck gebracht, das Auskunftsbegehren der Kl. bereits zuvor vollständig erfüllt zu haben.

LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22 = ZD 2023, 623

Die Bekl. hat auch nicht gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c DS-GVO verstoßen. Demnach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind; ist dies der Fall, so hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, über die Verarbeitungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Der Kl. forderte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 9.7.2021 u. a. zur Auskunft auf, worauf die Bekl. mit Schreiben v. 23.8.2021 mitteilte, dass die Nutzer-ID, Name, Land und Geschlecht sowie Telefonnummer die vom Scraping betroffenen Daten waren. IÜ verwies die Bekl. zur Feststellung, welche personenbezogenen Daten durch die Bekl. verarbeitet werden, auf ihre Selbstbedienungstools („Access Your Information“ und „Download Your Information“), und übermittelte u. a. eine Anleitung zur Einsichtnahme in seine bei der Plattform der Bekl. hinterlegten personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Darin liegt eine Erfüllung des Auskunftsverlangens gem. § 362 BGB. Eine weitere Auskunft – insb., wie vom Auskunftsbegehren des Kl. gefordert, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch das Scraping bekannt geworden sind – war der Bekl. weder möglich noch war sie hierzu verpflichtet. Es ist für das Gericht uneingeschränkt nachvollziehbar, dass es der Bekl. nicht möglich ist, dem Kl. diejenigen zu benennen, die die Daten des Kl. gesammelt bzw. empfangen haben. Dem grundsätzlichen Anspruch steht jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht der Bekl. ggü., § 275 Abs. 2 BGB. Der Kl. hat zudem keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 23.8.2021 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass sein Auskunftsanspruch gem., § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Welche Daten von dem Kl. „gescrapt“ worden sind, ist der Kl. – wie sich aus der Klageschrift ergibt – bereit bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande, § 275 Abs. 2 BGB.

LG Memmingen Urt. v. 9.3.2023 – 35 O 1036/22

Auch einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht gem. Art. 15 DS-GVO kann die Kammer vorliegend nicht erkennen. Die betroffene Person hat gem. Art. 15 Abs. 1a und Abs. 1c DS-GVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er betreffend den Nutzer personenbezogene Daten verarbeitet hat. Ist dies der Fall, so hat der Nutzer ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die Verarbeitungszwecke (lit. a) und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (lit. c), ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Bekl. informiert den Kl. insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben einzig, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dies mitteilen können soll) zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr selbst bzgl. des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Die Bekl. ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet. Der Klageseite steht auch kein Anspruch auf weitergehende Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben v. 9.3.2022 hat die Bekl. dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt, sodass der Anspruch bereits teilweise gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Bekl. ist lediglich angehalten, die von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen soweit Dritte durch das Scrapen vorliegend (öffentlich einsehbare) Daten des Kl. verarbeitet haben, ist die Bekl. hierzu nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Bekl. legt darüber hinaus nachvollziehbar dar, dass sie hierzu keine weiteren Angaben machen kann.

LG Berlin Urt. v. 9.3.2023 – 65 O 92/22 = ZD 2023, 561

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist durch Erfüllung erloschen. Die Bekl. hat die geschuldeten Auskünfte mit Schreiben v. 14.1.2023 vorgerichtlich erfüllt.

LG Baden-Baden Urt. v. 9.3.2023 – 3 O 145/22 = ZD 2023, 636 (Ls.)

Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erteilung der Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zwar hat die betroffene Person einen solchen Anspruch gegen den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten verarbeitet. Der Auskunftsanspruch der Kl. jedoch bereits durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, die von ihr verarbeiteten Daten mitzuteilen, sodass auch kein darüberhinausgehender Anspruch der Kl. besteht. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen weiteren Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren der Kl. vollständig erfüllt zu haben.

LG Kaiserslautern Urt. v. 9.3.2023 – 2 O 352/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbegründet, da die Bekl. einen entsprechenden Anspruch, soweit es ihr möglich ist, erfüllt hat (§ 362 BGB). Die Bekl. hat dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping – Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Dass der Bekl. weitergehende Informationen über die von Dritten erbeuteten Daten zustehen, hat der Kl. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

LG Bielefeld Urt. v. 10.3.2023 – 19 O 147/22 = ZD 2023, 634

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat dem Kl. Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt und den Anspruch mithin gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der „Scraping – Daten“ verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande.

LG Heilbronn Urt. v. 10.3.2023 – Ri 1 O 48/22 = ZD 2023, 637 (Ls.)

Dem Kl. steht gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dahinstehen kann, ob der Kl. gegen die Bekl. als Verantwortliche hinsichtlich der iRd Scraping-Vorfalls erfolgten Datenverarbeitung durch Dritte grds. einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DS-GVO hat. Diesen Anspruch hat die Bekl. jedenfalls in dem Umfang, in dem es ihr möglich ist, gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Soweit der Bekl. eine Erfüllung unmöglich ist, ist sie von ihrer Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB befreit. Die Bekl. hat den Kl. darüber informiert, dass von dem Scraping-Vorfall die „Datenpunkte“ Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land, Geschlecht sowie die Telefonnummer betroffen waren, sodass der Auskunftsanspruch insoweit erfüllt ist. Im Hinblick auf die begehrten Informationen darüber, durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt die Daten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, kann sich die Bekl. darauf berufen, dass sie zu einer dahingehenden Information nicht imstande ist. Dass die Bekl. zum vorliegenden Fall konkrete Kenntnisse über Scraper erlangt hat, ist nicht ersichtlich.

LAG Nürnberg Beschl. v. 13.3.2023 – 2 Ta 18/23

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist mit 500 EUR zu bewerten. Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG. Er wurzelt

im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Streitwertkatalog enthält insoweit keine ausdrückliche Empfehlung. Das LAG Düsseldorf hat mit Beschl. v.

16.12.2019 – 4 Ta 413/19 für den Normalfall einen Gegenstandswert von 500 EUR für angemessen erachtet. Dem folgt die Beschwerdekammer auch in der Begründung. Streitwert

LG Fulda Urt. v. 14.3.2023 – 3 O 73/22

Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO scheitert unabhängig davon, ob es sich bei der nutzungswidrigen Sammlung der Daten durch unbekannte Dritte um eine Verarbeitung durch die Bekl. handelt, zumindest an der Erfüllung iSd § 362 BGB. Die Bekl. legte dem Kl. mit Schreiben v. 23.8.2021 dar, dass lediglich die auf der F.-Plattform „öffentlich“ einsehbaren Daten sowie die durch Scraper generierte Telefonnummer und das dadurch identifizierbare Land des Kl. durch Scraping abgerufen wurden. Weiterhin wurde durch die Bekl. ein Link zu einem Tool zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe der Kl. eine Kopie seiner F.-Informationen herunterladen kann. Unstreitig nicht beantwortet wird durch die Bekl. in diesem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools iSd Art. 15 Abs. 1c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die von der Kl. begehrte Auskunftserteilung ist daher aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

LG Berlin Urt. v. 14.3.2023 – 56 O 75/22

Dem Kl. steht gegen die Bekl. gem. Art. 15 DS-GVO auch der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Der Anspruch ist auch nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach vor- aus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Nach diesem Maßstab hat die Bekl. mit ihrem Schreiben v. 23.8.2021 und der Klageerwiderung v. 7.10.2022 allenfalls die mit anwaltlicher E-­Mail v. 3.8.2021 an sie gerichteten vorgerichtlichen Auskunftsgesuche des Kl. erfüllt und zwar nur dann, wenn diese so zu verstehen sind, dass der Kl. mit ihnen nicht allgemein Auskunft über die von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. begehrt hat, sondern vielmehr ausschließlich Auskunft darüber, inwieweit die Bekl. den Kl. betreffende personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall verarbeitet hat. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt der Kl. bei Auslegung seines Begehrens nach §§ 133157 BGB aber nunmehr weitergehende Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, nämlich hinsichtlich sämtlicher von der Bekl. verarbeiteten (potenziell und nicht nur durch den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall abgreifbaren) personenbezogenen Daten des Kl. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. dem Kl. unter Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO binnen eines Monats nach Antragseingang (Art. 12 Abs. 3 DS-GVO) eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Vielmehr benennt sie in ihrem Schreiben lediglich allgemein die Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Scraping-Vorfall betroffen waren. Soweit sie den Kl. mit Schreiben v. 23.8.2021 und der Klageerwiderung iÜ auf ein „Selbstbedienungs-Tool“ verweist – die Bekl. geht mithin wohl selbst davon aus, dass der Kl. tatsächliche weitergehende Auskunft begehrt – hat der Kl. jedenfalls durch die klageweise Geltendmachung seines Anspruchs zum Ausdruck gebracht, dass er das Tool zur Erfüllung seines Auskunftsbegehren nicht akzeptiert. Der Leistungsort der Auskunft sowie der Datenkopie ist jedoch grds. der Wohnort des Anspruchstellers, dh es liegt eine Schickschuld vor, was sich aus dem Wortlaut v. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO („übermitteln“) sowie Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO „stellt zur Verfügung" ergibt. In Erwägungsgrund 63 DS-GVO wird zwar eine zusätzliche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind. Dieser in Erwägungsgrund (63) angesprochene Fernzugriff ersetzt die Übersendung der Auskunft bzw. der Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege aber nur dann, wenn der Anspruchsteller hiermit einverstanden ist. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten Daten nur über einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen kann und damit die praktische Relevanz vom Art. 15 DS-GVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte.

AG Frankfurt/M. Urt. v. 14.3.2023 – 31 C 2043/22 (78) = ZD 2023, 411

Die Kl. kann die begehrte Kopie ihrer Prüfungsarbeit nicht aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO von der Bekl. verlangen. Zwar stellen entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. die Antworten der Kl. auf die Prüfungsfragen und die Anmerkungen der Prüfer sämtlich personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO dar. Dies gilt jedoch nicht für die Prüfungsfragen als solche. Im Ansatz zutreffend ist auch die Rechtsauffassung der Kl., dass der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Kopie von verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO grds. auch Prüfungsleistungen und die dazugehörigen Prüfergutachten umfasst. Dass die Kl. mit der Kopie im Wesentlichen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Prüfungsbewertung begehrt, steht dem nicht entgegen und lässt das Begehren nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient der Auskunftsanspruch auch der Ermöglichung einer Rechtsmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitung. Da es sich bei den die Antworten auf die Prüfungsfragen um personenbezogene Daten handelt, stellt sich bereits die Prüfungsbewertung als Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dar (die wiederum ihrerseits weitere personenbezogene Daten generiert). Vorliegend beruft sich die Bekl. jedoch mit Recht auf ein dem Anspruch im Ergebnis entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Nach jener Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wie sich aus dem bereits vorstehend zitierten Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, zählen zum Kreis der anderen Personen iSd Vorschrift auch der für die Datenverarbeitung verantwortliche und zu den von der Vorschrift geschützten Rechten auch dessen Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte. Anders als in dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grundelag, wo die öffentliche Hand auf Bekl. stand, ist die hiesige Bekl. insoweit auch Trägerin der Grundrechte auf unternehmerische Freiheit und geistiges Eigentum nach Art. 1617 Abs. 2 GRCh, die gem. Art. 52 Abs. 1 GRCh mit dem Grundrecht der Kl. auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 8 Abs. 1 und 2 GRCh in praktische Konkordanz zu bringen sind. Dem ist iRd Abwägung des Auskunftsanspruchs der Kl. und den von der Bekl. geltend gemachten entgegenstehenden Interessen Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu beachten, dass in Erwägungsgrund 63 DS-GVO weiter ausgeführt ist, dass die Rechte anderer Personen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

OLG Dresden Urt. v. 14.3.2023 – 3 U 1798/22

Ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kommt ungeachtet der Streitfragen zur Reichweite des „Rechts auf Auskunft über […] personenbezogene Daten“ hier nicht in Betracht, weil der auslösende Faktor offenkundig keinen persönlichen Datenwert besitzt. Versicherte haben keinen regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor.

LG Karlsruhe Urt. v. 16.3.2023 – 4 O 108/22

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Die Bekl. hat einen solchen Auskunftsanspruch bereits vorgerichtlich und überdies – diese ergänzend und vertiefend – auch durch die Sachangaben im gegenständlichen Verfahren erfüllt. Der Kl. hatte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten v. 4.10.2021 an die Bekl. gewandt und konkrete Fragen formuliert, hinsichtlich derer er eine Erklärung der Bekl. wünsche. Diese betreffen ausschließlich die abhanden gekommenen – gescrapten personenbezogenen Daten und nicht die Frage, über welche personenbezogenen Daten die Bekl. überhaupt verfügt. Dieses Auskunftsverlangen, das sich aus Art. 15 DS-GVO ableiten lässt, hat die Bekl. mit ihrem Schreiben v. 28.10.2021 erfüllt. Eine Erfüllung iSd § 362 Abs. 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Die Bekl. hat mitgeteilt, dass sie eine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthielten, nicht habe. Auf Grundlage der bislang vorgenommenen Analysen sei es ihr jedoch gelungen, der Nutzer-ID des Kl. die folgenden Datenkategorien zuzuordnen, die nach ihrem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten erschienen und mit den auf dem Facebook-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmten: Nutzer-ID, Vorname, Nachname, Land, Geschlecht. Dagegen sei die Telefonnummer „nach unserem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten“. Zudem hat die Bekl. erläutert, wie das Daten-Scraping erfolgte. Damit hat die Bekl. zum Ausdruck gebracht, dass sie die von ihr geschuldeten Angaben mitgeteilt hat.

OLG Karlsruhe Urt. v. 17.3.2023 – 25 U 227/22

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien ließ sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen, da es sich bei der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt.

LG Trier Urt. v. 17.3.2023 – 2 O 50/22

Dem Kl. steht allerdings unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Auskunftsanspruch zu. Insb. folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2 DS-GVO. Nach dieser Norm hat die betroffene Person zunächst einen Anspruch gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Im Ausgangspunkt steht dem Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Die Bekl. hat dem Kl. mit außergerichtlichem Schreiben mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Soweit der Kl. Auskunft darüber begehrt, welche Daten Dritte beim Scraping-Vorfall erlangen konnten, besteht der Anspruch nicht, da die Bekl. nachvollziehbarerweise keine Angaben zu Verarbeitungstätigkeiten Dritter machen kann. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.

LG Trier Urt. v. 17.3.2023 – 2 O 99/22

Wie LG Trier Urt. v. 17.3.2023 – 2 O 50/22.

LG Trier Urt. v. 17.3.2023 – 2 O 116/22

Wie LG Trier Urt. v. 17.3.2023 – 2 O 50/22.

LG Aurich Urt. v. 17.3.2023 – 5 O 227/22 = ZD 2023, 636 (Ls.)

Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Der Auskunftsanspruch ist in dem dem Kl. zustehenden Umfang durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn der Umfang der Auskunft hat dabei lediglich die eigene Datenverarbeitung betroffen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auskunftspflicht im Hinblick darauf, inwieweit die durch das Scraping erlangten öffentlich einsehbaren Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, für die Bekl. hingegen nicht bestehen.

LG Chemnitz Urt. v. 20.3.2023 – 1 O 429/22

Der Bekl. fällt jedoch kein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO zur Last, da dem Kl. eine Auskunft über seine von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Schreiben v. 28.10.2021 erteilt wurde. Der Kl. hatte sich unter Zuhilfenahme der hiesigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben v. 4.8.2021 an die Bekl. gewandt und Auskunft hinsichtlich konkret formulierter Fragen wegen des „im April 2021 bekannt gewordenen Datenschutzvorfall“ verlangt. Die Fragen betreffen dabei die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl. durch die Bekl. und inwieweit Daten des Kl. vom streitgegenständlichen „Scraping-Vorfall“ betroffen waren. Der Bekl. fällt dahingehend jedoch kein Pflichtverstoß zur Last, da sie mit Antwortschreiben v. 28.10.2021 der ihr nach Art. 15 DS-GVO obliegende Pflicht zur Auskunft ggü. dem Kl. vollständig nachgekommen ist. Eine vollständige Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO liegt dann vor, wenn die Angaben in dem Auskunftsschreiben nach dem Willen des Schuldners die Auskunft im gesamten geschuldeten Umfang darstellen sollen. Liegt die – ggf. konkludente – Erklärung des Schuldners über die Vollständigkeit seiner Auskunft vor, kann auch der Verdacht der Unvollständig- oder Unrichtigkeit der erteilten Auskunft keinen weitergehenden Anspruch begründen. Entscheidend ist damit, dass die erteilte Auskunft v. 28.10.2021 erkennbar den (berechtigten) Auskunftsanspruch des Kl. inhaltlich vollständig beantworten soll. Die Bekl. hat mit dem Schreiben v. 28.10.2021 dem Kl. mitgeteilt, dass sie keine Kopie der durch den „Scraping-Vorfall“ abgerufenen Daten hat. Dennoch stellte sie Datenpunkte zur Verfügung, die nach ihrem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten erscheinen. Darüber hinaus teilte sie dem Kl. mit, dass sie davon ausgehe, dass auch die klägerische Telefonnummer betroffen ist. Bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl. durch sie verweist sie mittels Zurverfügungstellung eines Links auf die Möglichkeit, dass der Kl. diese Informationen jederzeit selbst einholen kann. Die Bekl. hat damit im Gesamtbild dem Kl. konkludent angezeigt, seine Auskunft vollständig beantwortet zu haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch und somit eine Pflichtverletzung der Bekl. gegen Art. 15 DS-GVO besteht nicht.

OVG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 20.3.2023 – 3 L 108/22.Z

Auch soweit der Bekl. meint, der Auskunftsanspruch greife nicht durch, weil der Kl. keine näheren Angaben zum Auffinden der Information gemacht habe, hat er ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Der Bekl. trägt vor, dass die Regelungen des Informationszugangsgesetzes nicht zu einer Umgehung der Vorschriften des Datenschutzrechts führen dürften, und beruft sich dabei auf Art. 15 DS-GVO und § 11 Abs. 2 S. 3 DSAG LSA. Auch in diesem Zusammenhang setzt sich der Bekl. nicht näher mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Informationszugangsrecht nach dem Informationszugangsgesetz nicht durch Art. 15 DS-GVO verdrängt werde. Der Bekl. hat auch nicht hinreichend dargelegt, warum er auf der Grundlage datenschutzrechtlicher Vorschriften zu einer Verweigerung der erbetenen Auskünfte berechtigt sein sollte. Die vom Bekl. zitierte Regelung des Art. 15 DS-GVO begründet ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten und sieht eine Ausnahme des Auskunftsrechts aufgrund mangelnder Angaben zum Auffinden der erbetenen Unterlagen nicht ausdrücklich vor. Nach Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO soll der Verantwortliche, an den sich das Auskunftsbegehren richtet, eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen können, wenn er eine große Menge von Informationen über die betreffende Person verarbeitet. Zu diesen Voraussetzungen hat der Bekl. nichts vorgetragen. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 1. Alt. DSAG LSA unterbleibt zwar die Erteilung einer Auskunft, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Aber auch bei Anwendung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einschränkungen des Informationsrechts nur zulässig sind, wenn sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen. Grds. kann die Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung staatlicher Stellen eine Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen. Ob im Einzelfall eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden darf oder nicht, richtet sich insb. nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, nach dem Gewicht der jeweiligen behördlichen Aufgabe und nach den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung.

LG Frankfurt/M. Urt. v. 21.3.2023 – 2-18 O 114/22

Die Klage war des Weiteren hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO unbegründet, da dieser Anspruch durch die Bekl. bereits erfüllt worden ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die Bekl. hat bereits mit Ihrem Schreiben v. 30.8.2021 die erforderlichen Auskünfte erteilt. Insb. wurde dem Kl. hier mitgeteilt, welche Daten betroffen sind und auf welche Weise es zu deren Abgriff durch unbekannte Dritte gekommen ist. Soweit der Kl. an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zweifelt, steht dies der Erfüllungswirkung nicht entgegen. Erfüllt ist die Auskunft bereits dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen. Weitergehende Auskünfte schuldete die Bekl. nicht, insb. war ihr wegen Unmöglichkeit iSv § 275 Abs. 1 BGB nicht aufzuerlegen, mitzuteilen, welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt welche Daten im Detail durch den Vorfall erhalten haben. Es ist nicht erkennbar, dass der Bekl. eine solche Auskunft möglich wäre.

ArbG Duisburg Urt. v. 23.3.2023 – 3 Ca 44/23 = ZD 2024, 57

Der Verantwortliche muss alle Anträge der betroffenen Person, mit denen diese ein Betroffenenrecht geltend macht, beschleunigt behandeln. Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DS-GVO errichten für die Positivantwort und die Negativantwort gleichermaßen eine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung. Die Pflicht zur unverzüglichen Positivantwort impliziert, dass der Verantwortliche das Betroffenenrecht selbst gleichfalls unverzüglich zu erfüllen hat. Als Höchstfrist legen beide Normen einen Monat ab Antragseingang fest. Diese Höchstfrist darf nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigeren Fällen ausgeschöpft werden. Dabei ist unter unverzüglich, angelehnt an § 121 BGB, "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen. Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grds. keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Entgegen der Ansicht der Bekl. hat sie also nicht grds. eine Monatsfrist zur Erfüllung der Betroffenenrechte. Denn dann würde — worauf der Kl. zurecht hinweist – das Gebot der Unverzüglichkeit leerlaufen und hätte keinerlei Anwendungsbereich mehr. Die Bekl. hat außerdem gegen Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO verstoßen als sie dem Kl. die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten zunächst gar nicht und sodann unzureichend mitgeteilt hat. Der Verantwortliche hat über die konkreten Empfänger der Daten Auskunft zu erteilen, sofern dem Verantwortlichen diese bereits bekannt sind und nur dann, wenn der Verantwortliche die konkreten Empfänger noch nicht kennt, darf er sich auf die Angabe der Kategorien von Empfängern beschränken. Die Bekl. kann sich ggü. dem Anspruch des Kl. nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie dem Kl. die gewünschte Auskunft bereits in 2020 erteilt hat und dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dass der Kl. diese Auskunft erneut brauche. Denn das Kriterium des sachlichen Grundes bei bereits zuvor erteilter Auskunft ist der DS-GVO unbekannt. Art. 15 DS-GVO ist insoweit eindeutig. Es geht eben nicht um die Kenntnis des Dateninhabers, sondern darum, ob die Bekl. als Verantwortliche die konkreten Empfänger kennt. Im Fall der Kenntnis ist sie zur Auskunft verpflichtet. Den Verantwortlichen trifft gem. Art. 15 Abs. 1 lit. d DS-GVO die Pflicht, falls möglich, die geplante Dauer für die Speicherung der personenbezogenen Daten mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Verantwortliche den konkreten Speicherzeitraum nach Jahren, Monaten und sogar Tagen anzugeben sowie auf den Beginn des Speicherzeitraums hinzuweisen hat. Der Auskunftsantrag des Kl. war weder offenkundig unbegründet noch exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und 3 DS-GVO. Exzessiv ist eine Antragstellung insb. dann, wenn sie ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt wird oder einen unverhältnismäßigen Umfang aufweist. Wiederholte Anträge innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 sind in der Regel als exzessiv einzustufen. Offenkundig unbegründet ist ein Antrag, wenn ohne eine vertiefte Prüfung erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des gestellten Antrages nicht vorliegen. Nicht gemeint ist mit "unbegründet" eine mangelnde Begründung durch die betroffene Person bei einer Antragsstellung, zu deren Begründung die Person nicht verpflichtet ist. Die Vorschrift soll insbes. (rechts-)missbräuchliche Anträge unterbinden, u. a. solche, die vornehmlich auf die Schikanierung des Verantwortlichen abzielen. Unter Zu Grundelegung dieser Grundsätze war die Antragstellung des Kl. weder exzessiv, noch unbegründet. Der Kl. hat seinen Auskunftsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren erneut geltend gemacht, um die Verarbeitung seiner Daten durch die Bekl. erneut zu überprüfen. Das ist in zeitlicher Hinsicht unter keinem Gesichtspunkt zu häufig. Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Kl. die Bekl. schikanieren wollte: Er hat ihr eine weiträumige 2-Wochenfrist zur Beantwortung seines Antrags eingeräumt und er hat die Bekl. auf fehlende Informationen hingewiesen. Da die Bekl. tatsächlich noch Daten des Kl. verarbeitet, ist der Kl. als Inhaber dieser von der Bekl. verarbeiteten Daten in jedem Fall anspruchsberechtigt. Der Auskunftsantrag des Kl. war auch nicht rechtsmissbräuchlich im weiteren Sinn – falls man die Auffassung vertreten sollte, dass neben Art. 12 Abs. 5 DS-GVO noch ein Rechtsmissbrauchseinwand möglich ist. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Zur Begründung des Rechtsmissbrauchs stützt sich die Bekl. auf die Tatsache, dass der Kl. bereits in 2020 seine Auskunftsrechte ggü. der Bekl. als (noch) rechtmäßiger Verwenderin seiner Daten geltend gemacht hat und nunmehr erneut. Darüber hinaus scheint die Bekl. die Geltendmachung einer Geldentschädigung durch den Kl. grds. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, obwohl Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen solchen Anspruch auch bei Vorliegen eines immateriellen Schadens normiert. Man mag über die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlicher Auffassung sein, Rechtsmissbrauch kann die Kammer hier jedoch nicht erkennen. Darüber hinaus weist der Kl. völlig zu Recht darauf hin, dass der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. erst unter dem 21.2.2023 erhoben wurde und damit nicht ohne Verzögerung und nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO.

LG Bochum Urt. v. 23.3.2022 – 4 O 453/21

Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

NEU LG Berlin Urt. v. 24.3.2023 – 38 O 221/22

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über sämtliche personenbezogenen Daten, die betreffend die in der Anlage K1 genannten Nutzer der 8Fit App iRd Datenverarbeitung bei der Nutzung der App … vom Hackerangriff – welche die Bekl. selbst in einer Mail an die Betroffenen als Datenschutzverletzung im Monat Juli 2018 benennt – betroffen waren. Der Anspruch resultiert aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Kl. ist aktivlegitimiert. Zwar kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO als höchstpersönliches Recht nicht auf Dritte übergehen. Betreffend den Auskunftsanspruch macht die Kl. jedoch keinen durch Abtretung erlangten eigenen Anspruch, sondern einen fremden Anspruch, zu dessen gerichtlicher Geltendmachung sie vom Rechteinhaber bevollmächtigt worden ist, geltend. Der Betroffene kann eine Dritte Person wirksam mit der Ausübung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO bevollmächtigen. Hierfür spricht nicht zuletzt die DS-GVO selbst, die es in Art. 80 DS-GVO dem Betroffenen – wenn vom Recht eines Mitgliedstaates vorgesehen – ermöglicht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Durchsetzung seiner Rechte aus Art. 77 bis 79 und 82 zu betrauen. In jedem Fall setzt dies freilich das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung voraus; zudem ist die Vollmacht im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ggü. dem Verantwortlichen nachzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, dass die Kl. der Bekl. vorprozessual keine Originalvollmacht vorgelegt hat. Die Bekl. hat das Auskunftsersuchen jedenfalls nicht unverzüglich zurückgewiesen (§ 174 BGB). Art. 15 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person bestimmte Informationen über sie betreffende Datenverarbeitungen passiv, also auf einen Antrag hin zur Verfügung zu stellen. Dieses Auskunftsrecht der betroffenen Person ergänzt die aktiven Informationspflichten, die der Verantwortliche gem. Art. 13 und Art. 14 DS-GVO zu erfüllen hat. Im Einzelnen enthalten Abs. 1 und Abs. 2 ein allgemeines Auskunftsrecht, das sich auf die von dem Verantwortlichen verarbeiteten Daten und bestimmte Metainformationen der Datenverarbeitungen erstreckt. Auch die Kammer verkennt nicht das Interesse der in der Anlage K 1 genannten Personen daran, zu erfahren, welche ihrer bei der Bekl. verarbeiteten Daten abgeschöpft worden sein können. Dieses Ergebnis besteht jedoch mit dem Regelungsgehalt der DS-GVO und deren Zweck nicht im Widerspruch und stellt auch entgegen dem Klägervorbringen keine Einschränkung der genannten Norm dar. Nach dem Erwägungsgrund 63 Satz 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen insb. dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten – gerade bei dem Verantwortlichen – bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Das heißt, der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO soll darauf abzielen, eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge bei dem Verantwortlichen zu ermöglichen. Der Betroffene wird derart in die Lage versetzt, zu entscheiden, wie mit seinen bei dem Verantwortlichen vorhandenen Daten weiter verfahren werden soll und ob er vor allem von seinem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO Gebrauch machen will. Der Verantwortliche muss daher auch grds. keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit einmal verarbeitet hat. Diesen genannten Zwecken dient der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch aber gerade nicht; welche Daten der in der Anlage K 1 genannten Personen bei der Bekl. verarbeitet wurden, weiß die Kl. bereits bzw. begehrt keine über ihr bereits vorhandenes Wissen hinausgehende Informationen. Sie möchte auch keine Entscheidung darüber treffen, wie mit den Daten bei der Bekl. weiter verfahren werden soll. Für die Fälle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten regeln die Art. 33 und 34 DS-GVO daneben im Speziellen, welche Informationspflichten den Datenverarbeiter ggü. wem und unter welchen Voraussetzungen treffen. Auch aus § 242 BGB oder unmittelbar aus einem zwischen der Bekl. und den in der Anlage K 1 genannten Personen geschlossenen Vertrages steht der Kl. der formulierte Auskunftsanspruch nicht zu. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei Art. 15 DS-GVO um eine spezialgesetzliche spezielle Anspruchsnorm handelt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Rückgriff auf einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB ist daneben ausgeschlossen. Dafür, dass ein solcher Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Vertrag folgen sollte, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

ÖOGH Entscheidung v. 24.3.2023 – 6Ob242/22i

Nach stRspr kann (auch) das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gerichtlich durchgesetzt werden. Der EuGH hat jüngst mit Urt. v. 12.1.2023, Rs C-154/21, zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO klargestellt, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Zwar ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil die Kl. keine Auskunft über die Identität eines konkreten Empfängers begehrt. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung aber auch zum Zweck des Art. 15 DS-GVO dargelegt, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO nicht nur ermöglicht werden muss zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden, insb. ob sie ggü. Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Dieses Auskunftsrecht ist insb. erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Um die praktische Wirksamkeit sämtlicher der oben angeführten Rechte zu gewährleisten, muss die Kl. nicht nur über das Recht verfügen, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden. Die effiziente Rechtsverfolgung, etwa – wie hier – auf einer unbefugten Offenlegung basierender Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO, setzt auch voraus, Kenntnis über eine tatsächliche Betroffenheit von einer Datenübermittlung erlangen zu können. Die Kl. hat daher gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO auch das Recht, dass ihr mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art. 4 Z. 9 DS-GVO), selbst wenn dieser nicht bekannt sein sollte, ihre personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Dadurch wird ihr ermöglicht, in der Folge ihre obgenannten Rechte auszuüben. Ob eine von der Bekl. zu vertretende „Datenpanne“ iSd Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 4 Z. 12 DS-GVO) vorlag, ist für die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht entscheidend. Nach den Feststellungen ist der Auskunftsantrag der Kl. auch weder offenkundig unbegründet oder exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 DS-GVO noch ist dessen Beantwortung der Bekl. unmöglich.

LG Stuttgart Urt. v. 27.3.2023 – 27 O 100/22 = ZD 2023, 640 (Ls.)

Ein Verstoß der Bekl. gegen Art. 15 DS-GVO ist nicht ersichtlich. Die Bekl. hat dem Kl. bereits Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise erteilt. Welche Daten von dem Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kl. ferner Auskunft über die Empfänger der Scraping-Daten verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Bekl., sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Zudem ist auch ein immaterieller Schaden des Kl. nicht nachvollziehbar dargetan.

LG Detmold Urt. v. 28.3.2023 – 02 O 85/22 = ZD 2023, 637 (Ls.)

Art. 15 DS-GVO bezieht sich nur auf die eigene Verarbeitung der Bekl., nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der von der Kl. begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 3334 DS-GVO.

OLG Karlsruhe Urt. v. 28.3.2023 – 25 U 348/22

Die vom Kl. geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Offenbleiben kann, ob sämtliche Informationen, die der Kl. begehrt, personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 HS 1 DS-GVO enthalten. Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insb. Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus. So ist es hier. Die Bekl. verweigert vorliegend zu Recht die Erteilung der geforderten Auskünfte zu den Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013 und 2014. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zu Grunde liegt. Eine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem Antrag nach seinem eigenen Vorbringen nicht, vielmehr verfolgt er mittels der begehrten Auskunft ausschließlich das Ziel, (etwaige) Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen der Bekl. beziffern zu können. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt. Auf diese Frage, die der BGH bereits dem EuGH vorgelegt hat, kommt es hier nicht an. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, sodass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Leistungsansprüche aus (möglicherweise) unwirksamen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 sind ausgeschlossen, nachdem im Tarif GS die Folgeanpassung zum 1.1.2018 und im Tarif SII die Folgeanpassung zum 1.1.2016 wirksam war und darüber hinaus weitere Folgeanpassungen nicht angegriffen worden sind. Damit sind rechtsgrundlose Zahlungen in unverjährter Zeit ausgeschlossen.

LG Bonn Urt. v. 30.3.2023 – 3 O 208/22 = ZD 2023, 638 (Ls.)

Schließlich steht der Kl. gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu, da dieser bereits durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist. Erfüllt iSd Norm ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Die Bekl. hat der Kl. darüber Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie die Kl. auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Eine weitergehende Auskunft kann die Kl. nicht verlangen. Diese Auskunft war ausreichend, um zum Erfüllungserfolg zu führen. Welche Daten der Kl. gescraped wurden, ist ihr bereits bekannt. Soweit die Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 – 5 Sa 1046/22 = ZD 2023, 765

Die Bekl. ist gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verpflichtet, dem Kl. Kopien der von der Bekl. ausgefüllten und ungeschwärzten Protokolle der mit Beschäftigten seines Teams im Zeitraum vom 11. bis 19.1.2022 geführten Gespräche zur Verfügung zu stellen. Die Bekl. verfügt unstreitig über die von ihr erstellten, streitbefangenen Gesprächsprotokolle, in denen mündliche Äußerungen von Beschäftigten über Verhaltensweisen des Kl. als Führungskraft und ggü. bestimmten Beschäftigten von Vertretern der Bekl. schriftlich niedergelegt worden sind. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten des Kl. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sind erfüllt. Die Bekl., welche die mündlich gegebenen Informationen Dritter in Protokollen schriftlich niedergelegt hat und aufbewahrt, entscheidet allein über die Verwendung dieser Protokolle und somit über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der betroffenen personenbezogenen Daten des Kl. Sie ist somit „Verantwortlicher" iSv Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO und damit gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO grds. verpflichtet, im Falle der Geltendmachung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO eine Kopie verarbeiteter personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung teilweise geschwärzter Kopien erfüllt diesen Anspruch nicht, weil damit ein bestimmter Teil personenbezogener Daten nicht in Kopie zur Verfügung steht. Die Bekl. behauptet nicht, Teile der Protokolle geschwärzt zu haben, die keinerlei Informationen über den Kl. enthalten. Vielmehr hat sie aufgrund einer Vertraulichkeitszusage alle Antworten der befragten Beschäftigten und zudem im Einzelfall auch bestimmte Fragen geschwärzt, die Informationen über Verhaltensweisen des Kl. enthalten. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung ungeschwärzter Kopien der Gesprächsprotokolle ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. sie erklärtermaßen benötigt, um Mobbing der Bekl. beweisen zu können und darin ein rechtsmissbräuchliches Begehren zu sehen wäre. Es wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zu Grunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. Dem ist nicht zu folgen. Art. 15 DS-GVO macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer dem oben genannten Schutzzweck entsprechenden Motivation des Betroffenen abhängig und verlangt von dem Betroffenen nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Weil das Motiv dafür, die Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO zu erheben, unerheblich ist, kann auch dahinstehen, ob die vom Kl. angegebene Motivation, Beweismittel für Mobbing der Bekl. zu erhalten, glaubhaft erscheinen kann, wenn der Kl. gleichzeitig Ansprüche wegen behaupteten Mobbings geltend macht, ohne die Zurverfügungstellung der ungeschwärzten Kopien der Gesprächsprotokolle abzuwarten. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung ungeschwärzter Kopien der Gesprächsprotokolle ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie Informationen enthalten, die ihrem Wesen nach oder aufgrund berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Nach § 34 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insb. wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. „Dritter“ kann gem. Art. 4 Ziff. 10 DS-GVO, deren Begriffsbestimmungen auch für das BDSG gelten, nicht die betroffene Person oder der Verantwortliche sein. Regelungen in § 34 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG beruhen auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO, wonach Informations- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen bzw. das Auskunftsrecht betroffener Personen beschränkt werden können zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen. Zudem wird das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt. Zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und berechtigten Geheimhaltungsinteressen ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. g DS-GVO einzubeziehen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh iRd Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Zugunsten des Dritten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) GRCh verbürgt sind. Es kann ein legitimes Interesse Dritter an der Geheimhaltung einer Informationsquelle darstellen, wenn der Arbeitgeber ihnen zum Zwecke der Aufklärung innerbetrieblichen Fehlverhaltens Hinweisgebern Anonymität zusichert. Bestimmte Arten von Regelverstößen innerhalb einer hierarchischen Struktur können effektiver durch anonyme Meldeverfahren aufgedeckt werden. Allerdings sind auch bei einem im Grundsatz – aus Gründen des Informantenschutzes – anerkennenswerten Geheimhaltungsinteresse Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse hinter dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Dies kann Fälle betreffen, in welchen etwa ein Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig dem Arbeitgeber unrichtige Informationen gegeben hat. In einem solchen Fall dürfte das Auskunftsinteresse des Betroffenen wegen eines dann erhöhten Schutzbedürfnisses ein überwiegendes Gewicht haben. Ob es abgesehen von diesen Fällen auf die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Daten ankommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob dabei ferner auch auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers abgestellt werden kann, weil er als Verantwortlicher zwar nicht „Dritter“ iSd § 29 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BDSG ist, jedoch vom ersten Hs. dieser Vorschrift erfasst wird, der auch für „andere Personen“ iSd Ermächtigungsnorm des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO gelten könnte, zu denen auch der Verantwortliche gehören soll, kann hier dahinstehen, weil die Bekl. auch bei diesem Verständnis des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG eigene berechtigte Geheimhaltungsinteressen sowie solche der betroffenen Beschäftigten nicht dargelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die iRd gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche. Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen.

LG Heidelberg Urt. v. 31.3.2023 – 7 O 10/22

Der auf Auskunft gerichtete Antrag des Kl. ist nur zT begründet. Der Kl. kann von der Bekl. verlangen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Empfänger Daten des Kl. durch Scraping erlangt wurden. Soweit der Kl. den Antrag dahingehend formuliert hat, dass die Daten „…durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools…“ erlangt werden konnten, ist damit ersichtlich der den Kl. betreffenden Scraping-Vorfall im Jahr 2019 adressiert. Die sachgerechte Auslegung des Antrags ergibt, dass der Kl. nicht etwa Auskunft über diejenigen Nutzer des Kontaktimporttools erlangen möchte, die sich iRd Nutzungsbedingungen der Bekl. gehalten haben. Der Anspruch auf Mitteilung der Scraper resultiert aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO und Art. 33 Abs. 2 DS-GVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insb. ist von einem hohen Risiko auszugehen. Dies ist etwa anzunehmen, wenn ein Kontrollverlust der betroffenen Person im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten eingetreten ist. Beide Vorschriften sind so zu verstehen, dass dem von einem unbefugten Zugriff auf seine Daten Betroffenen vom Verantwortlichen, soweit diesem bekannt, auch die Identität des unbefugt Zugreifenden mitzuteilen ist. Der Wortlaut der Regelungen lässt dies zu. Als Empfänger iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO, dem ggü. Daten offengelegt wurden, kann zwanglos auch noch derjenige verstanden werden, der diese unbefugt erhalten hat. Auch der Begriff „Offenlegen“ umfasst die unbeabsichtigte Preisgabe (vgl. auch die engl. Fassung: „…the recipients or categories of recipient to whom the personal data have been or will be disclosed.”, wobei „disclosed” ebenfalls das unbeabsichtigte Enthüllen einschließt). Auch die in Art. 34 Abs. 2 DS-GVO bezeichnete „Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ schließt, wenn bekannt, die Auskunft darüber ein, wer sich nun – unbefugt – im Besitz dieser Daten befindet. Sinn und Zweck der Auskunfts- und Informationsrechte legen eine weite Auslegung nahe. Gerade unter dem Gesichtspunkt der in der DS-GVO mehrfach betonten Transparenz sowie der Kontrolle der Betroffenen über ihre eigenen Daten wäre es widersinnig, einen solchen Anspruch zu verneinen. Denn erst mit der Kenntnis der unbefugten Dritten wird der Betroffene in die Lage versetzt, diesen ggü. Ansprüche, wie etwa das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DS-GVO, effektiv geltend zu machen, und die Möglichkeit zu haben, die Kontrolle über seine Daten wiederzuerlangen. Dementsprechend kommt es für die Beauskunftung der Empfänger nicht darauf an, ob die Offenlegung rechtmäßig erfolgte. Vielmehr hat der Kl. Anspruch darauf, von der Bekl. zu erfahren, wer die ihn betreffenden Daten unbefugt erlangt hat. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen. Dafür genügt nicht etwa der Hinweis der Bekl. in der Klageerwiderung, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Denn damit ist nur gesagt, dass sie nicht mitteilen kann, wie die Dritten mit den abgegriffenen Daten vorgegangen sind, ob und wo sie diese etwa gespeichert, weiterverbreitet oder verknüpft haben (vgl. Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO). Darauf richtet sich aber das Auskunftsbegehren des Kl. gar nicht. Die Bekl. hat auch nicht dahingehend Auskunft erteilt, zur Identität der Scraper keine Angaben machen zu können, womit sie den Auskunftsanspruch erfüllt hätte. Vielmehr hat sie sich trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht dazu geäußert, sondern ein antragsgemäß gewährtes Schriftsatzrecht begehrt, sich zu dieser Frage jedoch nicht geäußert. Der Anspruch auf Mitteilung, welche Daten durch Scraping erlangt werden konnten, ergibt sich zwar nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, denn diese Vorschrift sieht eine entsprechende Information nicht vor. Allerdings ist Art. 34 Abs. 2 DS-GVO funktional dahingehend auszulegen, dass, soweit möglich, auch Angaben zu den von der Verletzung des Schutzes konkret betroffenen Daten bzw. Datenkategorien zu machen sind. Denn geeignete Schutzmaßnahmen der betroffenen Person dürften ohne diese Kenntnis ggf. nicht möglich sein. Ob Art. 34 Abs. 2 DS-GVO auch einen Anspruch auf Mitteilung des Zeitpunktes der Verletzung des Schutzes der Daten beinhaltet, kann dahinstehen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Insb. genügt vorliegend auch der Verweis auf die Selbstbedienungstools „Access Your Information“ und „Deine Informationen herunterladen“, mit dem sich der Kl. – passwortgeschützt – eine Kopie seiner Daten herunterladen kann. Eine weitergehende schriftliche Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Denn Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO gestattet ein rein elektronisches Format. Entsprechend Erwägungsgrund 63 S. 4 sollte der Verantwortliche insoweit – je nach Möglichkeit – einen Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten gewährt. Der Fernzugang tritt ggf. alternativ neben den Anspruch auf Kopie. Ein Beharren auf Kopie-Abzug kann rechtsmissbräuchlich wirken, wenn sich die betroffene Person die Daten einfach(er) selbst besorgen kann. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO stellt insoweit keine höheren Anforderungen an die Form der Auskunft: Danach trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person unter anderem alle Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Auch dies ist mit dem Verweis auf die Möglichkeit, sich die Daten selbst herunterzuladen, erfüllt.

LG Heidelberg Urt. v. 31.3.2023 – 7 O 9/22

Wie LG Heidelberg Urt. v. 31.3.2023 – 7 O 10/22.

OLG Dresden Urt. v. 5.4.2023 – 1 U 1645/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. „Personenbezogene Daten“ idS sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO). Dies ist bei Auskunftsklagen über auslösende Faktoren nicht gegeben; es handelt sich hier nicht um personenbezogene Daten. Vielmehr handelt es sich um interne Geschäftsdaten der Versicherung, die als solche nichts mit dem Schutzzweck der DS-GVO zu tun haben.

LG Aachen Urt. v. 6.4.2023 – 8 O 154/22 = ZD 2023, 637 (Ls.)

Die Kl. hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO (mehr). Der Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Kassel Urt. v. 6.4.2023 – 10 O 851/22 = ZD 2023, 635 (Ls.)

Dem Kl. steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Der aus der Vorschrift folgende Anspruch des Kl. wurde durch die Bekl. nämlich bereits mit außergerichtlichem Schriftsatz gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Da der Umfang der Auskunft ausschließlich die eigene Datenverarbeitung der Bekl. zu betreffen hat, schuldet die Bekl. auch keine darüberhinausgehende Auskunft, ob und inwiefern öffentlich einsehbare, durch Scraping erlangte Daten durch Dritte verarbeitet wurden.

LG Limburg Urt. v. 14.4.2023 – 1 O 171/22 = ZD 2023, 119 (Ls.)

Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat dem Kl. in angemessener Weise Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass neben den immer öffentlich einsehbaren Daten und der Handynummer des Kl. weitere Daten von dem Scraping-Vorgang betroffen sein können. Der Kl. trägt nicht vor, dass er die Suchbarkeitsfunktion um andere Kriterien als die Handynummer erweitert hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Daten gescrapt wurden, die nicht öffentlich einsehbar und/oder von den Suchbarkeitskriterien umfasst waren. Dann würde es sich um einen Hacker-Angriff handeln, der weder ersichtlich ist noch vom Kl. vorgetragen wird.

Brandenburgisches OLG Urt. v. 14.4.2023 – 11 U

183/22= ZD 2023, 458

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Auf Grund der EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) sieht sich der Senat nicht veranlasst, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, hier nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, sodass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Kl. von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen.

Brandenburgisches OLG Urt. v. 14.4.2023 – 11 U

233/22 = ZD 2023, 617

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Auf Grund der EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) sieht sich der Senat nicht veranlasst, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, hier nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, sodass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Kl. von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen.

LG Dresden Urt. v. 19.4.2023 – 8 O 1125/22

Der Kl. steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Inwiefern es sich bei den Tarifprämien um personenbezogene Daten iSd Vorschrift handelt, kann im Ergebnis dahin stehen, da das Auskunftsbegehren der Kl. nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht und der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht. Bei der Auslegung was in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich bedeutet, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 S. 1 der DS-GVO). Dies trägt der Kl. hier nicht vor. Vielmehr begehrt er mit dem Auskunftsanspruch festzustellen, ob die Mitteilungsschreiben über die Beitragsanpassungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen. Es geht ihm gerade nicht darum, sich der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu überprüfen. Vielmehr zielt der Kl. darauf ab, dass er die gezahlten Beiträge aufgrund formell fehlerhafter Mitteilungsschreiben zurückfordern kann.

LG Frankfurt/O. Urt. v. 19.4.2023 – 15 O 306/22

Darüber hinaus besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien. Diese ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt.

VG Berlin Beschl. v. 24.4.2023 – VG 1 K 227/22

Der Antragsgegner ist insb. zutreffend davon ausgegangen, dass die W… dem Antragsteller ggü. die begehrte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO deshalb zu Recht verweigert hat, weil die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 6 DS-GVO vorlagen. Nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gem. den Art. 15 bis 21 stellt. Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grds. möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. Der Verantwortliche hat seine Zweifel einzelfallbezogen darzulegen. Gleichzeitig besteht für den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften. Hintergrund der Regelung ist, dass die Informationen nur denjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, die auch tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen sind. Es bestanden jedoch idS Zweifel an der Identität des Antragstellers. Dabei war auch die Sensibilität der abgefragten Informationen zu berücksichtigen. Denn Wirtschaftsauskunfteien wie die W…speichern im Einzelfall ein erhebliches Maß zahlreicher personenbezogener Informationen, insb. solcher, die einen Schluss auf die Bonität einer Person zulassen, wie etwa bestehende Verbindlichkeiten. Diese Daten wiederum sind ein kommerzialisiertes Wirtschaftsgut, weshalb ein Interesse Dritter an diesen Daten nicht von vornherein fernliegend oder ausgeschlossen ist. Mit Blick auf den Zweck des Art. 12 Abs. 6 DS-GVO, die missbräuchliche Geltendmachung der Rechte nach Art. 15 bis 22 DS-GVO durch unbefugte Dritte zu verhindern , ist es nicht zu beanstanden, dass die W… und mit ihr der Antragsgegner die Zweifel an der Identität des Antragstellers für begründet hielt. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so sollte er – wie sich aus Erwägungsgrund 64 S. 1 DS-GVO ergibt – alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Die Anforderung der W…, der Antragsteller möge zur Identifikation sein Geburtsdatum und ggf. frühere Anschriften nennen, stellt sich als idS vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar. Das Geburtsdatum einer Person ist zur Identifizierung geeignet, da es eine häufig für Dritte weniger ersichtliche persönliche Information darstellt, auch wenn es einen Missbrauch nicht gänzlich ausschließt. Die Abfrage des Geburtsdatums steht zu dem Zweck der Identifizierung des Antragstellers auch nicht außer Verhältnis, insb. mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten und dem aufgrund der Kommerzialisierung derartiger Daten gesteigerten Missbrauchspotenzial. Der Antragsteller hat jedoch – unter Verstoß auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht – nicht auf die damit berechtigte Anfrage der W…reagiert.

LG Hamburg Urt. v. 26.4.2023 – 332 O 243/21

Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich auch aus der Koppelung mit den (unzulässigen) Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung ergibt – allein die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst.

LG Dresden Urt. v. 26.4.2023 – 8 O 570/22

Der Kl. steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Inwiefern es sich bei den Tarifprämien um personenbezogene Daten iSd Vorschrift handelt, kann im Ergebnis dahin stehen, da das Auskunftsbegehren der Kl. nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht und der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht. Bei der Auslegung was in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich bedeutet, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 S. 1 der DS-GVO). Dies trägt der Kl. hier nicht vor. Vielmehr begehrt er mit dem Auskunftsanspruch festzustellen, ob die Mitteilungsschreiben über die Beitragsanpassungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen. Es geht ihm gerade nicht darum, sich der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu überprüfen. Vielmehr zielt der Kl. darauf ab, dass er die gezahlten Beiträge aufgrund formell fehlerhafter Mitteilungsschreiben zurückfordern kann.

LG München I Beschl. v. 26.4.2023 – 29 O 13114/21

Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen.

OLG Köln Urt. v. 28.4.2023 – 20 U 261/22

Auch der Senat sieht in der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen keine personenbezogenen Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO, sodass insofern Art. 15 DS-GVO als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

LG Konstanz Urt. v. 28.4.2023 – D 6 O 98/22 = ZD 2023, 636 (Ls.)

Die Bekl. hat einen etwaigen Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a, c DS-GVO jedenfalls bereits iSd § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Kl. kann insoweit den geltend gemachten Anspruch nicht erfolgreich durchsetzen, da eine über die beklagtenseits erteilten Informationen hinausreichende Auskunft nicht verlangt werden kann. Das Scraping erfolgte von außen und es ist nicht nachvollziehbar, wer wann die öffentlich zugänglichen Nutzerdaten gesammelt hat. Die Bekl. hat glaubhaft dargelegt, dass sie keine „Rohdaten“ des Scraping-Sachverhalts vorhalte. Der Auskunftsanspruch erschöpft sich in der Mitteilung der von der Bekl. selbst verarbeiteten Daten und nicht auf das Verarbeiten der Daten durch Dritte.

LG Detmold Urt. v. 28.4.2023 – 02 O 184/22 = ZD 2023, 638 (Ls.)

Zu der Erteilung weitergehender Auskünfte war und ist die Bekl. nicht verpflichtet. Art. 15 DS-GVO bezieht sich nur auf die eigene Verarbeitung der Bekl., nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der von dem Kl. begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 3334 DS-GVO.

LG Augsburg Urt. v. 2.5.2023 – 031 O 1709/22 = ZD 2023, 639 (Ls.)

Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Dieser Anspruch ist gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die Bekl. insoweit Auskunft erteilt hat. Soweit die Kl. darüber hinaus Auskunft begehrt, inwieweit ihre Daten durch das Scraping von welchen Dritten verarbeitet wurden, ist ein Anspruch der Kl. bereits dem Grund nach zu verneinen. Eine derartige Auskunft wäre der Bekl. zudem nicht möglich.

OLG Hamm Urt. v. 3.5.2023 – 20 U 146/22 = ZD 2023, 749

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der vom Kl. mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Der Bekl. steht aber ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit dem unzulässigen Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheit von einem daneben verfolgten Interesse bisweilen schwierig sein mag und dass ein Grund für das Auskunftsverlangen auch nicht genannt werden muss. Mit dem durch Art. 15 DS-GVO geschützten Interesse setzt sich der Kl. in seiner Berufungsbegründung nicht einmal auseinander. Er zitiert zwar die – zutreffenden – Erwägungen des LG, die gestützt auf den Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ein Weigerungsrecht herleiten. Ein Interesse, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu wollen, deutet der Kl. aber nicht einmal an. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Darlegung, dass es sich bei den verlangten Auskünften um personenbezogene Daten handelt. Dass er Auskunft über diese Daten verlangt, um die durch die DS-GVO geschützten Interessen zu verfolgen, sagt er nicht, was er aber auch nicht muss. Deutlich erkennbar wird aber sein Ziel, die zunächst hingenommenen Beitragsanpassungen zT nach langer Zeit überprüfen zu können und hierzu die ursprünglich nicht (länger) für relevant gehaltenen Informationen ersetzt zu bekommen. Geht es einem Kl. auch um die von Art. 15 Abs. 13 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Wird das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestehen die vom OLG Köln angenommenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom OLG Celle angeführte Argument, der Grund eines Auskunftsverlangens müsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeugt nicht, wenn – wie hier – erkennbar ist, dass der in Art. 15 Abs. 13 DS-GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt wird, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt werden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der Verordnung offensichtlich nicht gedeckter Auskunftsanträge dient das Weigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO.

EuGH (1. Kammer) Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 – F. F./Österreichische Datenschutzbehörde = ZD 2023, 539

Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gem. S. 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

LG Kiel Urt. v. 4.5.2023 – 6 O 314/22 = ZD 2023, 640 (Ls.)

Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Der Auskunftsanspruch ist in dem dem Kl. zustehenden Umfang durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn der Umfang der Auskunft hat dabei lediglich die eigene Datenverarbeitung betroffen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auskunftspflicht im Hinblick darauf, inwieweit die durch das Scraping erlangten öffentlich einsehbaren Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, für die Bekl. hingegen nicht bestehen.

LG Offenburg Urt. v. 5.5.2023 – 3 O 311/22 = ZD 2024, 118 (Ls.)

Der verfolgte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. bereits erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er den behaupteten Datensatz selbst vorgelegt. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft vorgetragen, sie selbst halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls. Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt, und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorgangs des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die öffentlich sichtbar sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. dazu imstande sein soll), zu informieren, wann genau – in dem mit der Klageerwiderung bereits mitgeteilten Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019– die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

LG Bonn Urt. v. 9.5.2023 – 5 S 75/22

Die Kammer folgt insoweit im Ergebnis der Auffassung der Bekl., die auch in der Rspr. überzeugend vertreten wird, dass die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht abgetreten werden können, da die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (Verbraucherkunde) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Gegen eine Abtretbarkeit sprechen auch die inhaltlich übertragbaren Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.2020 zu dem Aktenzeichen 6 C 10/19. Diese erfolgte zwar im Hinblick auf Ansprüche nach dem DS-GVO (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) und den Schutz personenbezogener Daten bei einer beanspruchten Auskunftserteilung durch den Insolvenzverwalter vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen im Hinblick auf eine Inhaltsänderung eines Auskunftsanspruchs lassen sich jedoch nach Sinn und Zweck übertragen. Es wird u. a. darauf abgestellt, dass sich der unionsrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO nach den Regelungen des nationalen Rechts wegen einer Veränderung der Leistung in ihrem Wesen als nicht übertragbar erweist (§ 399 BGB).

LG Bonn Urt. v. 10.5.2023 – 3 O 201/22 = ZD 2023, 635 (Ls.)

Schließlich steht dem Kl. gegen die Bekl. auch kein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu, da dieser durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist. Erfüllt iSd Norm ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Die Bekl. hat dem Kl. darüber Auskunft erteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, indem sie den Kl. auf die entsprechenden Selbstbedienungstools verwiesen hat. Eine weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Diese Auskunft war ausreichend, um zum Erfüllungserfolg zu führen. Welche Daten des Kl. gescraped wurden, ist ihm bereits bekannt. Soweit der Kl. Auskunft über die Empfänger der Daten verlangt, scheitert der Anspruch an der Auskunft der Bekl., zu einer weiteren Auskunft nicht in der Lage zu sein.

LG Regensburg Endurt. v. 11.5.2023 – 72 O 1413/22 KOIN = ZD 2023, 638 (Ls.)

Die Kl. hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO (mehr). Dieser Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

OLG Köln Beschl. v. 12.5.2023 – 9 U 237/22

Das LG hat zu Recht einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DS-GVO zugesprochen. Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO, denn der die Beitragsanpassung eines Tarifs auslösende Faktor ist nicht personenbezogen iSv Art. 15 DS-GVO. Der BGH hat entschieden, dass die Korrespondenz eines Versicherungsnehmers mit seiner Versicherung (die Entscheidung betraf eine Lebensversicherung), das Prämienkonto des Versicherungsnehmers, die Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten, grds. als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen. Dies gilt auch, wenn die Schreiben dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind. Für diese Sichtweise spricht, wie der BGH weiter überzeugend ausführt, dass der Auskunftsberechtigte nach Erwägungsgrund 63 S. 1, Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO grds. wiederholt Auskunft verlangen kann. Auf dieser Grundlage sind nach der Auffassung des Senats zwar jedenfalls die Anschreiben der Versicherung an ihren Versicherungsnehmer betreffend die Beitragsanpassungen sowie die Nachträge zum Versicherungsschein vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Denn diese Schreiben enthalten jeweils personenbezogene Informationen, insb. Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zum Inhalt der Versicherung, und sind damit aufgrund ihres Inhalts mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Dass der Inhalt dieser Anschreiben weitgehend gleichlautend an eine Vielzahl von Versicherungsnehmern übersandt wurde, ändert nichts daran, dass das Anschreiben einem Versicherungsnehmer übersandt wird, weil es Informationen zu seinem Versicherungsvertrag enthält. Bei dem auslösenden Faktor handelt sich hingegen um eine abstrakte Rechnungsgröße, welche allgemein einen bestimmten Tarif betrifft und keinen konkreten Bezug zu der Person des Versicherungsnehmers aufweist.

LG Stuttgart Urt. v. 17.5.2023 – 8 O 16/23

Die Bekl. hat einen etwaigen Auskunftsanspruch der Kl. gem. Art. 15 DS-GVO jedenfalls durch ihr Schreiben vom 23.8.2021 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. In diesem Schreiben hat die Bekl. über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. Auskunft erteilt. Weitergehende Auskünfte konnte sie nicht erteilen, da ihr insb. nicht bekannt sein konnte, ob und in welcher Art und Weise Dritte die veröffentlichten Daten der Kl. verarbeiten würden. Da sie die Daten auch nicht gem. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO weitergab, sondern diese rechtswidrig abgeschöpft wurden, war sie zu weitergehenden Auskünften auch nicht verpflichtet.

LG Stuttgart Urt. v. 17.5.2023 – 8 O 38/23

Die Bekl. hat einen etwaigen Auskunftsanspruch der Kl. gem. Art. 15 DS-GVO erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. In diesem Schreiben hat die Bekl. über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. Auskunft erteilt. Weitergehende Auskünfte konnte sie nicht erteilen, da ihr insb. nicht bekannt sein konnte, ob und in welcher Art und Weise Dritte die veröffentlichten Daten der Kl. verarbeiten würden. Da sie die Daten auch nicht gem. Art. 15 Abs. 2 DS-GVO weitergab, sondern diese rechtswidrig abgeschöpft wurden, war sie zu weitergehenden Auskünften auch nicht verpflichtet.

LG Dortmund Urt. v. 22.5.2023 – 24 O 20/23 = ZD 2023, 772 (Ls.)

Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Soweit dem Kl. hier ein Auskunftsanspruch zustand, ist dieser durch die Erteilung der Information seitens der Bekl. untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn der Umfang der Auskunft hat dabei lediglich die eigene Datenverarbeitung betroffen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auskunftspflicht im Hinblick darauf, inwieweit die durch das Scraping erlangten öffentlich einsehbaren Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, für die Bekl. hingegen nicht bestehen.

LG Köln Urt. v. 24.5.2023 – 28 O 198/22

Der Kl. kann von der Bekl. keine weitere Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangen: Soweit dem Kl. aufgrund von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von der Bekl. Auskunft über die ihn betreffenden, von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen kann, ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen, nachdem dem Kl. mit Schreiben ein Link zu einer Seite der Bekl. mitgeteilt wurde, auf der die über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden können. Die Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen. Soweit der Kl. darüber hinausgehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, steht einem Anspruch des Kl. § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung bereits unmöglich ist.

NEU Saarländisches OLG Urt. v. 24.5.2023 – 5 U 80/22

Den geltend gemachten Auskunftsanspruch kann der Kl. auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO stützen, weil er damit nicht nur – was diese Vorschrift regelt – Auskunft über personenbezogene Daten und die Empfänger, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, begehrt. Zwar handelt es sich bei der Information, dass der Kl. unter seinem Namen im sozialen Netzwerk der Bekl. einen bestimmten Beitrag veröffentlicht hat, um ein personenbezogenes Datum iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. Der Antrag des Kl. ist aber nicht lediglich auf Auskunft darüber gerichtet, an wen die Bekl. diese Information weitergegeben hat, worauf er nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO wohl grds. einen Anspruch haben dürfte. Vielmehr begehrt der Kl. losgelöst von der Frage, ggü. wem das in Rede stehende persönliche Datum offengelegt worden ist, der Sache nach Auskunft über einen konkreten Vorgang der Zusammenarbeit der Bekl. mit für sie tätigen Dienstleistern, denn er möchte in Erfahrung bringen, welcher Dienstleister der Bekl. (wenn ein solcher hier eingeschaltet war) die Löschung seines Beitrags veranlasst hat. Ob aber Mitarbeiter der Bekl. oder eines Dritten den streitgegenständlichen Beitrag geprüft und zunächst für unzulässig und sodann wieder für zulässig befunden haben, stellt kein personenbezogenes Datum des Kl. dar.

NEU LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 25.5.2023 – 5 Sa 106/22

Der Kl. hat gegen die Bekl. keine Auskunftsansprüche nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das erstinstanzliche Urteil ist lückenhaft, weil das Arbeitsgericht über die vom Kl. mit Klageerweiterung geltend gemachten Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO nicht entschieden hat. Der Kl. stützt seine Auskunftsansprüche auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil die Bekl. im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31. August 2020 vorgetragen hat, ihr sei „bekannt geworden“, dass der Kl. „im Nachgang“ zu seiner Tätigkeit für ihr Unternehmen „ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Firma gleicher Branche eingegangen“ sei, wobei „der Bruttoarbeitslohn dieser Beschäftigung in etwa die Hälfte des ins Blaue behaupteten Gehaltes von € 8.500,00 betragen“ habe. Die Bekl. ist nicht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verpflichtet, dem Kl. Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten sie zu seiner anschließenden Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Arbeitgeber und Lohn, verarbeitet, insb. gespeichert hat oder ihr bekannt sind, zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage sie die Daten zu Ziff. 1 verarbeitet und aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten gem. Ziff. 1 stammen. Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DS-GVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von – nicht nur sensitiven – Daten generell legitimiert (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört auch dessen Begründung. Eine Partei und ihr Rechtsanwalt müssen schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berechtigt sein, in einem Zivilprozess alles vorzutragen, was sie für die Entscheidung für erheblich halten und was für die Wahrung ihrer Interessen von Bedeutung sein kann. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu grundlegenden Strukturen des Zivilprozessrechts kann der Kl. nicht über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO im arbeitsgerichtlichen Verfahren erzwingen, dass die Bekl. ihren prozessualen Vortrag präzisiert und ihm offenbart, von wem und mit welchem Inhalt sie Informationen über eine Anschlussbeschäftigung des Kl. erhalten hat. IÜ sind die verlangten Auskünfte zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kl. im Rechtsstreit nicht erforderlich. Es ist unerheblich, welche Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit der Kl. nach seiner Kündigung zum 30. August 2019 erzielt hat.

LG Lübeck Urt. v. 25.5.2023 – 15 O 74/22

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Art. 15 DS-GVO enthält dabei vier Anspruchsinhalte. Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzten, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO gewährt dabei aber keine Auskunftsrechte im Hinblick auf einen Datenabfluss und im Nachgang eines solchen bzgl. der wirtschaftlichen Verwertung der Daten. Soweit der Anspruch besteht, ist er durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

LG Lübeck Urt. v. 25.5.2023 – 15 O 105/22

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzten, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihrer Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO gewährt dabei aber keine Auskunftsrechte im Hinblick auf einen Datenabfluss und im Nachgang eines solchen bzgl. der wirtschaftlichen Verwertung der Daten. Soweit der Anspruch besteht, ist er durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

LG Ulm Urt. v. 25.5.2023 – 4 O 124/22

Die Kl. macht einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend. Nach der Klagebegründung rügt sie neben einer bisher möglichen Selbstauskunft bzw. erfolgten Auskunft, dass ihr nicht mitgeteilt worden ist, welchen unbefugten Empfänger aufgrund der Eingabe der Telefonnummer ihr Kontaktprofil vorgeschlagen worden ist. Die Bekl. hat aber erklärt, dass ihr weder die Daten vorliegen, welchen Personen sie überhaupt über Nutzung des CIT das Profil der Kl. vorgeschlagen hat, noch in welchen Fällen dies unberechtigt geschah, da die Nutzer nur Daten abgreifen wollten. Damit hat die Bekl. den Auskunftsanspruch aber schon erfüllt. Jedenfalls ist ihr eine weitere Auskunft unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Hinweise darauf, dass die Bekl. die Auskunft nur verweigert, obwohl sie die Daten hat, hat die Kl. nicht vorgebracht. Ihre Behauptung erfolgt insoweit lediglich ersichtlich ins Blaue hinein. Auf einen solchen Vortrag der Kl. ist für das Gericht die Versicherung der Bekl. solche Daten nicht zu haben ausreichend, um von der Erfüllung des Anspruches der Kl. auszugehen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches besteht eine umfangreiche Rspr., die überwiegend Streitwerte zwischen 500 EUR und 5.000 EUR festsetzt. Jedenfalls bei der hier nur noch offenen Teilauskunft und der Betroffenheit eines rein privaten Sachverhalts ohne dahinter stehende Vermögensinteressen kommt daher nur ein Streitwert in der unteren Region dieser Spanne in Betracht.

AG Köln Urt. v. 26.5.2023 – 132 C 18/23

Dem Kl. steht kein Anspruch gegen die Bekl. auf Auskunftserteilung in dem noch streitgegenständlichen Umfang sowie eines immateriellen Schadensersatzes gegen die Bekl. zu. Es kann dahin stehen, ob etwaige Ansprüche bereits verjährt wären. Denn jedenfalls hat der Kl. nicht substantiiert die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche vorgetragen. Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auf Herausgabe der verlangten Unterlagen scheidet bereits deswegen aus, weil es sich bei diesen nicht um Kopien von personenbezogene Daten iSv Art. 15 DS-GVO handelt, sondern um Schriftverkehr zwischen den Parteien. Die insoweit abweichende Rspr. des OLG Kölns, die von dem Erfordernis einer extensiven Auslegung des Begriffs "Datenkopie" ausgeht ist durch die zwischenzeitliche, neuere Rspr. des EuGH überholt. Denn nach der neueren Rspr. des EuGH ist der Begriff "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht dahingehend zu verstehen, dass er einen generellen Anspruch auf Ablichtung von archivierten Dokumenten betrifft. Vielmehr bedeutet der Anspruch darauf, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt. Dies kann nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten führen, und zwar, wenn dies unerlässlich ist für eine wirksame Ausübung von Rechten aus der DS-GVO. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn die Kontextualisierung der Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so zB insb. dann, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder sie auf freien Feldern beruhen.

LG Aachen Urt. v. 26.5.2023 – 8 O 267/22 = ZD 2023, 632 (Ls.)

Die Kl. hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO (mehr). Der Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

OLG Karlsruhe Urt. v. 26.5.2023 – 10 U 24/22 = ZD 2023, 962

Soweit sich der Kl. in der Berufungsinstanz erstmals auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO als Anspruchsgrundlage beruft, ist diese Vorschrift bereits nicht dazu geeignet, den von ihm formulierten Anspruch auf Auskunftserteilung, „ob die Sperren […] sowie die Beitragslöschungen […] durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches“, zu begründen. Diese Anspruchsgrundlage bezieht sich auf die Kenntnis von der Verbreitung der eigenen personenbezogenen Daten. Einen solchen Anspruch macht der Kl. aber ausweislich der Formulierung seines Antrags gerade nicht geltend, sondern er möchte vielmehr über die logistische Beteiligung anderer Unternehmen an Accountsperrungen sowie Beitragslöschungen der Bekl. informiert sein. Er macht damit einen inhaltlich vom Gehalt des Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO abweichenden Anspruch geltend. Aber auch unabhängig davon könnte der Kl. mit einem Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar gibt ihm diese Vorschrift grds. einen Anspruch, von der Bekl. im Falle der Verarbeitung ihn betreffende personenbezogene Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegen über denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, informiert zu werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Rspr. des EuGH (trotz ihres missverständlichen Wortlauts) grds. ein Anspruch auf Mitteilung der Identität der konkreten Empfänger und nicht nur der Kategorien von Empfängern, es sei denn, dass die Informationserteilung über konkrete Empfänger nicht möglich oder der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Einer solchen Auskunftserteilung steht vorliegend aber jedenfalls Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegen, wonach das Recht auf Auskunft „die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“ darf. Die Bekl. hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Offenlegung der Identität ihrer Diensteanbieter die Sicherheit der jeweiligen Diensteanbieter und damit auch diejenige der Nutzer gefährde. Sie mache die betreffenden Diensteanbieter anfällig für Cyberangriffe und könne die Diensteanbieter dem Risiko von Vergeltungsmaßnahmen durch Nutzers aussetzen, die von etwaigen Maßnahmen betroffen und damit nicht einverstanden seien. Weiterhin könne ein möglicher Schädiger anhand der Informationen über die Identität der Diensteanbieter zusammen mit Einzelheiten zu den spezifischen Aufgaben oder der Art, der ihnen von der Bekl. zugewiesenen Aufgaben nachvollziehen, wie die Bekl. ihre Überprüfungsprozesse durchführt. Dies könne es solchen Personen ermöglichen, Durchsetzungsmaßnahmen der Bekl. zu umgehen. Schließlich würde eine Offenlegung der Identität und Aufgaben der Diensteanbieter die Bekl. zur von Geschäftsgeheimnissen zwingen und ihr so schaden. Auf der Grundlage der damit anhand dieser unstreitigen Tatsachen vorzunehmenden umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten kann der Kl. keine Auskunftserteilung verlangen, weil die von der Bekl. angeführten (und unstreitigen) Belange das Informationsinteresse des Kl. an der konkreten Person des Empfängers seiner Daten überwiegen, zumal dieser – wie oben ausgeführt – diese Information zur Durchsetzung etwaiger sonstiger Rechte nicht benötigt.

AG Köln Urt. v. 31.5.2023 – 149 C 92/22

Dem Kl. steht der Anspruch insb. nicht auf Basis der einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO, zu. Denn zum einen ist Art. 22 DS-GVO schon nicht einschlägig. Zum anderen sind diejenigen Auskünfte, die der Kl. über die bereits von der Bekl. erteilten Auskünfte hinaus begehrt, als Geschäftsgeheimnis geschützt. IÜ hat die Bekl. den streitgegenständlichen Anspruch gem. § 362 BGB erfüllt. Denn die unstreitig von der Bekl. erteilten Auskünfte stellen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik dar. Der Betroffene soll durch die Auskunft über die „involvierte Logik“ in die Lage versetzt werden, aufgrund welcher Parameter der Verantwortliche eine bestimmte Entscheidung trifft oder getroffen hat. Die Datenauskünfte enthielten unstreitig alle Daten über den Kl., die von der Bekl. zur Berechnung von Scorewerten verwendet wurden, und waren vollständig. Sie enthalten eine datierte Auflistung von Anfragen und Mitteilungen. Weiter enthalten sie eine Auflistung der „in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte“, wobei jeweils das Datum, der Adressat, der Scorewert, die Erfüllungswahrscheinlichkeit, das Risiko in verschiedenen Datenarten sowie die „Bedeutung insgesamt“ dargestellt werden. Ferner wird in einer „-Information“, insb. unter Ziffer 4, ausführlich erläutert, wie die Bekl. vorgeht und wie insb. die Scoring-Werte zustande kommen. Vorauszuschicken ist, dass die vorstehende Rspr. des BGH zum Umfang der geschützten Geschäftsgeheimnisse nach hiesiger Auffassung weiterhin Anwendung findet. Zum einen ergibt sich bereits aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, wonach die betroffenen Grundrechts-Positionen gegeneinander abzuwägen sind, dass auch das Interesse der Bekl. am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen ist. Zum anderen argumentierte der BGH seinerzeit ausdrücklich in Kenntnis von Art. 12 lit a) dritter Spiegelstrich, Art. 15 Abs. 1 RL 95/46/EG, deren Inhalt den Regelungen der DS-GVO annähernd gleichkommt.

LG Köln Urt. v. 31.5.2023 – 28 O 138/22

Der Kl. kann von der Bekl. keine weitere Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangen: Soweit dem Kl. aufgrund von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von der Bekl. Auskunft über die ihn betreffenden, von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen kann, ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen, nachdem dem Kl. ein Link zu einer Seite der Bekl. mitgeteilt wurde, auf der die über einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden können. Die Auskunftserteilung mittels Fernzugriffs auf ein elektronisches Auskunftssystem des Datenverantwortlichen genügt den an die Auskunftserteilung zu stellenden formellen Anforderungen. Soweit der Kl. darüber hinausgehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, steht einem Anspruch des Kl. § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Bekl. unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung bereits unmöglich ist.

LG Hagen Urt. v. 31.5.2023 – 6 O 65/22

Der auf Auskunft gerichtete Antrag des Kl. ist nur zT begründet. Der Kl. kann von der Bekl. verlangen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Empfänger welche Daten des Kl. durch Scraping erlangt wurden. Der Anspruch ist aber in dem darüberhinausgehenden Umfang durch Erfüllung erloschen und daher abzuweisen. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Mitteilung der Empfänger der durch Scraping erlangten Daten des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO und Art. 33 Abs. 2 DS-GVO. Beide Vorschriften sind so zu verstehen, dass dem von einem unbefugten Zugriff auf seine Daten Betroffenen vom Verantwortlichen, soweit diesem bekannt, auch die Identität des unbefugt Zugreifenden mitzuteilen ist. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen. Dafür genügt nicht etwa der Hinweis der Bekl. über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter keine Angaben machen zu können und keine Kenntnis über die Identität der ihr „unbekannte[n] Dritte[n]“ zu haben. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Sollte der Auskunftsersuchende trotz dessen an der Richtigkeit der Angaben zweifeln, steht ihm der Weg zur eidesstattlichen Versicherung der Angaben offen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch noch nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, dass sie alle Quellen zur Informationsgewinnung ausgeschöpft und die Angaben getätigt hat, welche ihr möglich und zumutbar gewesen sind. Anderes gilt für den Anspruch auf Mitteilung, welche Daten durch Scraping erlangt werden konnten. Dieser ergibt sich zwar nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, denn diese Vorschrift sieht eine entsprechende Information nicht vor. Allerdings ist Art. 34 Abs. 2 DS-GVO funktional dahingehend auszulegen, dass, soweit möglich, auch Angaben zu den von der Verletzung des Schutzes konkret betroffenen Daten bzw. Datenkategorien zu machen sind. Denn geeignete Schutzmaßnahmen der betroffenen Person dürften ohne diese Kenntnis ggf. nicht möglich sein.

LG Ingolstadt Urt. v. 1.6.2023 – 81 O 549/22

Dem Kl. steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu. Der betreffende Anspruch, den die Kammer ausgehend von der klägerseits gewählten Formulierung „namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ sowie den weiteren Sachvortrag des Kl., dahin auslegt, dass es diesem um die Datenverarbeitung der Bekl. im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall geht, wurde durch die im außergerichtlichen Schriftsatz der Bekl. enthaltene Auskunft bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), soweit er die Verarbeitung von Daten des Kl. durch die Bekl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scraping öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig, zumal sie nach eigenem Vortrag die gescrapten Rohdaten nicht vorliegen hat.

LG Detmold Urt. v. 2.6.2023 – 02 O 184/22= ZD 2023, 638 (Ls.)

Ein weiterer Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Zwar wurden Daten des Kl. sowohl von der Bekl. als auch von Dritten verarbeitet. Der Auskunftsanspruch ist jedoch durch das außergerichtliche Antwortschreiben der Bekl. gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Mit dem Schreiben hat die Bekl. dem Kl. mitgeteilt, welche Datenkategorien gescrapt wurden und mit den auf dem "A"-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmen (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land, Geschlecht, Telefonnummer). Zudem erfolgte ein Hinweis auf die maßgeblichen Abschnitte der Datenrichtlinie sowie die verfügbaren Selbstbedienungstools, die es Nutzern ermöglichen, ihre Daten aufzurufen und einzusehen. Dabei handelt es sich um eine dem Art. 15 DS-GVO entsprechende ausreichende Information. Zu der Erteilung weitergehender Auskünfte war und ist die Bekl. nicht verpflichtet. Art. 15 DS-GVO bezieht sich nur auf die eigene Verarbeitung der Bekl., nicht jedoch auf die von Dritten vorgenommene Verarbeitung. Es handelt sich bei der von dem Kl. begehrten Auskunft inhaltlich vielmehr um die Meldepflicht nach Art. 3334 DS-GVO.

LG München I Urt. v. 5.6.2023 – 15 O 4501/22 = ZD 20230570

Der Kl. steht der mit der Klageforderung geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, da bereits Erfüllung eingetreten ist. Zwar besteht gem. Art. 15 DS-GVO ein Auskunftsrecht der Kl. gegen die Bekl., insb. auch bzgl. der Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten. Jedoch hat die Bekl. der Kl. unstreitig Auskunft erteilt. Nach Darstellung der Kl. ist insoweit noch keine Auskunft erteilt worden, weil nicht mitgeteilt wurde weichen konkreten Empfängern Daten zugänglich gemacht wurden. Jedoch hat die Bekl. insoweit dargelegt, sie habe dazu keine Kopie der Rohdaten. Damit ist der Auskunftsanspruch aber gem. § 362 BGB erfüllt. Wenn die Kl. diese Auskunft für unzutreffend halten sollte, müsste sie die nach dem BGB bestehenden Möglichkeiten (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) ergreifen.

LG Bochum Urt. v. 5.6.2023 – 6 O 86/22

Ein Auskunftsanspruch des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht. Die Bekl. hat dem Kl. bereits Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise erteilt und zu weiterer Auskunft nicht imstande ist; damit ist die Auskunftspflicht erfolgt. Welche Daten des Kl. gescrapt worden sind, ist dem Kl. ohnehin bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit sich der Anspruch ferner ggf. weitere Auskunft über die Empfänger der „Scraping-Daten“ und deren Handeln beziehen sollte, scheitert ein Anspruch daran, dass die Bekl. zu einer solchen weiteren Informationen nicht imstande ist. Ohnehin könnte sich eine Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. auch nicht darauf beziehen, inwieweit die durch das Scraping erlangten öffentlich einsehbaren Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, da dieses Begehren keine Verarbeitung von Daten durch die Bekl. selbst betrifft.

LG Bamberg Urt. v. 6.6.2023 – 42 O 782/22 = ZD 2023, 637 (Ls.)

Der verfolgte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach Überzeugung des Gerichts bereits erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). Weitergehende Auskunft kann der Kl. nicht verlangen. Ihm ist nämlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und veröffentlicht wurden. Schließlich hat er den behauptet geleakten Datensatz selbst vorgetragen. Andererseits hat die Bekl. glaubhaft vorgetragen, sie selbst halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls. Nicht beantwortet wird durch die Bekl., welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt, und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorgangs des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die öffentlich sichtbar sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich, zu informieren, wann genau die Daten gescrapt wurden. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

LG Tübingen Urt. v. 6.6.2023 – 7 O 144/22 = ZD 2023, 639 (Ls.)

Ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Der Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten des Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Berlin Urt. v. 7.6.2023 – 26 O 240/22

Soweit der Kl. Auskunft darüber begehrt, welche seiner Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder Anwendung des CIT erlangt werden konnte, ist seine Klage ebenfalls ohne Erfolg. Ein Auskunftsanspruch – Art. 15 DS-GVO – ist nicht mehr gegeben soweit es die Datenverarbeitung durch die Bekl. betrifft. Denn die Bekl. hat diesen Anspruch durch die von ihr außergerichtlich erteilte Auskunft erfüllt (§ 362 BGB). Was der Kl. unter Verwendung der von der Bekl. zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten nicht hätte ermitteln können, trägt er ausreichend substantiiert nicht vor. Das darüberhinausgehende Begehren des Kl. auf Mitteilung, welche durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, betrifft nicht eine Datenverarbeitung durch die Bekl., sodass ein Auskunftsanspruch gegen diese nicht besteht. Dass ihr insoweit die begehrten Umstände bekannt oder ihr eine Auskunft zumutbare sein könnte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

LG Augsburg Urt. v. 9.6.2023 – 022 O 2669/22 = ZD 2024, 118 (Ls.)

Der Kl. stünde gegen die Bekl. kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Dieser Anspruch ist gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da die Bekl. insoweit Auskunft erteilt hat. Soweit die Kl. darüber hinaus Auskunft begehrt, inwieweit ihre Daten durch das Scraping von welchen Dritten verarbeitet wurden, ist ein Anspruch der Kl. bereits dem Grunde nach zu verneinen. Eine derartige Auskunft wäre der Bekl. zudem nicht möglich.

LG Stralsund Urt. v. 9.6.2023 – 6 O 181/22 = ZD 2024, 117 (Ls.)

Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. hat den Anspruch bereits vollständig erfüllt. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Soweit der Kl. vorträgt, dass nicht darüber informiert wurde, wer auf die Daten zugegriffen hat und auch nicht, welche Daten genau abgegriffen wurden, begründet auch das keinen Verstoß gegen die Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Bekl. teilte hierzu mit, dass sie hierüber keine Kenntnis hat und zur Beantwortung von Fragen betreffend der Verarbeitungstätigkeit Dritter nicht imstande ist.

LG Ravensburg Urt. v. 13.6.2023 – 2 O 228/22 = ZD 2024, 468

Dem Kl. steht kein Auskunftsanspruch zu. Bei einem Verstoß gegen Art. 34 DS-GVO, der hier zu bejahen ist, muss der Verantwortliche zwar der betroffenen Person mitteilen, welche Daten von einem Datenschutzvorfall betroffen sind. Die Bekl. hat diesen Anspruch jedoch erfüllt. Denn sie hat den Kl. sowohl über das Scraping und das vermutete Vorgehen der Scraper informiert, als auch über die betroffenen Datenkategorien, die mit dem CIT ausgelesen werden konnten.

ÖBVwG (Österreich) Erkenntnis v. 15.6.2023 – W256 2236357-1

Das Auskunftsrecht ist innerhalb von Kapitel III (Rechte der betroffenen Person) Teil von Abschnitt 2 (Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten): Die Informationspflichten des Verantwortlichen und das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergänzen sich. Während Art. 13 und Art. 14 eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen als seine Bringschuld ggü. der betroffenen Person festlegen, gibt Art 15 der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft, dessen Ausübung ihr freisteht. Damit soll – wie insb. aus Erwägungsgrund 63 hervorgeht – sichergestellt sein, dass die betroffene Person nicht nur in die Lage versetzt wird, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein, sondern auch um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Diesem Zweck entsprechend hat eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO auch – wie in dem die Form der Unterrichtung regelnden Art. 12 Abs. 1 DS-GVO vorgegeben – in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form der betroffenen Person zu erfolgen. Inhaltlich räumt Art 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere die Datenverarbeitung betreffende Informationen, wie zB. die Verarbeitungszwecke der betroffenen Person bereitzustellen. Damit beschränkt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO das Recht auf Auskunft auf personenbezogene Daten iSd Art. 4 Abs. 1 DS-GVO und mit diesen in Zusammenhang stehenden in Abs. 2 konkret festgelegten Zusatzinformationen. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art. 15 DS-GVO aber nicht abgeleitet werden. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt auch lediglich fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat. Dabei handelt es sich allein um eine Modifikation der Form der Unterrichtung im Vergleich zu Art. 12 DS-GVO und nicht um ein eigenständiges, insb. neben dem Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DS-GVO bestehendes Recht auf Erhalt einer Kopie. Art 15 Abs. 3 DS-GVO legt vielmehr fest, dass das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DS-GVO in Form einer Kopie der Daten der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen ist, weshalb der betroffenen Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie allein in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zukommt. Ob dem Auskunftsrecht letztlich durch die Bereitstellung einer Kopie einer Auflistung der einzelnen personenbezogenen Daten Genüge getan oder die Bereitstellung einer Kopie einzelner Textpassagen oder sogar einzelner Dokumente (zusätzlich) erforderlich ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall und zwar unter Berücksichtigung der in Art. 12 DS-GVO dargestellten Grundsätze, aber auch der in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO dargestellten Rechte und Freiheiten anderer Personen beurteilt werden. Stellt die betroffene Person ihren Antrag in elektronischer Form, muss der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 letzter S. DS-GVO grds. in derselben Form antworten. Gegen eine Übermittlung der E-­Mails in elektronischer Form mittels ZIP – Archiv bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DS-GVO kann von der betroffenen Person mehrmals ausgeübt und muss vom Verantwortlichen auch immer für sich allein vollständig beantwortet werden. Eine „weitere“ Kopie liegt begriffsgemäß dann vor, wenn die betroffene Person dieselbe Kopie ihrer Daten verlangt. Sobald sich der in dieser Kopie enthaltene Datensatz jedoch verändert hat, kann die betroffene Person darüber Auskunft und – sofern es zur Durchsetzung der DS-GVO Rechte überhaupt erforderlich ist – eine neue (erste und entgeltfreie) Kopie verlangen.

OLG Brandenburg Urt. v. 16.6.2023 – 11 U 9/23 = ZD 2023, 555

Ein Anspruch auf Auskunft, so wie ihn der Kl. verlangt, ergibt sich weder aus § 242 BGB noch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Aus der DS-GVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht. Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kl. Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelt, hilft das dem Kl. nicht weiter, da in diesem Falle der Bekl. ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu Geltung käme. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Kl. von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes – wie ausgeführt – aber nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt die EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) keine Aussetzung des Verfahrens iSd § 148 ZPO (analog), da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, mangels Vorgreiflichkeit nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, sodass er als rechtsmissbräuchlich, mithin gerade nicht legitim anzusehen ist.

LG Darmstadt Urt. v. 19.6.2023 – 27 O 194/22 = ZD 2024, 117 (Ls.)

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erteilung (weiterer) Auskünfte gem. Art. 15 DS-GVO. Die Begründetheit der Klageforderung scheitert daran, dass die Bekl. dem Kl. in angemessener Weise Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass neben den immer öffentlich einsehbaren Daten des Kl. und von dessen Handynummer weitere Daten von dem Scraping-Vorgang betroffen sein könnten. Der Kl. trägt nicht vor, dass er die Suchbarkeitsfunktion um andere Kriterien als die Handynummer erweitert hätte. Insofern ist auch schon nicht vorgetragen, es habe sich um einen Hacker-Angriff gehandelt, womit das Scraping nicht öffentlich einsehbarer und/oder von den Suchbarkeitskriterien umfasster Daten nicht ersichtlich ist.

ArbG München Entscheidung v. 19.6.2023 – 5 Ca 507/23

Bei einem Anspruch aus Art. 15 DS-GVO handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch iSv § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Für die Wertfestsetzung ist die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Hiervon ausgehend ist der Wert des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DS-GVO mit 500 EUR zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Kl. in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen Punkt handelt.

LG Chemnitz Urt. v. 19.6.2023 – 1 O 746/22

Eine vollständige Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO liegt dann vor, wenn die Angaben in dem Auskunftsschreiben nach dem Willen des Schuldners die Auskunft im gesamten geschuldeten Umfang darstellen sollen. Liegt die – ggf. konkludente – Erklärung des Schuldners über die Vollständigkeit seiner Auskunft vor, kann auch der Verdacht der Unvollständig- oder Unrichtigkeit der erteilten Auskunft keinen weitergehenden Anspruch begründen. Entscheidend ist damit, dass die erteilte Auskunft erkennbar den (berechtigten) Auskunftsanspruch des Kl. inhaltlich vollständig beantworten soll. Die Bekl. hat dem Kl. mitgeteilt, dass sie keine Kopie der durch den „Scraping-Vorfall“ abgerufenen Daten hat. Dennoch stellte sie Datenpunkte zur Verfügung, die nach ihrem Verständnis in den durch Scraping abgerufenen Daten erscheinen. Darüber hinaus teilte sie dem Kl. mit, dass sie davon ausgehe, dass auch die klägerische Telefonnummer betroffen ist. Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl. durch sie verweist sie mittels Zurverfügungstellung eines Links auf die Möglichkeit, dass der Kl. diese Informationen jederzeit selbst einholen kann. Die Bekl. hat damit im Gesamtbild dem Kl. konkludent angezeigt, seine Auskunft vollständig beantwortet zu haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch und somit eine Pflichtverletzung der Bekl. gegen Art. 15 DS-GVO besteht nicht.

LG Hamburg Urt. v. 19.6.2023 – 325 O 111/22

Der Auskunftsanspruch ist zwar teilweise zulässig, aber unbegründet. Soweit die Kl. mit dem Anspruch sämtliche ihrer von der Bekl. verarbeiteten persönlichen Daten erfahren möchte, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie in ihrem Profil nachsehen kann, welche Daten die Bekl. gespeichert hat und für wen diese sichtbar sind. Hinsichtlich des Datenleck-Vorfalls ist der Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Die Bekl. hat die verlangte Auskunft erteilt, indem sie mitgeteilt hat, dass unbekannte Täter Daten der Kl. ausgelesen haben und um welche Datengruppen es dabei geht. Ob die Bekl. den genauen Inhalt der ausgelesenen Datenfelder mitteilen müsste, kann dahinstehen, weil dieser der Kl. nach ihrem eigenen Vorbringen ohnehin bekannt ist. Die Kl. macht sinngemäß geltend, dass die erteilte Auskunft insofern falsch sei, als die Täter der Bekl. bekannt sein müssten, weil diese angibt, gegen Scraper mit Unterlassungsaufforderungen vorzugehen. Dies überzeugt schon inhaltlich nicht, denn die Bekl. hat nicht erklärt, dass sie gegen jeden Scraper vorgehe. Ihr Vorbringen ist durchaus damit vereinbar, dass ihr einige Scraper bekannt werden, andere aber nicht. IÜ ist dies für das Fortbestehen des Auskunftsanspruchs auch irrelevant, weil ein Auskunftsanspruch auch durch eine falsche Auskunft erfüllt wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft begründen keinen Anspruch auf deren Ergänzung oder erneute Erteilung, sondern allenfalls einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft. Denn der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung soll nicht mit staatlichen Zwangsmitteln dazu gezwungen werden, die vom Gericht für richtig erachteten Angaben erklären zu müssen. Dementsprechend geht auch das Auskunftsverlangen, wie viele Täter die persönlichen Daten der Kl. abgerufen haben, ins Leere. Denn mit der Auskunft, dass die Daten durch unbekannte Täter erlangt wurden, hat die Bekl. bereits mitgeteilt, dass ihr die Anzahl der Täter nicht bekannt sei.

LG Deggendorf Urt. v. 20.6.2023 – 33 O 461/22 = ZD 2023, 639 (Ls.)

Die Kl. hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO (mehr). Dieser Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Bekl. teilweise iSd § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Kl. betrifft. Die Bekl. ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig.

LG Saarbrücken Urt. v. 20.6.2023 – 4 O 168/22

Die Kl. hat keinen weiteren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Zwar wurden Daten der Kl. sowohl von der Bekl. als auch von Dritten verarbeitet, der Auskunftsanspruch ist jedoch durch das Antwortschreiben der Bekl. erfüllt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Im Schreiben hat die Bekl. der Kl. mitgeteilt, welche Datenkategorien gescrapt wurden und mit den auf dem F.-Profil des Kl. verfügbaren Informationen übereinstimmen (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land, Geschlecht, Telefonnummer). Zudem wurde sie auf die maßgeblichen Abschnitte der Datenrichtlinie sowie die verfügbaren Selbstbedienungs-Tools („Zugriff auf deine Informationen“ und „Deine Informationen herunterladen“) hingewiesen, die es Nutzern ermöglichen, ihre F.-Daten aufzurufen und einzusehen. Dabei handelt es sich um eine dem Art. 15 DS-GVO entsprechende ausreichende Information. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Kl. auf Auskunft darüber, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO.

LG Heidelberg Urt. v. 20.6.2023 – 7 O 3/23

Wie LG Heidelberg Urt. v. 31.3.2023 – 7 O 10/22.

OLG Brandenburg Urt. v. 30.6.2023 – 11 U 155/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Soweit es die verlangte Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren betrifft, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt. IÜ steht der Bekl. jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Insoweit enthalten bereits Art. 1 Abs. 1 und 2 der DS-GVO die Klarstellung, dass die Normen das Spannungsfeld zwischen Grundrechten, Grundfreiheiten sowie dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen einerseits und den freien Datenverkehr andererseits regeln sollen. Wie sich zudem aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person mithin ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH die Grundlage, damit die jeweils betroffene Person ihr Recht auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs überhaupt ausüben zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. nach ihrem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt die Kl. mit ihrem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes aber nicht. Insb. richtet sich ihr Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihr bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert.

OLG Dresden Urt. v. 30.6.2023 – 3 U 428/23

Zu Recht hat das LG festgestellt, dass dem Kl. kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren zustand. Versicherte haben weder aus §§ 242241 BGB iVm dem Versicherungsvertrag noch – jedenfalls mangels personenbezogener Datenangabe – aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor.

OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.7.2023 – 10 W 5/23 = ZD 2023, 746

Der Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Im Anschluss an die Rspr. des BGH und des Senats zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 EUR angemessen eingeordnet.

OLG Koblenz Urt. v. 20.7.2023 – 10 U 1633/22

Ein Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer gem. Art. 15 DS-GVO Auskunft über die Höhe früherer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung sowie Übersendung von Versicherungsscheinen verlangen; den Auskunftsanspruch kann er im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend machen. Es besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers darauf, die Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung gestellt zu bekommen. Durch die Ausübung des in Art. 15 DS-GVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind. Die Bekl. kann sich nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO weigern, aufgrund des Antrages tätig zu werden. Dies setzt einen offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Antrag einer betroffenen Person voraus. Der Antrag des Kl. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Antrag ist weder offenkundig unbegründet noch insb. durch häufige Wiederholungen exzessiv. Die begehrten Auskünfte und Kopien der maßgeblichen Unterlagen sind nicht (offenkundig) vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen; ihre Speicherung bei der Bekl. steht nicht im Streit. Auch begehrt der Kl. mit seiner Klage erstmalig die Erteilung der Auskünfte. Ein Weigerungsrecht der Bekl. kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die begehrte Auskunft nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren (datenschutzrechtliche) Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zwar wird aus dem Klagevorbringen des Kl. deutlich, dass es ihm nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der über ihn gespeicherten Daten, sondern um die Erlangung von Informationen zum Zwecke der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen geht, die er aufgrund von Prämienanpassungen gezahlt hat, sodass der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO nur als Mittel zur Verfolgung dieses nicht datenschutzrechtlichen Ziels dient. Jedoch macht Art. 15 DS-GVO seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig, die dem oben genannten Schutzzweck entspricht; die Norm verlangt von dem Betroffenen auch nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Daher ist allein aufgrund des Umstandes, dass das Verlangen des Betroffenen nach Auskunft und einer Kopie der verarbeiteten Daten nicht durch den Schutz der Vorschrift motiviert ist, nicht auf einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu schließen. Aus dieser Motivation des Kl. lässt sich auch nicht ein aus sonstigen Gründen des nationalen Rechts oder des Unionsrechts rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Dies entspricht auch dem Rechtsstandpunkt des Generalanwalts beim EuGH. Dieser hat in dem vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seien dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person die Kopie nicht für die im 63. Erwägungsgrund der DS-GVO genannten Zwecke, sondern für einen anderen, datenschutzfremden Zweck beantragt. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Auskunftsanspruch nicht verjährt. Zum einen verjährt der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch so lange nicht, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind. Zum anderen ist zu dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anerkannt, dass dieser grds. nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjährt. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil es sich bei der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt.

BGH Beschl. v. 12.7.2023 – I ZB 10/23 = ZD 2023, 632

Der vom Schuldner gegen die beteiligten Richterinnen und Richter geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche iSV Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.7.2023 – I-13 U 102/22, I-13 U 44/23

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO tatsächlich die Herausgabe sämtlicher vom Kl. geforderter Unterlagen umfasst. Zwar hat der BGH in einer Entscheidung vom 15.6.2021 auch Schreiben einer Versicherung an den Versicherungsnehmer ausdrücklich dem Auskunftsanspruch unterstellt, soweit sie personenbezogene Daten enthalten. Gleiches gelte für Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Bekl. verarbeitet werden. Dementsprechend sei auch nicht ersichtlich, warum bei der Bekl. verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Kl. nicht grds. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein sollten. Inhalt und Reichweite des Rechts auf Datenkopie sind in Rspr. und Lit. jedoch hoch umstritten und werden teilweise auch restriktiver verstanden. Entsprechend hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 4.5.2023 iRd Rechtssache C-487/21 zwar betont, dass der Anspruch eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst. Eine Kopie von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, hat er jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass „die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die [DS-GVO] verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind“. Wenn die Unterlagen dem antragsstellenden Versicherungsnehmer aber – wie hier – schon einmal zur Verfügung gestellt wurden und er in keiner Weise plausibel machen kann, dass ihm diese nicht mehr vorliegen, dürfte eine erneute vollständige Übersendung für das Bewusstsein der Verarbeitung und die geschützte Prüfung auf Rechtmäßigkeit gerade nicht unerlässlich sein. Das Ziel des Rechts aus Auskunft, der betroffenen Person die Ausübung anderer Datenschutzrechte zu ermöglichen, darunter die ihr durch die Art. 1617 und 18 DS-GVO eingeräumten Rechte auf Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und Einschränkung der Verarbeitung, kann jedenfalls bei noch vorhandenen Unterlagen auch ohne eine erneute kostenlose und vollständige Zusendung erreicht werden. Daraus folgt, dass der Anspruch allenfalls auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beschränkt wäre und gerade nicht die hier geforderten vollständigen Dokumente umfasst. Selbst wenn die vom Kl. geforderten Unterlagen bzw. Auskünfte von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO umfasst wären, steht dem Anspruch jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall missbräuchlich ist; das gilt umso mehr, als der Kl. auf einfachem Weg über das Online-Kundencenter der Bekl. die Unterlagen selbst abrufen kann. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antrag bereits deshalb als „exzessiv“ einzuordnen ist, weil der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange verfolgt. Vielmehr kommen vorliegend neben der datenschutzfremden Nutzung des Anspruchs weitere objektive und subjektive Umstände hinzu, die insgesamt kein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung erkennen lassen und die Einordnung als rechtsmissbräuchlich und damit als exzessiv tragen. Dabei bildet der Umstand, dass das Auskunftsverlangen des Kl. nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO motiviert ist, gleichwohl jedenfalls ein erstes Indiz für einen Missbrauch. Zwar führt der BGH in seiner Vorlageentscheidung aus, dass Art. 15 DS-GVO nach seinem Wortlaut nicht auf die Gründe abstellt, die der Betroffene mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt. Wie das OLG Koblenz zutreffend herausstellt folgt draus jedoch keinesfalls zwingend, dass die Zwecke, denen der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO gem. Erwägungsgrund 63 DS-GVO dienen soll, für die Bestimmung der Tragweite des Anspruchs völlig außer Betracht bleiben müssen. Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag jedenfalls deshalb, weil die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs allenfalls formal erfüllt sind. Der Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die ihm bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Vielmehr konnte der Kl. seine behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen, wie bereits dargelegt, nicht ansatzweise plausibel erklären. Damit bleibt als naheliegender und einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, den Kl. von jeglicher Mühe, die Unterlagen selbst herauszusuchen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und unter Umgehung zivilprozessualer Grundsätze seiner Beibringungspflicht zu entledigen. Dadurch wird der Anspruch jedoch völlig zweckentfremdet und damit exzessiv genutzt, um dem Kl. einen weder im Europarecht noch im nationalen Prozessrecht vorgesehen Vorteil bei der Durchführung seiner zivilrechtlichen Klagen gegen Prämienerhöhungen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass die Nutzung des Auskunftsanspruchs völlig losgelöst von datenschutzrechtlichen Zielen und unabhängig vom (noch) tatsächlichen Vorhandensein der Unterlagen nicht unerhebliche Auswirkungen auf zivilprozessuale Wertungen hätte. So wäre gerade bei Massenverfahren Geschäftsmodellen Tür und Tor geöffnet, die den Auskunftsanspruch als eine Art „Serviceleistung zu Lasten des Bekl.“ (hier zu Lasten der Versicherer) gleichsam pauschal geltend machen, um so den zivilprozessual iRd Beibringungsgrundsatz der Kl. zugewiesenen Aufwand, die anspruchsbegründenden Unterlagen zusammenzustellen, auf die Bekl. zu verlagern. Entsprechend wird in der Lit. bereits länger darauf hingewiesen, dass eine (zu) großzügige Auslegung des Auskunftsanspruch – jedenfalls faktisch – Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts schaffen und dadurch eine im angelsächsischen Rechtskreis beheimatete und der ZPO fremde „Pre-Trail-Discovery“ entstehen kann. Jedenfalls dürften so weitreichende Vorgaben weder vom Zweck des Art. 15 DS-GVO gedeckt noch europarechtlich oder vom nationalen Gesetzgeber gewollt sein. Diesen Bedenken lediglich (formal korrekt) entgegenzuhalten, vorliegend gehe es nicht um die Frage der Substantiierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs wird der Problematik nach Ansicht des Senats nicht vollständig gerecht. Denn hierdurch ist gerade noch nichts darüber gesagt, ob der materielle Anspruch es auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO zulässt, den iRd Beibringungsgrundsatzes der Kl. zugewiesenen Aufwand, die anspruchsbegründenden Tatsachen herauszusuchen, systematisch auf die Bekl. zu verlagern.

OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 18.7.2023 – 6 W 40/23 = ZD 2023, 744

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der auf Auskunft über die von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtete Klageantrag mit 500 EUR gleichfalls angemessen bewertet. Soweit das OLG Dresden in der vom Kl. in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.9.2022 von einem Streitwert zwischen 1.000 EUR und 5.000 EUR ausgegangen ist, betrifft die von diesem in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 25.7.2019 – 20 W 10/18) eine Datenauskunftsklage gem. Art. 15 DS-GVO, die nach der Vorstellung des dortigen Kl. einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich der erleichterten Durchsetzung weiterer Klageanträge, dienen sollte, und die mit 5.000 EUR bewertet wurde (vgl. OLG Köln, Beschl. 3.9.2019 – 20 W 10/18). Vorliegend ist ein über den bezifferten Klageantrag zu 1 hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an den begehrten Auskünften nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

OLG Rostock Urt. v. 18.7.2023 – 4 U 46/22

In der hinsichtlich der Stufenklage zunächst zu beurteilenden Auskunftsstufe hat der Kl. einen von ihm insofern mit seinem Rechtsmittel inzwischen nur noch weiter verfolgten Anspruch gegen die Bekl. darauf, dass sie ihm Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge für die Jahre 2013 sowie 2015 bis 2017 zur Verfügung stellt; er ergibt sich (jedenfalls) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Der Begriff der "personenbezogenen Daten" ist dabei weit gefasst; er ist insb. nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um "signifikante biografische Informationen" handelt, die "im Vordergrund" des fraglichen Dokuments stehen. Insb. weder Daten des Versicherungsscheins noch andere zurückliegende Korrespondenz von Versicherungsnehmer und Versicherer sind insofern kategorisch von dem Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen; die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer unterfallen dem Auskunftsanspruch vielmehr insoweit, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien enthalten. Unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sind die Versicherungsscheine und deren Nachträge; denn aus ihnen ergibt sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht. Ob die entsprechenden Informationen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind und ob er die Unterlagen noch hat oder entschuldbar nicht mehr hat, ist dabei irrelevant; denn der Umstand, dass Schreiben dem Versicherungsnehmer bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus, zumal auch wiederholt Auskunft verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen ist nicht zu verneinen, weil die betroffene Person nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nur die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, fordern kann. Vielmehr ist der Begriff der Datenkopie iSd Vorschrift, die einen eigenständigen Anspruch neben Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beinhaltet, extensiv auszulegen. Der betroffenen Person sind von der speichernden Stelle mithin sämtliche von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihr vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln. Die Bekl. kann die Herausgabe der Kopien nicht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO oder sonst gem. § 242 BGB wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Kl. verweigern. Richtig ist, dass das Auskunfts- und Kopieherausgaberecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es ist aber dennoch keine teleologische Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass der Anspruch nicht gegeben ist, wenn er mit dem Ziel verfolgt wird, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, weil er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Aus der Zweckrichtung des Art. 15 DS-GVO folgt keineswegs zwingend, dass der Anspruch auch nur mit ihr übereinstimmend ausgeübt werden darf, zumal von einem Begründungserfordernis für das Auskunfts- und Kopieverlangen nach dem Wortlaut der Vorschrift abgesehen wurde. Die Funktion der genannten Vorschrift erschöpft sich nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen, sondern es ist stattdessen insgesamt der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt. Nutzt sie ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, ist dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Unbedenklich und grds. zu erfüllen sind darum etwa Kopieersuchen, mit denen die betroffene Person sich Informationen beschaffen will zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen möchte. Wird davon abgesehen ohnehin kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht, erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunfts- und Kopieherausgabeanspruchs nach der DS-GVO etwa von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können soll, nicht aber zB gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie die Bekl. so für sich dokumentiert hat; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“. Auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand kann sich die Bekl. nicht berufen, weil der Kl. – soweit ersichtlich – erstmals und auch anderweitig nicht exzessiv gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2, 2. Alt. DS-GVO von seinem Recht auf Herausgabe der Kopien Gebrauch macht. Die Bekl. kann letztlich die Leistung nicht gem. § 214 Abs. 1 BGB verweigern, weil eine Verjährung des Anspruches des Kl. eingetreten wäre. Es kann dabei noch dahinstehen, ob eine Verjährung insoweit überhaupt möglich ist. Die betreffende Frist könnte jedenfalls frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, welche die Bekl. jedoch selbst nicht vorträgt. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte und Kopien substantiiert werden könnten, verjährt sind, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an. Führt die Bekl. Auswirkungen einer Verjährung der Hauptforderung in Gestalt von Rückerstattungsansprüchen des Kl. auf die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruches an, ist damit iÜ ein anderer „Hauptanspruch“ betroffen, als er im Verhältnis zu dem Auskunftsverlangen nach Art. 15 DS-GVO von Bedeutung wäre.

LG Düsseldorf Urt. v. 19.7.2023 – 12 O 83/22

Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erteilung der Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Erfüllt ist der Auskunftsanspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Hinsichtlich der im Schreiben angegebenen Datenpunkte ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). In diesem teilte die Bekl. nämlich mit, welche Datenpunkte abgegriffen worden seien. Dadurch sollte auch erkennbar die gewünschte Auskunft erteilt werden. Insoweit der Kl. einwendet, dass die Auskunft im Hinblick auf den Empfänger der Daten nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO nicht erfüllt wurde, so ist der Bekl. die Beantwortung dieser Auskunft unmöglich iSd § 275 Abs. 1 BGB. Dies liegt in der Natur des Scraping als unbefugtes „Sammeln“ der Daten von außen begründet. Selbiges gilt für die konkretere Auskunftserteilung hinsichtlich des zeitlichen Abrufens der Datenpunkte.

NEU OLG Hamm Urt. v. 21.7.2023 – 12 U 53/22

Auch Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO gibt dem Kl. keinen Auskunftsanspruch. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist die betroffene Person berechtigt, Informationen zu den Empfängern oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, ggü. denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Auskunft „die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“. Die Bekl. ist daher berechtigt, die Offenlegung der Identität ihrer Diensteanbieter zu verweigern, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Nutzer, der Diensteanbieter und der Bekl. das Auskunftsrecht des Kl. überwiegen. Im vorliegenden Fall würde die Offenlegung weiterer Informationen die Rechte und Freiheiten von L.-Nutzern, Diensteanbietern (einschließlich ihrer Mitarbeiter) und der Bekl. beeinträchtigen. Die Offenlegung der Identität und der Einzelheiten der ihnen durch die Bekl. zugewiesenen Tätigkeiten, die zusammen geschäftlich sensible Informationen darstellen, könnte die Sicherheit der jeweiligen Diensteanbieter und damit auch die der Nutzer gefährden. Dieses Risiko umfasst die Gefahr von Cyberangriffen, die Dritte auf die Systeme der Diensteanbieter mit der Absicht begehen können, deren Geschäft zu schädigen und die Sicherheit der Bekl. zu untergraben. Überdies stellen die betreffenden Informationen von Art. 15 Abs. 5 DS-GVO geschützte Geschäftsgeheimnisse der Bekl. dar. Darüber hinaus werden die Rechte des Kl. auf Basis der DS-GVO durch dieses Ergebnis nicht beeinträchtigt. Der Kl. kennt die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und ist daher zur Ausübung seiner Rechte aus der DS-GVO in Bezug auf die betreffende Datenverarbeitung in der Lage. Die Bekanntgabe der Identität der Diensteanbieter würde es dem Kl. nicht ermöglichen, Rechte nach der DS-GVO auszuüben, die er derzeit nicht geltend machen kann. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 12.1.2023. Der EuGH führt nämlich aus, dass die betroffene Person ein Auskunftsrecht hat, „es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind“. Nach den eigenen Angaben des Kl. ersucht er keine Auskunft über bestimmte Diensteanbieter, um sich über die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zu vergewissern oder die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu überprüfen. Vielmehr sollen die von ihm begehrten Informationen ausschließlich der Prüfung möglicher deliktischer Ansprüche gegen beauftrage Unternehmen wegen einer angeblich rechtswidrigen (vorübergehenden) Entfernung eines Inhalts und einer anschließenden Nutzungsbeschränkung dienen – ein Motiv, das nicht dem Zweck von Art. 15 DS-GVO entspricht. Da der Kläger sein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO stützt, ist sein Antrag exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 DS-GVO. Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht darüber, ob die Bekl. Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat, worauf der Senat ebenfalls schon mit der Ladungsverfügung hingewiesen hat. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist ebenfalls nicht ersichtlich.

NEU LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.7.2023 – 3 Sa 134/22

Der Antrag ist zulässig, insb. hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es nicht erforderlich, dass der Kl. ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung seines Anspruchs vorweisen muss. Alleinige Voraussetzung des Auskunfts-­, Informations- und des Zurverfügungstellungsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der die Ansprüche geltend machenden Person durch den Verantwortlichen iSd Art. 4 Ziff. 12 und 7 DS-GVO. Insoweit genügt für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses die Behauptung des Kl., dass dies der Fall sei. Würde man an die Geltendmachung besondere Anforderungen stellen, würde dies auch dem Sinn der Verordnung, der Erreichung einer möglichst hohen Transparenz bezüglich der erfassten Daten, widersprechen. Der Kl. hat einen Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO auf Aushändigung einer Kopie des elektronischen Arbeitszeiterfassungskontos für den im Antrag näher bezeichneten Zeitraum. Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich bei der Dokumentation der elektronischen Zeiterfassung. Nach der weiten Begriffsbestimmung des § 4 DS-GVO sind personenbezogene Daten “alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen". Informationen über die tatsächlich geleisteten, elektronisch erfassten Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer sind Einzelangaben iSd Definition.

OLG Düsseldorf Urt. v. 16.8.2023 – 12 U 59/22 = ZD 2024, 99

Dem Bekl. steht kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 3 DS-GVO zu. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) angesehen werden kann und daher nach Art. 15 DS-GVO auskunftspflichtig ist, kann der Senat offen lassen, weil schon die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht nicht vorliegen. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung bis zur Bewirkung der ihm gebührenden Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt. Außerdem darf das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden.

LAG Baden-Württemberg Urt. v. 28.7.2023 – 9 Sa 73/21 = ZD 2024, 228

Wird für die Auskunftserteilung eine zu kurze Frist gesetzt, ist das Auskunftsverlangen nicht gegenstandslos, sondern die Frist für die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO.

LG Potsdam Urt. v. 28.7.2023 – 13 O 185/22

Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 Abs. 13 S. 1 DS-GVO. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist im Wege einer der Anwendung der Rechtsmissbrauchskontrolle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgehenden richterlichen Rechtsfortbildung in seinem Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall daher keine starre Auslegungsgrenze. Die teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil insb. Sinn und Zweck der Norm sowie ggf. auch ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. So liegt der Fall hier. Nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 bestehen Anlass und Regelungsziel der DS-GVO in der Umsetzung und Sicherstellung des gem. Art. 8 Abs. 1 GRCh und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Schon nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh besteht das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Ausweislich von Erwägungsgrund 7 S. 2 DS-GVO soll der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können, natürlichen Personen soll die Kontrolle über ihre eigenen Daten zukommen. Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und – damit korrespondierend – das Recht auf Kopie gem. Abs. 3 der Vorschrift stellen subjektive Datenschutzrechte dar. Erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder dem datenschutzrechtlichen Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO). Sekundäres Gemeinschaftsrecht, dass – wie hier – der Achtung und Gewährleistung von unionalen Grundrechten dient, ist nach gefestigter Rspr. in deren Lichte auszulegen. Die von der Kl. begehrte Auskunft wird von der aufgezeigten Zielrichtung ersichtlich nicht erfasst. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ist, wie sein systematischer Zusammenhang im Gefüge der DS-GVO sowie der erklärte Wille des europäischen Verordnungsgebers zeigen, gerade nicht zur Verfolgung insb. auch zivilrechtlicher Ansprüche, sondern in einem konkreten Verwendungszusammenhang zur Klärung und in Abgrenzung bestimmter datenschutzrechtlicher Belange des Betroffenen geschaffen worden. Die Kl. bezweckt mit ihrem Auskunftsverlangen erklärtermaßen ausschließlich die Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen; sie möchte auf der Grundlage der Auskunft die Beitragsanpassungen der Bekl. tarifmäßig beziffern können sowie sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit überprüfen und fordert daran anknüpfend die Rückzahlung etwaiger unwirksam erhöhter Beiträge ein.

LG Berlin Urt. v. 28.7.2023 – 14 O 149/22

Dem Kl. steht gegen die Bekl. gem. Art. 15 DS-GVO kein Auskunftsanspruch (mehr) zu. Dem Kl. steht nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Dieser Anspruch ist jedoch gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen mit dem vorprozessualen Schreiben der Bekl. und auch im Zuge des Prozesses. Soweit der Kl. weitergehende Auskunft insb. zu den Nutzern des CITs verlangt, kann nicht angenommen werden, dass die Bekl. über diese Informationen verfügt oder sie beschaffen kann.

OLG Dresden Beschl. v. 31.7.2023 – 4 W 396/23

Der Antrag Ziffer 4 auf Auskunft wurde zu Recht mit 500 EUR bewertet. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt. Der Umstand, dass der Auskunftsanspruch nach der DS-GVO nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, rechtfertigt keinen höheren Ansatz. Insb. ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters der Ansatz von 4.000 EUR nicht gerechtfertigt.

LAG München Beschl. v. 2.8.2023 – 3 Ta 142/23 = ZD 2024, 351

Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 48 Abs. 2 GKG. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit 500 EUR zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insb. nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSv § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-VGO gesondert mit 500 EUR festzusetzen ist. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 GS-DVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird. Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stehen selbstständig nebeneinander.

NEU LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 3.8.2023 – L 7 AS 1044/22

Zur Pflicht, die in Art 15 DS-GVO genannten Informationen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt.

LG Berlin Urt. v. 3.8.2023 – 8 O 77/22

Der Auskunftsanspruch ist begründet. Dem Kl. steht der Auskunftsanspruch insoweit gem. Art. 1512 Abs. 1 DS-GVO zu. Er kann verlangen, dass ihm Auskunft über die ihn betreffenden Daten, die die Bekl. verarbeitet, erteilt wird (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DS-GVO). Dieser Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Bekl. ist allerdings zuzugeben, dass sie mit Schreiben vom 21.6.2021 sowie mit Schreiben vom 25.11.2021 dem Kl. mitteilte, welche personenbezogenen Daten nach ihrer Kenntnis Gegenstand des Scrapings waren und den Kl. zudem auf die Selbstbedienungstools sowie ihre Datenrichtlinie verwies. Ferner versicherte die Bekl. keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls vorzuhalten. Dem Kl. ist jedoch bisher keine Auskunft über die von der Bekl. verarbeiteten Daten erteilt worden, sondern nur über die Daten, die nach Kenntnis der Bekl. durch den streitgegenständlichen Vorfall gescraped wurden. Eine solche Auskunftserteilung ist formlos möglich (Art. 12 Abs. 1 DS-GVO), wobei die Auskunft in irgendeiner Weise zu fixieren ist. Die Bekl. hat nicht dargelegt, dass sie dem Kl. alle seine von ihr verarbeiteten Daten mitgeteilt hat. Der Verweis auf den Fernzugriff, nämlich das „Access your Information Tool“ kann hierfür nicht genügen. Ein solcher ist allerdings in dem 63. Erwägungsgrund der DS-GVO als zusätzliche Möglichkeit für eine Auskunft oder eine zu erteilende Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, die hier allerdings nicht verlangt wird, genannt, wenn es sicher ist und für den Verantwortlichen regelmäßig eine handhabbare Plattform zur Erfüllung der Pflichten der Bekl. u.a aus Art. 15 darstellt. Der Fernzugriff kann die Auskunft aber nur dann ersetzen, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist. Ein solches Einverständnis hat, wie sich aus dem hiesigen Klagebegehren des Kl. gerichtet auf Auskunft trotz vorangegangenem Hinweis der Bekl. auf den Fernzugriff im Selbstbedienungstool ergibt, nicht erteilt. Insofern kann dahinstehen, ob der Fernzugriff den vorgenannten Anforderungen, insb. die Handhabbarkeit, entspricht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kl. diesen Auskunftsantrag bereits vorgerichtlich gestellt hat, denn jedenfalls folgt die Bekl. diesem im hiesigen Verfahren nicht, sondern beantragt, diesen zurückzuweisen. Das Gericht versteht den Antrag des Kl. unter Hinzuziehung seiner Begründung unter Auslegung seines Begehrens gem. §§ 133157 BGB so, dass er mit der Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Bekl. von ihm verarbeitet erfüllt ist. Denn damit erlangt er letztlich alle Daten, die potenziell und nicht nur durch den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall abgreifbar sind. Damit ist eine erläuternde Aufschlüsselung, wie im Antrag aufgeführt, in der Tenorierung nicht erforderlich.

LG Frankfurt/M. Urt. v. 4.8.2023 – 2-27 O 194/22

Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO unbegründet, da dieser Anspruch durch die Bekl. bereits erfüllt worden ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die Bekl. hat die erforderlichen Auskünfte erteilt. Insb. wurde dem Kl. mitgeteilt, welche Daten betroffen sind und auf welche Weise es zu deren Abgriff durch unbekannte Dritte gekommen ist. Ob die Auskunft inhaltlich richtig und vollständig ist, ist für die Erfüllungswirkung unerheblich. Erfüllt ist die Auskunft bereits dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Umfang darstellen. Auskunft über die Identität der Scraper schuldet die Bekl. nicht. Denn bei diesen handelt es sich nicht um „Empfänger“ iSv Artt. 154 Ziff. 9 DS-GVO. Der Empfang von Daten ist auf Empfängerseite ein passiver Vorgang. Entsprechend ist Voraussetzung für die Empfängereigenschaft, dass personenbezogene Daten offengelegt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Vielmehr haben die Scraper Daten abgeschöpft.

LG Münster Urt. v. 7.8.2023 – 115 O 218/22

Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht insoweit ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 Iit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Art. 15 DS-GVO soll damit eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen; der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Art. 15 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge; dies betrifft jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Die Auskünfte dienen vielmehr dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren persönlichen Rechte nach dem 3. Abschnitt der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. aber nach ihrem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung des Auskunftsantrags mit dem unzulässigen Leistungsantrag zweifelsfrei ergibt – die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Der Kl. geht es ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen aus abgetretenem Recht vorbereiten zu können. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Denn Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. Die Kammer sah sich auch nicht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dieses gem. Art. 267 AEUV dem EuGH in Bezug auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO vorzulegen. Nach der Rspr. des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Unionsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten.

OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 184/22 = ZD 2024, 100 mAnm Riemer

Der Auskunftsantrag ist zulässig. Entgegen dem LG bestehen keine Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) an der ursprünglichen, offen gefassten Antragstellung aus der Klageschrift, die Bekl. zu verurteilen, „der Kl. gem. Art. 15 iVm Art. 4 Ziff. 1 und 6 DS-GVO eine vollständige Datenauskunft – über die Behandlungsdokumentation Anl. 31 zum Schriftsatz vom 21.11.2019 hinaus – zu erteilen“, an den daran dann anschließenden verschiedenen Teilerledigungserklärungen und/oder an dem wiederum auch eher offen gefassten Hilfsantrag. Der streitgegenständliche Antrag erfasst auch ohne eine klarstellende Formulierung in Antrag/Tenor und/oder eine Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ausdrücklich auch das Recht auf Kopie. Nach der Rspr. des EuGH vom 4.5.2023 – C-487/21 legt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nämlich nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DS-GVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt. Nach dieser Entscheidung ist insb. auch kein Raum mehr für die Annahme des BAG, ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können. Art. 15 DS-GVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rspr. des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Die Kl. hatte sich zudem auch bereits erstinstanzlich auf ihr Recht auf Überlassung einer Kopie berufen. Dieser einheitliche Anspruch muss grds. ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss ggf. im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten. Entgegen dem LG ist der Auskunftsanspruch der Kl. – hat die Bekl. zu 1) im Verfahrensverlauf immerhin auch erkannt, dass der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO über eine Übergabe von Behandlungsunterlagen hinausreicht – bis zuletzt noch nicht vollständig erfüllt. Soweit das LG bei Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zwischen einer angeblich nur eingeklagten Auskunft über die „personenbezogenen Daten“ der Kl. einerseits und Ansprüchen auf sonstige „Informationen“ anderseits differenziert hat, ist dies dem Klagebegehren zwar nicht gerecht geworden. Die eingeklagte „vollständige“ Datenauskunft erfasste richtigerweise die gesamte von Gesetzes wegen geschuldete „Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen“ iSd Norm. Indes hat die Bekl. zu 1) diesen Anspruch in den insofern streitigen Punkten im Verfahrensverlauf jedenfalls erfüllt: Soweit die Kl. meint, die konkrete Versicherungsgesellschaft aus dem ERGO-Konzern sei nicht beauskunftet worden, ist dies unrichtig. Nicht erfüllt ist hingegen das Auskunftsbegehren zu der (internen) Korrespondenz der Bekl. zu 1) mit dem Haftpflichtversicherer; dies auch mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Hier genügen die in der mündlichen Verhandlung vor dem LG abgegebenen Erklärungen nicht schon für die Annahme einer „Vollständigkeitserklärung“ iSd Rspr. des BGH zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn die Bekl. zu 1) ist bis zuletzt erkennbar von der unrichtigen Auffassung ausgegangen, man müsse zu solchen Unterlagen nichts beauskunften, müsse erst recht keine Kopien herausgeben und es greife jedenfalls insgesamt Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ein. Nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH v. 4.5.2023 – C-487/21 ist ggfs. auch eine Reproduktion von Auszügen aus (auch internen) Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu überlassen, wenn sich dies als „unerlässlich“ erweist, so wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sind im Fall eines etwaigen Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechtspositionen klar gegeneinander abzuwägen; nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen andererseits nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Die Form und die Modalitäten der Auskunftserteilung und insb. die Frage, ob die Bekl. der Kl. auch Auszüge aus den fraglichen Dokumenten oder gar ganze Dokumente übermitteln muss, bedürfen derzeit keiner Klärung. Denn bislang fehlt es an jeglichen prüfbaren Angaben der Bekl. zu 1) zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der fraglichen Korrespondenz. Soweit nur mitgeteilt wird, dass sich in den internen Unterlagen jedenfalls im Ergebnis keine Verarbeitung anderer personenbezogener Daten finde als in den bereits beauskunfteten Unterlagen selbst, genügt dies nicht. Es wäre insb. – in Arzthaftungsprozessen nicht ausgeschlossen – zumindest auch noch deutlich zu machen, dass man hier keinerlei weitere Informationen/Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Kl. bei der internen Aufarbeitung des angeblichen Haftungsfalles bzw. in der Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer verarbeitet hat (zB ergänzende Informationen durch weitere Befragung der behandelnden Ärzte oder sonstigen Personals in Detailfragen, andere medizinische Unterlagen aus der Station, medizinische Daten, weitere Röntgenbilder oder Laborbefunden etc), die über die – zur Verfügung gestellte – Behandlungsakte ggf. noch hinausreichen. Dazu fehlen bis zuletzt ausreichend klare Angaben. Die von der Kl. mit einer eigenen Berufung nicht angegriffene Abweisung der Arzthaftungsklage macht das vom Streithelfer weiterverfolgte Auskunftsbegehren schließlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung allein noch nicht rechtsmissbräuchlich („exzessiv“) iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Ungeachtet der Frage, dass auch die Verfolgung arzthaftungsrechtlicher (und damit „datenschutzfremder“) Zwecke allein ein solches Ersuchen nicht zu Fall gebracht haben dürfte, dient vorliegend die Beauskunftung auch nach endgültiger Abweisung der Haftungsansprüche zumindest auch noch der Befriedigung etwaiger anderer datenschutzrechtlicher Belange der Kl., die jedenfalls nicht gehindert wäre, mit etwaigen Auskünften noch Ansprüche aus Art. 16 ff. DS-GVO zu verfolgen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen anzuregen, sollte nach Auskunftserteilung dazu Anlass bestehen. Unzumutbare Belastungen der Bekl. zu 1) andererseits sind bis zuletzt nicht ausreichend konkret eingewandt und streiten in der Abwägung daher auch nicht zu deren Gunsten.

OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 78/22 = ZD 2024, 103

Der Auskunftsanspruch ist hier prozessual zulässig geltend gemacht worden. Entgegen dem LG bestehen keine Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) an der ursprünglichen, offen gefassten Antragstellung, die Bekl. zu verurteilen, „dem Kl. über die mit Anlage 2 vom 7.7.2020 hinaus erteilte Auskunft zu den „Stammdaten“ eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3i.V. m. Art. 4 Ziff. 1 und 6 DS-GVO durch Überlassung einer Kopie zu erteilen.“ Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO grds., wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grds. nicht erforderlich. Denn aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes muss es einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen. Die Angabe solcher Informationen kann deshalb nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein. Dass in Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, der Verantwortliche mit Blick auf den letzten S. des Erwägungsgrundes 63 der DS-GVO verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, kann hier dahinstehen, zumal der Kl. etwa schon im Schriftsatz vom 15.7.2020 und im Verfahren stets durchaus auch deutlich gemacht hat, worum es ihm iÜ geht (insb. interne Vermerke). Der hinreichenden Bestimmtheit des ursprünglichen Klageantrags stand auch nicht entgegen, dass im Antrag die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO genannt worden ist und die Auskunft durch Überlassung einer Kopie der Daten erteilt werden soll. Mit diesen Zusätzen führt der Kl. auch keinen über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinausgehenden Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie in das Verfahren ein, für den etwa strengere Bestimmtheitsanforderungen gelten könnten. Die Kl. stellt mit diesen Zusätzen vielmehr lediglich klar, in welcher Weise der umfassend geltend gemachte einheitliche Auskunftsanspruch nach der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift zu erfüllen ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 4.5.2023 – C-487/21 – legt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DS-GVO kann deshalb nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt. Nach dieser Entscheidung ist kein Raum mehr für die Annahme des BAG, ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können. Art. 15 DS-GVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rspr. des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grds. ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss ggf. im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten. Der Auskunftsanspruch war bei Klageerhebung noch nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es ausdrücklich nicht auf die genaue Reichweite des nach der oben bereits angesprochenen Rspr. des EuGH einheitlich zu verstehenden Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO und auch nicht auf im Einzelfall zB aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO abzuleitende Grenzen (etwa bei internen Vermerken und/oder Korrespondenz mit Anwälten/Haftpflichtvermerken) an. Denn dass hier jedenfalls mit dem Schreiben vom 7.7.2020 zunächst noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden war und die Bekl. daher in Schuldnerverzug mit der Beauskunftung geraten ist, steht außer Frage. Soweit sie sich allein darauf beruft, dass die gesamte Korrespondenz nur ohne Texterkennung in Bilddateien abgelegt worden sei, ändert dies schon wegen der fraglos personen- bzw. jedenfalls schadensfallbezogenen Ablagesystematik der genutzten elektronischen Veraktung ersichtlich nichts daran, dass zumindest eine nicht automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Ziff. 126 DS-GVO, vgl. auch Erwägungsgrund 15 DS-GVO), vorhanden war. Die Bekl. will sich schwerlich darauf berufen, Dateien mit (auch) personenbezogenen Daten des Kl. zusammenhanglos wie „auf losen Zetteln“ beliebig in Dateiablagen „verteilt“ zu haben; eine strukturierte Ablage steht außer Frage. Ohne dass es dann auf die aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO oder sonstigen kollidierenden Rechten noch im Einzelfall abzuleitenden Grenzen und Unzumutbarkeitshürden ankommen würde, war damit aber klar, dass jedenfalls in einem hier nicht näher zu erörternden Umfang jedenfalls noch mehr zu beauskunften gewesen wäre als im o. a. Schreiben erfolgt – wie auch die spätere Überlassung des Datenträgers und vor allem auch die weiteren Erklärungen der Bekl. im Prozess belegen. Das genügt iRd Billigkeitsentscheidung für eine entsprechende anteilige Kostenüberwälzung.

LG Kleve Urt. v. 10.8.2023 – 6 O 143/22

Der Anspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Dem Kl. geht es bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht darum, die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und ggf. Löschungs- oder Berichtigungsansprüche geltend zu machen. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Der Wert des Auskunftsantrags, den der Kl. auch auf Art. 15 DS-GVO stützt, ist mit 5.000 EUR zu bewerten. Da § 44 GKG nach Umdeutung der Klage in eine objektive Klagehäufung nicht anzuwenden ist, sind die Werte des Feststellungsantrags und des Zahlungsantrags gem. § 39 Abs. 1 GKG hinzu zu addieren. Als unbestimmte Anträge sind deren Werte gem. § 48 Abs. 1 S.1 GKG; § 3 ZPO anhand des Interesses des Kl. zu schätzen. Den Wert dieser Anträge gibt der Kl. in der Klageschrift selbst mit 10.700 EUR an. Soweit der Kl. im weiteren Prozessverlauf einzelne Beitragsanpassungen in dem Antrag zu 3. "bestimmt" hat, stellen sich diese als insoweit wirtschaftlich identisch mit den ursprünglichen Anträgen dar, sodass eine Streitwerterhöhung nicht eingetreten ist.

OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 149/22 = ZD 2024, 99

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl., sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl. an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO grds., wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grds. nicht erforderlich. Denn aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes muss es einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen. Die Angabe solcher Informationen kann deshalb nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein. Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht es nicht entgegen, dass im Antrag die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO genannt ist und die Auskunft durch Überlassung einer Kopie der Daten erteilt werden soll. Mit diesen Zusätzen führt die Kl. keinen über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinausgehenden Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie in das Verfahren ein, für den strengere Bestimmtheitsanforderungen gelten könnten. Die Kl. stellt mit diesen Zusätzen vielmehr lediglich klar, in welcher Weise der umfassend geltend gemachte einheitliche Auskunftsanspruch nach der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift zu erfüllen ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 – C- 487/21 – legt Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DS-GVO kann deshalb nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt. Nach dieser Entscheidung ist kein Raum mehr für die Annahme des BAG, ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können. Art. 15 DS-GVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rspr. des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grds. ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss ggf. im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten. Dass in Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, der Verantwortliche mit Blick auf den letzten S. des Erwägungsgrundes 63 der DS-GVO verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, kann dahinstehen. Denn zum einen sind im Streitfall personenbezogene Daten der Kl. bei der Bekl. nur iRe einmaligen ärztlichen Behandlung angefallen und zum anderen hat die Kl. ihr Auskunftsverlangen insoweit präzisiert, als sich der Klageantrag insb. auf solche Daten bezieht, die die Bekl. an Dritte – zB ihre Haftpflichtversicherung und ihre Prozessvertreter – weitergeleitet hat und die sie außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation gespeichert hat. Der erstinstanzliche Klageantrag zu 1 ist auch begründet. Da die Bekl. unstreitig personenbezogene Daten der Kl. verarbeitet, hat die Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und muss die Bekl. der Kl. gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Dieser Anspruch ist bislang nicht vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Wesentlich für die Erfüllung ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irriger Weise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Nach diesen Maßstäben hat die Bekl. den Auskunftsanspruch bislang nicht vollständig erfüllt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, den Anspruch durch die Überlassung der Behandlungsdokumentation erfüllt zu haben. Sie hat sich jedoch nicht konkret dazu erklärt, ob sie – was nahe liegt – auch außerhalb der Behandlungsdokumentation personenbezogene Daten der Kl. verarbeitet, etwa in – im Klageantrag eigens erwähnten – Dateisystemen der Krankenhausverwaltung. Ferner hat sie keinerlei Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Kl. im Zusammenhang mit der mit ihrer Haftpflichtversicherung und mit ihren Anwälten geführten Korrespondenz gemacht. Auch die Korrespondenz der Bekl. mit diesen oder anderen Dritten kann auf die Person der Kl. bezogene Daten enthalten. Entgegen der Auffassung der Bekl. steht die anwaltliche Schweigepflicht der Erteilung einer Auskunft über diese Daten nicht entgegen, denn die Bekl. unterliegt offensichtlich nicht der anwaltlichen Schweigepflicht. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Korrespondenz der Bekl. mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Anwälten von der Pflicht zur Auskunftserteilung vollständig ausgenommen ist. Die Form und die Modalitäten der Auskunftserteilung und insb. die Frage, ob die Bekl. der Kl. auch Auszüge aus den fraglichen Dokumenten oder gar ganze Dokumente übermitteln muss, bedürfen derzeit keiner Klärung. Denn bislang fehlt es an jeglichen Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der fraglichen Korrespondenz.

ÖBVwG (Österreich) Erkenntnis v. 12.8.2023 – W258 2259547-1

Da Art 15 Abs 3 DS-GVO betroffenen Personen somit kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht einräumt, ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs 3 DS-GVO keinem gesonderten Abspruch zugänglich, sondern führt zu einer Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Art 15 Abs 1 DS-GVO. Die Frage, ob die Bf. iSd Art. 15 Abs. 3 1. S. DS-GVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt hat, ist daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs 1 DS-GVO rechtmäßig gewährt worden ist.

LG Hannover Urt. v. 14.8.2023 – 18 O 89/22 = ZD 2024, 117 (Ls.)

Der Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO ist auf Grundlage der Informationen in dem Schreiben durch Erfüllung untergegangen (§ 362 BGB) und, bzw. besteht, soweit er darüber hinaus geht, von vornherein nicht. Insofern ist dem LG Essen in seiner Argumentation zu folgen, welches ausgeführt hat: „Schließich hat die Bekl. nicht gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen, indem sie dem Kl. keine bzw. unvollständige Auskünfte erteilt hat. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a, c DS-GVO. Da das Schreiben der Bekl. Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht enthält, ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht beantwortet wird durch die Bekl. in dem außergerichtlichen Schreiben, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO zugänglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von außen erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „öffentlich“ gestellt sind, unmöglich. Ebenso ist im Rechtssinne unmöglich (und es wird auch nicht näher dargelegt, wie die Bekl. mitteilen können soll), zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Der Kl. geht selbst von 2019 aus bzw. von der Veröffentlichung dann im April 2021. Dieser Zeitrahmen ist dem Kl. bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf seine Daten ist nicht möglich. Die Bekl. hat dem Kl. im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verfügung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.“

OLG Köln Beschl. v. 14.8.2023 – 15 W 46/23 = ZD 2024, 60 (Ls.)

Für den Antrag zu 4 ist ein Wert in Höhe von bis 500 EUR festzusetzen. Mit dem Antrag zu 4) verfolgt der Kl. ein Auskunftsbegehren gegen die Bekl., welches mit einem Bruchteil des Werts der potenziell zu verfolgenden Ansprüche angesetzt werden kann. Da der Kl. bereits mit den Anträgen zu 1) und zu 2) die Erstattung von immateriellen Schäden bzw. die Feststellung begehrt, dass ihm ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, ist nicht hinreichend konkret vorgetragen, welchem darüberhinausgehenden Zweck, also der Ermittlung welcher wirtschaftlichen Vorteile bzw. welcher weiteren Rechte des Kl., der Auskunftsanspruch noch dienen soll.

OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/21

Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verleiht ein verfahrensmäßiges Recht, Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe verlangt werden. Konkret bedingt das in Art. 15 Abs. 1 (Hs. 2 lit. c) DS-GVO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Dieses Auskunftsbegehren hat die Bekl. erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es zB dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Zudem ist das Auskunftsbegehren der Kl. auch exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b, S. 3 DS-GVO. Die nationalen Gerichte können missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Durch die erteilten Auskünfte zum Ablauf des Scrapings und zum, wenn auch nur groben Zeitraum war und ist die Kl. problemlos in der Lage, sich ihrer Betroffenheit bzw. deren Umfangs bewusst zu werden und die Unrechtmäßigkeit des Scrapings zu beurteilen. Der Auskunftsanspruch ist insoweit ausreichend erfüllt. Der konkrete Zeitpunkt ist ersichtlich ohne jede weitere Relevanz, da jedenfalls der maßgebliche Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes feststeht. Auch die konkrete Identität der Scraper ist für die Kl. ohne jede weitere Relevanz, da ihr weder ein immaterieller noch materieller Schaden entstanden ist und die Verbreitung des einmal im Darknet veröffentlichten Leak-Datensatzes ohnehin nicht mehr gestoppt werden kann. Eine Präzisierung ist ohne jeden Nutzen für die Kl.; sie konnte einen solchen auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht erklären. Da sie keinerlei Ziele, Zwecke mit der weiteren Information verfolgt, ist das Verlangen schikanös. Damit kommt es auch nicht darauf an, welche Motivation einem Auskunftsverlangen zu Grunde liegen muss bzw. darf.

OLG Düsseldorf Urt. v. 16.8.2023 – 12 U 59/22

Dem Bekl. steht kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 HS 1, Abs. 3 DS-GVO zu. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO) angesehen werden kann und daher nach Art. 15 DS-GVO auskunftspflichtig ist, kann der Senat offen lassen, weil schon die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht nicht vorliegen.

LG Hannover Urt. v. 17.8.2023 – 13 O 1/23 = UZD 2024, 99

Der Kl. hat keinen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO. Der Kl. kann nicht die Auskunft verlangen, welchen Empfängern die Daten des Kl. durch das Scraping bekannt geworden sind. Eine solche Auskunft war der Bekl. weder möglich noch war sie hierzu verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des nahezu unendlichen Spektrums der möglichen Empfänger sowie des Umstandes, dass das Scraping als plattform-externer Vorgang stattgefunden hat, ist es für die Bekl. unmöglich, den Informationsfluss zurückzuverfolgen, zumal der Kl. nicht dargelegt hat, in welcher Form eine derartige Information erfolgen könnt; nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Zeitraumes, in welchem die Daten gescraped worden sind; die bloße Angabe des Zeitraumes durch den Kl. von dem Jahr 2019 bis zur Veröffentlichung im April 2021 vermag daran nichts zu ändern, da die zeitliche Angabe zu unpräzise ist. Eine Verurteilung zu einer weitergehenden Auskunft hat der Kl. mit der Klage nicht begehrt; soweit er seinen Antrag eingangs allgemein formuliert, konkretisiert er diesen sodann („namentlich“) auf das, worauf der nach Vorstehendem keinen Anspruch hat.

ArbG Köln Beschl. v. 22.8.2023 – 4 Ca 2830/23

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig, wenn die Parteien in der Hauptsache über Ansprüche auf Lehrauftragsvergütung und Auskunft bzw. Schadensersatz nach der DS-GVO streiten. Der Kl. ist selbstständiger Rechtsanwalt. Die Bekl. ist die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

AG Düsseldorf Urt. v. 17.8.2023 – 51 C 206/23 = ZD 2024, 350

Der Bekl. hat einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die sie über ihn verarbeitet sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen die Bekl. seine Daten übermittelt hat gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO. Die Kl. kann nicht verlangen, dass der Bekl. sich zuvor mit einem Personaldokument limitiert. Ein solcher Anspruch besteht, falls nicht sicher ist, dass der Anspruchsteller nicht die Person, die er behauptet zu sein, Art. 12 Abs. 6 DS-GVO. Derartige begründete Zweifel bestehen hier jedoch nicht.

LG Baden-Baden Urt. v. 24.8.2023 – 3 S 13/23 = ZD 2023, 754

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auskunft, welchen Mitarbeitern der Bekl. die personenbezogenen Daten der Kl. offengelegt und von diesen privat verarbeitet worden sind durch Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Die Mitarbeiter der Bekl., denen ggü. personenbezogene Daten der Kl. zur Kontaktaufnahme über den privaten Account eines Messengerdienstes offengelegt worden sind, sind vorliegend „Empfänger“ im Sinne dieser Norm. Zwar können Arbeitnehmer des Verantwortlichen nicht als „Empfänger“ iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO angesehen werden, wenn sie personenbezogene Daten unter der Aufsicht dieses Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen verarbeiten. Soweit die Information über Mitarbeiter jedoch erforderlich ist, um den Auskunftsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu überprüfen und sich insb. davon zu überzeugen, dass die Verarbeitungsvorgänge tatsächlich gem. Art. 29 DS-GVO unter der Aufsicht des Verantwortlichen sowie im Einklang mit seinen Weisungen durchgeführt wurden, kann ein Auskunftsanspruch dennoch bestehen. Soweit die Auskunft selbst dabei personenbezogene Daten eines Mitarbeiters enthält, sind die in Rede stehenden Rechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen und nach Möglichkeit Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten dieser Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Ausgehend davon besteht vorliegend ein Anspruch der Kl. auf Auskunft über die Mitarbeiter, denen die Daten der Kl. zur Kontaktaufnahme über den privaten Account eines Messengerdienstes offengelegt worden sind; diese sind Empfänger. Soweit Mitarbeiter der Bekl. diese Daten entgegen Art. 29 DS-GVO außerhalb der Aufsicht der Bekl. verarbeitet haben, indem sie diese gespeichert und für eine Kontaktaufnahme genutzt haben, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig, weil die (unterstellte) Einwilligung der Kl. ggü. der Bekl. ersichtlich keine Verwendung auf privaten Datenverarbeitungsgeräten oder Accounts der Mitarbeiter enthielt und dies auch erkennbar nicht erforderlich war, um den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln. Da sämtliche Mitarbeiter, denen die personenbezogenen Daten der Kl. zu diesen Zwecken offengelegt worden sind, zudem ohne eine entsprechende Weisung der Bekl. gehandelt haben, ist ihr Interesse daran, ggü. der Kl. anonym zu bleiben, nicht schutzwürdig. Da eine Auskunft nur die Mitarbeiter zu umfassen hat, denen ggü. die personenbezogenen Daten offengelegt und die von den Mitarbeitern privat verarbeitet wurden, alle anderen mit den personenbezogenen Daten der Kl. befassten Mitarbeiter jedoch nicht genannt werden müssen, wird nur soweit in Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern eingegriffen, wie dies erforderlich ist, um Ansprüche der Kl. aus der DS-GVO – wie den Anspruch auf Löschung dieser Daten – effektiv durchzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Kl. die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, die sie durch die Auskunft erhält, ihrerseits nur nach den Vorgaben der DS-GVO verwenden und speichern darf, ist der Eingriff in die Rechte der Mitarbeiter verhältnismäßig. Der Auskunftsanspruch umfasst die Pflicht, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Da vorliegend keiner dieser Ausschlussgründe vorliegt, besteht ein Anspruch auf die beantragte Nennung des Vor- und Zunamens des Mitarbeiters. Dem Auskunftsanspruch steht weder der von der Bekl. erhobene Exzess- / Missbrauchseinwand (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO, § 242 BGB) entgegen, noch ist das Begehren rechtsmissbräuchlich. Dass die Kl. wiederholt Auskunftsansprüche geltend macht oder ihren Auskunftsanspruch missbraucht, um außerhalb der DS-GVO liegende Ziele durchzusetzen, ist nicht erkennbar. Dabei kann unterstellt werden, dass die Kl. die Bekl. am 1. Juli 2023 den Marktleiterder Bekl. kontaktiert und ihm mitgeteilt hat, dass sie gegen die Bekl. eine datenschutzrechtliche Klage erhebe, wenn ihr das Fernsehgerät nicht verbleibe. Denn unabhängig davon, ob die Kl. auf einen solchen „Deal“ einen Anspruch hatte, erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, der Bekl. eine Vereinbarung vorzuschlagen, wonach auf der Hand liegende Verstöße der Bekl. gegen die DS-GVO dadurch kompensiert werden, dass der Kl. ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Der Auskunftsanspruch der Kl. ist nicht vollständig erfüllt. Eine vollständige Auskunft darüber, welchen Mitarbeitern der Bekl. die Daten der Kl. offengelegt und vor diesen privat verarbeitet worden sind, verbunden mit der Erklärung, dass diese Auskunft vollständig ist, ist bislang nicht erfolgt. Dass die Bekl. im Verfahren einzelne Behauptungen der Kl. zu Mitarbeitern, die sie kontaktiert haben, sowie zu einer bestehenden WhatsApp-Gruppe der Mitarbeiter, bestritten hat, genügt insoweit nicht für eine Negativauskunft, weil diese unabhängig vom Prozessvortrag die (konkludente) Behauptung enthalten muss, vollständig zu sein.

LG Duisburg Urt. v. 24.8.2023 – 8 O 86/22

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen weiteren Auskunftsanspruch. Der ursprünglich bestehende Auskunftsanspruch der Kl. gem. Art. 15 DS-GVO ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Bekl. hat erklärt, keine weiteren Angaben machen zu können. Sofern die Kl. hieran Zweifel hegt, hat sie die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit der Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB zu verlangen oder kann ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei sie aber jeweils darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände ist.

OLG Rostock Urt. v. 29.8.2023 – 4 U 166/22

Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch gegen den Versicherer darauf, dass er ihm Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge für zurückliegende Jahre zur Verfügung stellt (jedenfalls) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sind die Versicherungsscheine und deren Nachträge; denn aus ihnen ergibt sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht. Ob die entsprechenden Informationen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind und ob er die Unterlagen noch oder entschuldbar nicht mehr hat, ist dabei irrelevant; denn der Umstand, dass Schreiben dem Versicherungsnehmer bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus, zumal auch wiederholt Auskunft verlangt werden kann. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest. Die Vorschriften können daher nicht so ausgelegt werden, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene gewährt. Die Bekl. kann die Auskunft nicht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO oder sonst gem. § 242 BGB wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kl. verweigern. Die Bekl. kann letztlich die Leistung nicht gem. § 214 Abs. 1 BGB verweigern, weil eine Verjährung des Anspruches der Kl. eingetreten wäre. Es kann dabei noch dahinstehen, ob eine Verjährung insoweit überhaupt möglich ist. Die betreffende Frist könnte jedenfalls frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, welche die Bekl. jedoch selbst nicht vorträgt. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substantiiert werden könnten, verjährt sind, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an.

LG Paderborn Urt. v. 4.9.2023 – 4 O 100/23

Dem Kl. steht jedoch der verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche dann, indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs.1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit der Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben.

BayObLG Beschl. v. 6.9.2023 – 203 VAs 57/23

Soweit der Antragsteller gegen die Generalstaatsanwaltschaft einen Anspruch auf Auskunft „auf Grundlage Art. 15 DS-GVO“ geltend macht, ist dieser Anspruch im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nach § 27 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Zudem wäre auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht ersichtlich. Denn die Vorschriften der DS-GVO, auf die der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch zu stützen sucht, finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nach Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung keine Anwendung.

AG Spandau Urt. v. 11.9.2023 – 10 C 58/23

Der Einspruch ist unzulässig und daher gem. § 341 ZPO zu verwerfen. Innerhalb der Einspruchsfrist hat die Bekl. einen Einspruch nicht eingelegt. Mangels Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters konnte dieser für die Bekl. der Einspruch nicht wirksam einlegen. Zwar geht gem. § 80 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, was auch die Prozessvertretung umfasst. Allerdings liegt ein solcher Fall hier nicht vor, da der streitgegenständliche – und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gewordene und somit bereits nicht einer Unterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO unterliegende – Klageanspruch in Form der Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO die Insolvenzmasse iSd § 80 InsO nicht betrifft. Denn die Wirkung des § 80 InsO bezieht sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kl. und dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insb. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Dass der Auskunftsanspruch vorliegend dazu dient, die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche vorzubereiten, ist nicht ersichtlich, sodass auch mittelbar das Vermögen als Insolvenzmasse nicht betroffen ist. Eine über die Insolvenzverwalterstellung hinausgehende Vertretung wurde auch nachträglich nicht dargetan.

OLG München Verfügung v. 14.9.2023 – 14 U 3190/23e

Der Auskunftsanspruch war vorliegend erfüllt mit Ausnahme einer Angabe, wer der/die Scraper/in gewesen ist. Letztere Angabe (des „Empfängers“) kann die Bekl. nicht machen, weil sie den Empfänger nicht kennt. Dass sie in früheren Fällen gegen unbefugte Dritte vorgegangen ist, ändert hieran fallbezogen nichts.

LG Aachen Urt. v. 14.9.2023 – 12 O 354/22

Einen grds. bestehenden Anspruch nach Art. 15 DS-GVO des Kl. gegen die Bekl. hat diese mit Schreiben vom 23.8.2022 nach Ansicht des Gerichts nach § 362 BGB erfüllt. Mit ebendiesem Schreiben hat die Bekl. ggü. dem Kl. kenntlich gemacht, dass sie davon ausgeht, dass diese Antwort abschließend ist. Ein weiterer, über die erteilte Antwort hinausgehenden, Auskunftsanspruch steht dem Kl. nicht zu.

LG Freiburg/Br. Urt. v. 14.9.2023 – 8 O 9/23

Der Kl. steht ferner der verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Im Ausgangspunkt steht der Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist hier der Fall. Soweit die Kl darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren der Kl. vollständig erfüllt zu haben

LG Freiburg/Br. Urt. v. 15.9.2023 – 8 O 14/23

Wie LG Freiburg/Br. Urt. v. 14.9.2023 – 8 O 9/23.

LG Freiburg/Br. Urt. v. 15.9.2023 – 8 O 10/23

Wie LG Freiburg/Br. Urt. v. 14.9.2023 – 8 O 9/23.

LG Freiburg (Breisgau) Urt. v. 15.9.2023 – 8 O 184/22 = ZD-Aktuell 2023, 01299

Der Kl. steht der verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Im Ausgangspunkt steht der Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll.

LG Freiburg/Br. Urt. v. 15.9.2023 – 8 O 21/23

Den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO ist gem. § 362 BGB erfüllt der Verantwortliche indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.

LG Wuppertal Urt. v. 19.9.2023 – 16 O 40/23 = ZD 2024, 108

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist nur dann zulässig – entsprechend dem Zweck der Vorschrift -­, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Der als selbstständiges Leistungsbegehren auszulegende Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Die DS-GVO bezweckt vielmehr eine effektive Kontrolle des jeweiligen Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was weiter damit geschieht. Art. 15 Art. 3 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechts aus dem 3. Abschnitt unterstützt werden, bspw. Löschungsansprüche. Auf Grund dieser Ausführungen steht der Bekl. jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall missbräuchlich ist. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insb.“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller und materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag aber auch deshalb, weil die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs allenfalls formal erfüllt sind. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die ihr bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Vielmehr konnte die Kl. ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel erklären. Damit bleibt als naheliegender und einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, die Kl. von jeglicher Mühe, die Unterlagen selbst herauszusuchen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und unter Umgehung zivilprozessualer Grundsätze seiner Beibringungspflicht zu entledigen. Dadurch wird der Anspruch jedoch völlig zweckentfremdet und damit exzessiv genutzt, um der Kl. einen weder im Europarecht noch im nationalen Prozessrecht vorgesehen Vorteil bei der Durchführung ihrer zivilrechtlichen Klagen gegen Prämienerhöhungen zu verschaffen.

VG Amsterdam (Niederlande) Urt. v. 20.9.2023 – 22/4916

Der Kl. argumentiert, dass der Bekl. Kopien seiner personenbezogenen Daten hätte zur Verfügung stellen müssen. Der Kl. trägt vor, die Bekl. habe nicht erkannt, dass ihr nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein Anspruch auf Kopien zustehe. Im Urteil v. 4.5.2023, FF gegen Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, hat der EuGH entschieden, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO wie folgt auszulegen ist. Das Recht, eine Kopie personenbezogener Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine getreue und verständliche Wiedergabe aller dieser Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Dieses Recht umfasst das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder sogar von vollständigen Dokumenten oder Datenbankauszügen zu erhalten, die diese Daten enthalten, sofern dies unerlässlich ist, damit die betroffene Person die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte wirksam ausüben kann. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bedeutet daher nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Kopien der Dokumente bereitzustellen, in denen diese personenbezogenen Daten enthalten sind. Eine Verwaltungsbehörde kann dies tun, sie kann jedoch auch eine andere Form der Übermittlung der Kopie der personenbezogenen Daten wählen, wenn diese eine getreue und verständliche Wiedergabe aller dieser Daten ermöglicht. Sind jedoch Kopien für die tatsächliche Ausübung der durch die DS-GVO gewährten Rechte unerlässlich, ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, Kopien von Dokumenten bereitzustellen. Das Gericht stimmt mit der Bekl. darin überein, dass allein aufgrund des allgemeinen Charakters der Übersicht nicht dargetan ist, dass es für den Kl. unerlässlich ist, Kopien aller zu Grunde liegenden Dokumente zu erhalten, auf die sich die Übersicht der Beklagten bezieht.

ÖBVwG (Österreich) Erkenntnis v. 21.9.2023 – W176 2252944-1

Der Zweck des Auskunftsrechts besteht darin, der betroffenen Person ausreichende, transparente und leicht zugängliche Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, unabhängig von den verwendeten Technologien, um sie in die Lage zu versetzen, verschiedene Aspekte einer bestimmten Verarbeitungstätigkeit gem. der DS-GVO zu überprüfen. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist jedoch ein Recht des Einzelnen und ist bei der Ausübung nicht von anderen Rechten abhängig.

Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss insb. nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DS-GVO geregelt. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Der Anspruch reicht vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DS-GVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DS-GVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4 DS-GVO). Die Informationen müssen vollständig, richtig und aktuell sein und dem Stand der Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags so weit wie möglich entsprechen. Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO ergeben sich insb. aus der ausdrücklichen Anordnung in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO.

OLG Hamm Beschl. v. 22.9.2023 – 7 U 77/23

Der dem Antrag zu Grundeliegende Auskunftsanspruch ist auch hier erfüllt, konkret durch das Schreiben vom 4.5.2022. Zudem ist das Auskunftsbegehren des Kl. auch hier exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b, S. 3 DS-GVO. Der Kl. erkennt insoweit in der Berufungsbegründung doch selbst, dass er gegen den eingetretenen Datenverlust ex post nichts mehr auszurichten vermag.

VG Ansbach Urt. v. 26.9.2023 – AN 17 K 22.30684

Andere Ansprüche auf Akteneinsicht sind vorliegend nicht ersichtlich. Insb. kann sich ein Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergeben. Nach dieser Norm kann eine betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unabhängig davon, ob der in der DS-GVO geregelte Auskunftsanspruch auch einen Anspruch auf Akteneinsicht umfasst, kann jedenfalls keine Auskunft dahingehend verlangt werden, ob personenbezogene Daten anderer Personen, in diesem Falle der Kinder des Kl., verarbeitet werden.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 27.9.2023 – 20 U 67/23 = ZD 2024, 347

Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kl. bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.

OLG Brandenburg Urt. v. 27.9.2023 – 11 U 135/23 = ZD 2024, 98

Auch aus der DS-GVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämien im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht. Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zur Kl. Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelte, würde das der Kl. nicht weiterhelfen, da in diesem Falle der Bekl. ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu Geltung käme. Auch dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden. Auch rechtfertigt die EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) keine Aussetzung des Verfahrens iSd § 148 ZPO (analog), da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, mangels Vorgreiflichkeit nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, sodass er als rechtsmissbräuchlich, mithin gerade nicht legitim anzusehen ist.

BGH Urt. v. 27.9.2023 – IV ZR 177/22

Es lässt sich der Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO herleiten. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der klägerische Antrag abzielt – folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nach diesen Grundsätzen sind nach der Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem. geäußert hat, umgekehrt aber – wie hier maßgeblich – Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen. Dies steht im Einklang mit der Rspr. des EuGH, soweit dieser zur Vorgängerregelung des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO (Art. 2 lit. a Datenschutz-Richtlinie) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die ggf. in dieser – in der Entwurfsschrift enthaltenen – rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher. Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten sowohl des Versicherungsnehmers als auch von dessen Ehefrau. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kl. indessen nicht vorgenommen. Auch auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Nach teilweise vertretener Ansicht stellt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grds. sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden "Rohfassung" als Kopie zu übermitteln sind. Nach der Gegenansicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zwar ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten, aber grds. kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Das Recht auf Kopie könne vielmehr auch durch Überlassung einer – ggf. strukturierten – Zusammenfassung der verarbeiteten Daten erfüllt werden. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO regele lediglich eine besondere Form der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilenden Auskunft. Diese Streitfrage, die Gegenstand eines an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV des VI. Zivilsenats des BGH ist, ist nun – nach Eingang der Revisionsbegründung – durch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2023 geklärt ("acte éclairé"). Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 148 ZPO oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen kommen damit nicht mehr in Betracht. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung. Daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Demzufolge kann der Kl. auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Die vom EuGH in der vorgenannten Entscheidung eröffnete Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kl. hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre. Dahinstehen kann nach alledem, inwieweit der Kl. – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO – mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt.

NEU LG Chemnitz Endurt. v. 29.9.2023 – 1 O 284/23 = ZD 2024, 240 (Ls.)

Der Bekl. fällt kein Pflichtverstoß zur Last, da sie mit Antwortschreiben der ihr nach Art. 15 DS-GVO obliegende Pflicht zur Auskunft ggü. dem Kl. vollständig nachgekommen ist. Eine vollständige Erteilung der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO liegt dann vor, wenn die Angaben in dem Auskunftsschreiben nach dem Willen des Schuldners die Auskunft im gesamten geschuldeten Umfang darstellen sollen. Liegt die – ggf. konkludente – Erklärung des Schuldners über die Vollständigkeit seiner Auskunft vor, kann auch der Verdacht der Unvollständig- oder Unrichtigkeit der erteilten Auskunft keinen weitergehenden Anspruch begründen. Entscheidend ist damit, dass die erteilte Auskunft erkennbar den (berechtigten) Auskunftsanspruch des Kl. inhaltlich vollständig beantworten soll.

OLG Köln Urt. v. 29.9.2023 – 20 U 262/22 = ZD 2024, 287

Art. 15 DS-GVO scheidet insoweit als Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt.

LG Bochum Urt. v. 29.9.2023 – 4 O 204/22

Zunächst besteht kein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 DS-GVO. Die Bekl. kann sich auf ein Weigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO berufen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Vorschrift führt zwar dem Wortlaut nach lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.9.2023 – 7 W 30/23 = ZD 2024, 285

Die von der Kl. verfolgten Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 DS-GVO werden mit jeweils 500 EUR, mithin zusammen 1.000 EUR, in Ansatz gebracht. Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gem. der stRspr des BGH nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat und welches nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Zwar wird insoweit vertreten, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DS-GVO pauschal mit 5.000 EUR in Ansatz zu bringen sind, jedoch liegt dem die Annahme eines entsprechenden – zumindest mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zu Grunde, welches den Wert von 5.000 EUR rechtfertigt. Im vorliegenden Fall eines rein privat genutzten Social-Media-Accounts ist ein den Betrag von 5.000 EUR rechtfertigendes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hält es daher für angezeigt, das dem vorliegenden Auskunftsbegehren zu Grundeliegende reine Informationsinteresse der Kl. mit 500 EUR zu bewerten. Der Anspruch des nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verfolgten Herausgabeanspruchs einer Kopie der personenbezogenen Daten wird ebenfalls mit 500 EUR bewertet. Auch hier ist ein wirtschaftliches Interesse, welches einen etwaigen höheren Streitwert rechtfertigen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

LG Göttingen Urt. v. 29.9.2023 – 10 O 41/22

Der Kl. hat keinen Auskunftsanspruch. Zwar steht dem Kl. im Ausgangspunkt ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zu. Der Anspruch des Kl. ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Erfüllt iSd § 362 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Ein darüberhinausgehender Auskunftsanspruch in Bezug darauf, welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten, besteht nicht. Die Bekl. hat vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Das ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. hiermit zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren des Kl. vollständig erfüllt zu haben.

LG Hof Urt. v. 29.9.2023 – 33 O 99/22

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Denn die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift decken den genannten Antrag nicht ab. Soweit die Kl. Auskunft dazu verlangt, „welche Daten zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Import-Tools erlangt werden konnten“, ist die Auskunft mit anderen Worten nicht von Art. 15 DS-GVO erfasst. Es handelt sich weder um eine Information über die durch die Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kl. iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, noch wird Auskunft über Meta-Informationen zu diesen Daten (= Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger/-kategorien, Speicherdauer, Herkunft der Daten etc.) gem. Art. 15 Abs. 1, 2. Hs., Teil 2 DS-GVO begehrt. In der Sache begehrt die Kl. vielmehr Informationen zu der unbefugten Datenerhebung durch unbekannte Dritte, die sie gem. Art. 15 DS-GVO jedoch nicht von der Bekl. verlangen kann. Zweck der Vorschrift des Art. 15 DS-GVO ist es vielmehr, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zweifeln begegnet eine Auslegung des Art. 15 DS-GVO dahingehend, dass Auskunftsrechte der Art bejaht werden, dass im Hinblick auf einen erfolgten Datenabfluss und im Nachgang eines solchen, Informationen zur wirtschaftlichen Verwertung der Daten, so sie denn überhaupt möglich sind, gegeben werden müssen. Unterstellt, ein derartiger Auskunftsanspruch wäre anzunehmen, so ist er durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Das Auskunftsrecht umfasst dabei alle Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Das Auskunftsrecht besteht überdies auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 c DS-GVO. Soweit der Antrag der Kl. nun iSe neuen Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, gerichtet auf Auskunft über sämtliche, die Klagepartei betreffende personenbezogene Daten, die die Bekl. verarbeitet, auszulegen wäre, ist wiederum der in der Klageerwiderung enthaltene Verweis auf die Selbstbedienungstools unter den Menüpunkten „Access Your Information“ und „Download Your Information“ ausreichend, denn dort erhält die Kl. einen Zugriff auf die personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DS-GVO. Im Hinblick auf die begehrten Informationen zu den Empfängern der durch das „Scraping“ erlangten Daten, muss auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Zum Einen hat sich die Bekl. zulässigerweise auf die Mitteilung der potenziellen Empfänger (= „jedermann“) beschränkt. Zum anderen ist eine nähere Identifizierung der Empfänger der Daten unwiderlegbar nicht möglich.

OLG Brandenburg Urt. v. 29.9.2023 – 11 U 332/22 = ZD 2024, 97

Auch aus der DS-GVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft über die auslösenden Faktoren kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht. Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kl. Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelt, hilft das der Kl. nicht weiter, da in diesem Falle der Bekl. ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu Geltung käme. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insb." macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll.

LG Lüneburg Urt. v. 2.10.2023 – 3 O 3/23

Wie LG Lüneburg Urt. v. 24.1.2023 – 3 O 116/22.

VG Berlin Urt. v. 12.10.2023 – 1 K 561/21 = ZD 2024, 299

Der Beigeladene hatte ggü. der Kl. keinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie von durch die Kl. verarbeiteten, auf seine Person bezogenen Daten. Zwar dürften die Aufzeichnungen von Personen durch Videoüberwachungskameras jedenfalls bei abstrakter Betrachtungsweise personenbezogene Daten iSd Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO darstellen. Der Beigeladene hatte, unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Videoaufzeichnungen. Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich die „betroffene Person“ iSd Art. 15 DS-GVO ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Kl. gespeichert wurden. Die Kl. hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass, um die Herausgabe an unberechtigte Dritte ausschließen zu können, eine zweifelsfreie Übereinstimmung der Person des Auskunftsbegehrenden mit der Person des auf den Videos Abgebildeten gewährleistet werden muss. Hierfür reichen aber allein Angaben, wie der Beigeladenen sie gemacht hat (Zeitraum der Beförderung, Zugnummer, äußeres Erscheinungsbild und Verhaltensweise der Person) nicht aus. Denn es erscheint zB denkbar, dass ein Antragsteller derartige Angaben zu einer anderen Person macht, die ihm etwa deshalb bekannt sind, weil er mit ihr zusammen in einem der Züge der Kl. gefahren ist, um so an die Videoaufzeichnungen dieser Person zu gelangen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt – und wenn ja auf welche Art und Weise – verlässlich die Identität eines Antragstellers mit einer iRd Videoaufzeichnung erfassten Person überprüft werden könnte, erscheint dies im vorliegenden Fall ferner schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene seinen eigenen Angaben zufolge anlässlich der Zugfahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung trug und seine Gesichtszüge daher nicht erkennbar waren. Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob aus Art. 11 DS-GVO abgeleitet werden kann, dass die Kl. nicht verpflichtet ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen Auskunftsbegehrenden auf den Videoaufzeichnungen zu identifizieren, kommt es damit nicht mehr an. Hinsichtlich des hierauf basierenden Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ist der Bekl. das Erfüllen dieses Auskunftsanspruchs jedoch aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar gem. § 275 Abs. 2 BGB. Auf Grund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und aufgrund der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DS-GVO sind strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Insb. besteht ein Verweigerungsrecht nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse. Ein solch grobes Missverhältnis besteht jedoch hier. Zwar ist in Art. 15 DS-GVO keine ausdrückliche Ausnahme wegen unverhältnismäßigen Aufwands vorgesehen. Der durch das Amtsgericht herangezogene § 275 Abs. 2 BGB beinhaltet jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in Erwägungsgrund 62 DS-GVO zum Ausdruck kommt. Danach darf eine Leistung verweigert werden, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben, das nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang steht, in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Insoweit hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass zwar der Einwand der Kl., es sei nicht erkennbar, welchen Zweck der Beigeladene mit seinem Auskunftsanspruch verfolge, nicht unmittelbar verfängt, dass aber jedenfalls mittelbar das offenkundig nur geringe Informationsinteresse des Beigeladenen bei der vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Dies gilt gleichermaßen für die durch das Amtsgericht betonte Kollision des vom Beigeladenen geltend gemachten Anspruches mit der nach § 20 Abs. 5 BlnDSG gesetzlich vorgesehenen automatischen Löschung der Daten, die dem Schutz der Interessen aller anderen durch die Videoüberwachung erfassten Personen dient. Dieser ließe sich durch eine Unkenntlichmachung ihrer Gesichter nicht im gleichen Maße gewährleisten wie durch eine vorbehaltlose Löschung der gespeicherten Daten. Diese Unkenntlichmachung wäre, neben dem größeren datenschutzrechtlichen Risiko des Missbrauchs im Vergleich zu einer Löschung, zudem mit einigem Aufwand verbunden. Schon aus diesem Grund bestand auch kein Anspruch des Beigeladenen auf Verhinderung der automatischen Löschung der Daten. Weder die Regelung in Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO noch die Rechte aus Art. 18 Abs. 1 lit. c DS-GVO standen dem entgegen, weil mit den dort angeführten rechtlichen Verpflichtungen der Kl. bzw. den Rechtsansprüchen des Beigeladenen nicht die Auskunftsrechte iSd Art. 15 DS-GVO, sondern außerhalb der DS-GVO liegende Rechtsansprüche gemeint sind. Hierfür spricht schon in systematischer Hinsicht, dass die genannten Regelungen ansonsten leerliefen, weil die Möglichkeit der zukünftigen Geltendmachung etwaiger Auskunftsansprüche in jedem Fall einer Löschung entgegenstünde. IÜ spricht auch der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. c DS-GVO gegen die Annahme, dass die Verhinderung der Löschung von Daten verlangt werden darf, nur um einen nach Art. 15 DS-GVO bestehenden Auskunftsanspruch über jene Daten zu sichern. Denn danach ist Voraussetzung, dass die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen „benötigt“ werden – diese also nicht unmittelbar bzw. selbst Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sind.

NEU AG München Endurt. v. 13.10.2023 – 158 C 8344/22 = ZD 2024, 413

Ein derartiger Auskunftsanspruch folgt grds. nicht aus Art. 15 Abs. 13 DS-GVO. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht herleiten, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft zu erteilen wäre. Dazu hat der EuGH mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Das Auskunftsbegehren des Kl. stellt sich darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich dar, soweit es nach dem Willen des Kl. auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Bekl. beruft, nicht durchsetzbar sind.

LG Itzehoe Urt. v. 18.10.2023 – 10 O 48/23

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht nicht. Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen durch den Auskunftsanspruch in die Lage zu versetzten, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DS-GVO gewährt dabei aber keine Auskunftsrechte im Hinblick auf einen Datenabfluss und im Nachgang eines solchen bzgl. der wirtschaftlichen Verwertung der Daten. Soweit der Anspruch besteht, ist er durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der begehrten Information zu den Empfängern, die „Daten durch Scraping“ erlangen konnten, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Bekl. hat sich insoweit zulässigerweise auf die Mitteilung einer Kategorie von potenziellen Empfängern („jedermann“) beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Daten unstreitig auch bei einer – iSd Nutzungsbedingungen – befugten Nutzung eingesehen werden konnten, ist eine Auskunft dahingehend, wer genau schließlich im Wege von „Scraping“ Daten erlangt hat, nicht möglich. Das Gericht hat den Streitwert auf 250 EUR festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Interesse der Kl vorliegend sowohl – zumal das Auskunftsbegehren anders als das vorprozessuale Begehren gefasst ist – in der Auskunft an sich liegen als auch dem Zweck dienen kann, Voraussetzungen für den Grund und die Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu schaffen. Nachdem Letzteres in immaterieller Hinsicht bereits mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend macht wird und zudem hinsichtlich etwaiger künftiger Vermögensschäden mit dem Klagantrag zu 2 die Feststellung der künftigen Einstandspflicht begehrt wird, kommt dem Antrag zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegenwärtig allenfalls hinsichtlich künftiger Vermögensschäden etwaige Bedeutung zu, wobei das Gericht das Interesse insoweit angesichts der ersichtlich problematisch nachzuweisenden Kausalität als gering einschätzt. Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung des Interesses der Kl. an der Auskunft selbst einen Wert des Antrages von 250 EUR für angemessen.

VG Karlsruhe Urt. v. 19.10.2023 – 7 K 2578/22

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie eines auf ihn bezogenen ungeschwärzten Testhefts bzgl. seiner TMS-Teilnahme. Die Weigerung der Koordinierungsstelle, eine entsprechende Kopie herauszugeben, ist somit rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kl. ist Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Dem Kl. geht es im vorliegenden Verfahren darum, für den Vormittagsteil auch die Testfragen in Kopie übersandt zu bekommen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründet jedoch keinen solchen Anspruch. Bei den Testfragen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten des Kl. Da das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO dazu dient, sich der Verarbeitung personenbezogener Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgründe 63), ist für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nicht entscheidend, dass die Bekanntgabe der Testfragen erforderlich ist, um das Testergebnis überprüfen zu können. Zu diesem Zweck steht einem Prüfling/Teilnehmer ein Auskunftsrecht nach der DS-GVO nicht zu. Darüber hinaus steht dem Anspruch auf Überlassung einer Kopie des ungeschwärzten Testheftes des Kl. nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegen. Nach jener Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wie sich aus dem bereits zitierten Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, zählen zum Kreis der anderen Personen iSd Vorschrift auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Zu den Rechten und Freiheiten anderer Personen gehören etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb. das Urheberrecht an Software (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 20.10.2023 – 10 O 1510/22 = ZD 2024, 116 (Ls.)

Der Kl. steht kein Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ggü. der Bekl. zu, da die Bekl. den Auskunftsanspruch, soweit er bestand, bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Der Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Soweit durch den Scraping-Vorgang personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Bekl. auskunftspflichtig. Hinsichtlich der Auskunft über die Empfänger, die personenbezogene Daten durch den Scraping-Vorfall erlangen konnten, stellt das Abgreifen der personenbezogenen Daten keine Verarbeitung durch die Bekl. als Verantwortliche dar. Vielmehr sind die Personen, die die Daten scrapen, selbst Verantwortliche iSd Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO, da die Bekl. bei diesem Datenverarbeitungsvorgang eben nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. So sieht es vorliegend auch die Kl. in der Replik, die Scraper als „selbstverständlich ebenfalls datenschutzrechtlich Verantwortliche“ bezeichnet. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Überdies muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Betroffenen zur Verfügung stellen.

ÖOGH (Österreich) Entscheidung v. 23.10.2023 – 6Ob205/22y = ZD 2024, 176

Der EuGH legt Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Lichte von Art. 99 Abs. 2 DS-GVO dahin aus, dass er auf ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art. 15 DS-GVO genannten Informationen auch dann anwendbar ist, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Ersuchen indessen nach diesem Datum gestellt wurde.

EuGH (1. Kammer) Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 – FT = ZD 2024, 22 mAnm Winneburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble

Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist dahin auszulegen, dass iRe Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie zB Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

NEU LAG Baden-Württemberg Urt. v. 27.10.2023 – 7 Sa 35/23

Soweit die Kl. in Bezug auf ihren Hauptantrag (Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.5.2006) beanstandet, § 19 DSG-EKD verdränge als Teil des kirchlichen Datenschutzes, der iÜ lediglich einen Auskunftsanspruch normiert, die entsprechende Regelung des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO, kann ihr nach Auffassung der Berufungskammer nicht gefolgt werden. Geht man zu Gunsten der Kl. davon aus, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 S. 1 iVm. Abs. 1 DS-GVO eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, überwiegen jedenfalls die Rechte der anderen Personen iSd Art. 15 Abs. 4 DS-GVO. Die Kl. hat kein konkretes berechtigtes Interesse an der Herausgabe einer Kopie des Protokolls dargelegt. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO ist kein Selbstzweck.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 30.10.2023 – 10 O 2852/22

Wie LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 20.10.2023 – 10 O 1510/22.

NEU OLG Hamm Urt. v. 30.10.2023 – 6 U 69/22

Ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei diesen nicht um personenbezogene Daten iSvn Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt. Denn bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person der Kl. aufweist. Allein der Umstand, dass der von der Bekl. berechnete auslösende Faktor auch für die Klagepartei zu einer Neukalkulation der Prämie führte, machte ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum. Soweit die Kl. daneben auch Auskunft über die auslösenden Faktoren für die von ihr nicht angegriffenen Beitragsanpassungen zum 1.1.2020 und 1.4.2020 begehrt hat, ist der diesbezügliche Anspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Denn es ist unstreitig geblieben, dass die Bekl. für diese Beitragsanpassungen die auslösenden Faktoren jeweils bereits in ihren Anpassungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt hat.

LG Arnsberg Urt. v. 31.10.2023 – 7 O 691/22

Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verleiht ein verfahrensmäßiges Recht, Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann Auskunft über die erfolgten Abfragen personenbezogener Daten einschließlich Identität der Abrufenden, Zeitpunkt und Zwecke der Abrufe verlangt werden. Nähere Informationen zu der (unbefugten) Datenerhebung und -verarbeitung durch unbekannte Dritte, können nicht nach Art. 15 DS-GVO von der Bekl. verlangt werden.

LAG Köln Beschl. v. 8.11.2023 – 9 Ta 134/23 = ZD 2024, 180

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gem. § 40 Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der für erledigt erklärten Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 4 DS-GVO gegeben. Der vom Kl. geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch steht in inhaltlichem Zusammenhang mit seinem öffentlich-rechtlichen Lehrauftragsverhältnis. Bei der Geltendmachung eines darin wurzelnden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO handelt es sich demgemäß um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Es liegt auch keine bundesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung iSd § 40 Abs. 1 VwGO zu einem anderen Gericht vor.

NEU OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2023 – 20 U 43/23

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der von d. VN mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Dies gilt aber nicht, soweit sich das Auskunftsbegehren auch auf Auskünfte in Form der Überlassung von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein als solche richtet. Denn Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Zwar sind daher auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren d. VN erstreckt, nicht grds. vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei dem Versicherer verarbeitet werden. Hieraus folgt aber zugleich, dass Versicherungsscheine und Nachträge, weil diese bekanntlich nicht ausschließlich Träger personenbezogener Daten sind, sondern auch anderweitige Informationen enthalten, nicht in ihrer Gesamtheit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen. Eine Beschränkung oder Beschränkbarkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens auf personenbezogene Daten iSd DS-GVO ist nicht erkennbar, weil es nach dem Klageantrag gerade „mindestens“ auch in Form von „der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen“ erfüllt werden soll. Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff "Kopie", auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

ArbG Hamburg Urt. v. 14.11.2023 – 19 Ca 223/23

Der Anspruch des Kl. auf eine Kopie aller Daten, die die Bekl. zu seiner Person verarbeitet, folgt aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DS-GVO. Der Anspruch des Kl. auf Auskunftserteilung über alle Empfänger seiner Daten ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 DS-GVO. Diese Ansprüche standen dem Kl. voraussetzungslos zu. Mit ihrer E-­Mail hat die Bekl. diese Ansprüche des Kl. nicht erfüllt. Die Bekl. übersandte dem Kl. weder eine Datenkopie noch Angaben dazu, an welche Empfänger die Daten des Kl. übermittelt wurden. Die Auskunftserteilungen erfolgten nicht mehr innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO) und damit zu spät. An dieser Beurteilung vermögen auch die grundsätzliche Einwilligung des Kl. in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung seiner Bewerbung und die Verweise der Bekl. auf die öffentliche Datenschutzerklärung auf der Webseite nichts zu ändern. Während eine Datenschutzerklärung die allgemeinen Informationspflichten zum Zeitpunkt der Datenerhebung also hier der Bewerbung – erfüllt (Art. 1314 DS-GVO), dient das Auskunfts- und Kopierecht aus Art. 15 DS-GVO dazu, diese allgemeinen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt auf Verlangen der betroffenen Person zu konkretisieren. Schließlich kann die Bekl. den Ansprüchen des Kl. auch nicht Rechtsmissbrauch entgegenhalten. Der Kl. weist insofern zum einen zutreffend darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Missbrauchseinwand auf die Fälle von offenkundig unbegründeten und/oder exzessiven Anfragen eingeschränkt hat (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) und die Bekl. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht darlegen konnte. Zum anderen weist der Kl. ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. jedenfalls nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO geltend gemacht wurde.

LG Bonn Urt. v. 21.11.2023 – 10 O 98/23

Die Klage ist nur hinsichtlich des Datenauskunftsanspruchs begründet und iÜ – auch hinsichtlich der Hilfsanträge – unbegründet. Der Kl. hat gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft zu den bei der Bekl. über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten. In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO genügt es, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grds. nicht erforderlich, weil der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen. Nach der Vorschrift hat jeder, dessen Daten verarbeitet werden, Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dass Daten des Kl. bei der Bekl. verarbeitet werden, ist unstreitig. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen. Der Vortrag der Bekl. gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der in der mündlichen Verhandlung gewährte Schriftsatznachlass auf diese Aspekte bezieht. Denn soweit die Bekl. sich hierin auf Auskünfte bezieht, ist eine umfassende Erteilung der klägerseits begehrten Auskunft nicht dargetan. Im Schreiben heißt es etwa eingangs: „Ihrem Wunsch auf Auskunft zu den Sie betreffenden Daten, die wir verarbeiten, kommen wir gerne entsprechend Ihrer konkreten Anforderung für die Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.1.2022 des Vertragsbereichs zu dem von Ihnen genannten Schadenfall … nach.“ Daraus ergibt sich, dass die Auskunft jedenfalls nicht vollumfänglich, sondern – wohl auf entsprechend eingeschränkte Anfrage des Kl. – nur für Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.1.2022 und nur zu dem Schadenfall; … erfolgte. Auch das Schreiben vom 10.3.2023 bezieht sich ausweislich seines ersten Satzes auf Auskunft zu den Daten speziell ab dem 1.1.2022. Der Kl. hat hingegen Anspruch auf umfassende Auskunft, nicht nur die zu einem Schadensfall und in einem gewissen Zeitraum gespeicherte Daten. Deshalb ist auch unerheblich, dass die Bekl. mit Schriftsatz vom 30.10.2023 vortragen lässt, dass sich keine neuen/weitergehenden Daten iSv Art. 15 DS-GVO seit Erteilung der letzten Auskunft ergeben hätten.

OLG Stuttgart Urt. v. 22.11.2023 – 4 U 20/23 = ZD 2024, 60 (Ls.)

Der Auskunftsantrag ist nicht begründet. Der Bekl. sind die Scraper namentlich nicht bekannt, weshalb über die mit dem Schreiben erteilten Auskünfte keine weiteren Auskünfte erteilt werden können. Die zusätzliche Spezifizierung, dass Daten „offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“ macht deutlich, dass nicht nur abgeschlossene Transfers beauskunftet werden müssen, sondern auch solche, die in der Zukunft bevorstehen. Besteht lediglich die Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem solchen Transfer kommen könnte, greift Abs. 1 lit. c DS-GVO (noch) nicht. Der EuGH hat mit Urt. v. 12.1.2023 (C-154/21) vorgegeben, dass das Auskunftsrecht bei einer Offenlegung der Daten ggü. Dritten verpflichtet, die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, es ist nicht möglich, den Empfänger zu identifizieren oder der Verantwortliche führt den Nachweis einer offensichtlichen Unbegründetheit oder Exzessivität (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Die Entscheidung verweist insoweit auf den Erwägungsgrund 63 (Anrecht auf Kenntnis der Empfänger), die Vorgaben aus Art. 5 DS-GVO (Transparenzgebot), Art. 15 DS-GVO insoweit ein Wahlrecht des Betroffenen begründet und nur so eine zulässige Verarbeitung beurteilt werden kann. Die Voraussetzungen einer Unmöglichkeit und des deshalb bestehenden Leistungsverweigerungsrechts sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt. Soweit die Bekl. insoweit auf Art. 4 Ziff. 9 DS-GVO abstellt (die Scraper seien keine Empfänger), ändert dies nichts an den Verstößen, denn nach Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO genügt für eine Datenverarbeitung bereits jede Art der Bereitstellung.

OLG Brandenburg Urt. v. 22.11.2023 – 11 U 206/23

Zunächst lässt sich der Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO herleiten. Bei den begehrten Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich bereits in der Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO. IÜ gewährt Art. 15 Abs. 13 DS-GVO keinen Anspruch auf die Herausgabe bestimmter Dokumente, sondern lediglich auf die (vollständigen) personenbezogenen Daten, die es enthält. Die von der Kl. angeführte Entscheidung des EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22) rechtfertigt insoweit kein abweichendes Ergebnis. Abgesehen davon, dass der EuGH in der Entscheidung vom 26.10.2023 ausdrücklich betont, dass sich die rechtlichen Ausführungen auf das hier nicht in Rede stehende Verhältnis zwischen Arzt und Patient beziehen und somit nicht per se auf das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis übertragbar sind, kann der genannten Entscheidung auch kein weitergehender Anwendungsbereich zugunsten der Kl. im hiesigen Streitfall entnommen werden. IÜ geht es der Kl. hier auch nicht um den Erhalt einer entgeltlichen Kopie etwaiger Nachträge zu den im Berufungsantrag genannten Versicherungsscheinnachträgen.

KG Urt. v. 22.11.2023 – 28 U 5/23 = ZD 2024, 220 mAnm Baier

Der Auskunftsanspruch der Kl. ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Kl. Auskunft an sich verlangt. Denn der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist nicht abtretbar. Dritte, wie hier die Kl. können nur mit Geltendmachung des Anspruches beauftragt werden, sodass sie prozessual ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Dies muss sich auch im Klageantrag widerspiegeln, sodass die Kl. hier Auskunft an die Zedenten hätte verlangen müssen. Allein dies rechtfertigt bereits insoweit die Abweisung der Klage.

NEU FG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 23.11.2023 – 2 K 349/21

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs ist die Verpflichtungsklage (§ 12 Abs. 2 S. 1 IFG M-V iVm § 40 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 FGO). Dabei ersetzt § 32e S. 1 AO nicht die Ansprüche aus dem IFG M-V, sondern modifiziert sie lediglich. Die Ansprüche und deren Voraussetzungen folgen weiterhin aus den jeweiligen IFG. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der IFG und der DS-GVO zur Anwendung. Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den IFG des Bundes oder der Länder ergeben. Der Kl. bleibt Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG M-V, ohne Betroffener iSd Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu sein. Denn § 32e AO knüpft lediglich an den tatbestandlich gegebenen Informationszugangsanspruch an, nicht dagegen an die Tatbestandsvoraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO.

LG Freiburg/Br. Urt. v. 24.11.2023 – 10 O 3710/22

Der Kl. steht ferner der verfolgte Auskunftsanspruch ggü. der Bekl. nicht zu. Der Anspruch folgt insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Im Ausgangspunkt steht der Kl. nach dieser Vorschrift grds. ein Auskunftsanspruch über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Den Auskunftsanspruch erfüllt der Verantwortliche indem er die verlangten Informationen nach Maßgabe des Art. 15 erteilt. Außerdem muss der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die er verarbeitet, zur Verfügung stellen. Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, was auch aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB folgt. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Dies ist hier der Fall. Soweit die Kl. darüber hinaus Auskunft verlangt, „welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Bekl. durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ besteht ein Anspruch nicht. Der Anspruch ist (ebenfalls) durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, über die Verarbeitungstätigkeiten Dritter (hier: „Scraper“), keine Angaben machen zu können. Unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, begründet die erteilte Auskunft jedenfalls keinen (weiteren) Auskunftsanspruch, da die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, das Auskunftsbegehren der Kl. vollständig erfüllt zu haben. Zwar hat die Auskunft über konkrete Empfänger Vorrang vor der Auskunft über Kategorien von Empfängern, allerdings führt dieser Vorrang nicht dazu, dass eine nicht vorhandene Information erteilt werden muss. Die Bekl. war gem. Art. 11 Abs. 1 DS-GVO auch nicht verpflichtet, diese Information zu erheben, nur um sie für den Fall der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs erteilen zu können.

OLG Nürnberg Endurt. v. 29.11.2023 – 4 U 347/21 = ZD 2024, 177

Der Kl. macht als ehemaliger Mitarbeiter, zuletzt als Vorstandsmitglied der Bekl., Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ggü. seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend. Wie das LG zutreffend ausführt, ist der Auskunftsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gern. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genügt es grds., wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kl. gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Art. 15 DS-GVO gibt einen umfassenden Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten. Soweit Einschränkungen des umfassenden Auskunftsrechts auf Erwägungsgrund 63 der Verordnung gestützt werden sollen, haben diese Erwägungen in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch auf Datenauskunft ist vielmehr voraussetzungslos. Der EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22) hat hierzu im ersten Leitsatz ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der klägerische Anspruch auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DS-GVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (zB Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DS-GVO findet. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DS-GVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur iRd Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen. Da die Motivation des Kl. für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim LG Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gem. Art. 8 Abs. 1 GRCh hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der entsprechende Auskunftsanspruch wurde geregelt, um diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Seine Geltendmachung kann daher über die gesetzlich geregelten (hier nicht einschlägigen) Tatbestände hinaus nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dass für den Kl. aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, steht der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen. Da die Datenauskunft voraussetzungslos zu erteilen ist, steht der Bekl. auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der zu erwartenden Kosten zu, denn diese kann die Bekl. nicht verlangen. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen. Der streitgegenständliche Antrag erfasst ausdrücklich auch das Recht auf „Kopien“. Nach der Entscheidung des EuGH vom 4.5.2023 (C-487/21) ist Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dahin auszulegen, „dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.“ Damit ist die strittige Frage geklärt, was unter „Kopie“ zu verstehen ist. In der genannten Entscheidung hat der EuGH auch ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO „nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflichtfestlegt. Art. 15 DS-GVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Abs. 1 vorgesehene gewährt“. Nach dieser Entscheidung ist auch die Frage geklärt, ob ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gerichteter Antrag erkennen lassen muss, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist, ist deswegen auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeitet, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können. Art. 15 DS-GVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rspr. des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Der Kl. hatte sich zudem auch bereits erstinstanzlich auf sein Recht auf Überlassung einer Kopie berufen. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten – wie hier – einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten. Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Kl. ohne Wertbegrenzung nach oben (§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG mit teleologischer Reduktion des S. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG); im Zweifel beträgt der Streitwert 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG analog. In neuerer Zeit wurden die Streitwerte bei den Landgerichten sogar häufig auf nur 500 EUR festgesetzt. Hierzu wird auf die Übersicht von Leibold auf ZD-Beck verwiesen.

ÖBVwG Entscheidung v. 29.11.2023 – W214 2233132-1

Der Verantwortliche ist aber grds. verpflichtet, die Informationen darüber, welche Daten er an welche Empfänger offengelegt hat, zu speichern, um die gebotene Auskunft erteilen zu können. Ansonsten würden die Datenschutzrechte der betroffenen Person ggü. dem Verantwortlichen und den Empfängern, die an die Offenlegung anknüpfen, weitgehend leerlaufen. Erwägungsgrund 64 steht dieser Pflicht nicht entgegen, da es hierbei allein um solche Daten geht, die eine Identifikation der betroffenen Person ermöglichen, womit aber nichts über die Speicherung von Metainformationen zu personenbezogenen Daten gesagt ist. Die Bf. hat auch nicht vorgebracht, dass eine solche Speicherungspflicht sie übermäßig belasten würden und ist dies auch insb. vor dem Hintergrund, dass die Bf. seit 1.1.2022 „trackt“, welche personenbezogenen Daten an welche Empfänger übermittelt werden, nicht ersichtlich geworden. Die Daten müssen zudem zumindest so lange vorgehalten werden, wie die betroffene Person noch die Möglichkeit hat, Rechte ggü. Empfängern geltend zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH im Urteil v. 12.0.2023 – C-154/21, ausgesprochen hat, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Nach dem EuGH ist diese Unmöglichkeit insb. dann der Fall, wenn diese noch nicht bekannt sind (Rn. 48 des zit. Urteils). Schon allein das letztgenannte Beispiel zeigt, dass die Unmöglichkeit nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann. Eine „Unmöglichkeit“ kann aber nicht eingewendet werden, wenn sich der Verantwortliche grds. nicht so organisiert hat, dass er nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch die Empfänger beauskunften kann. Andernfalls könnte jeder Verantwortliche entscheiden, die Empfänger grds. nicht zu verarbeiten und damit das Auskunftsrecht bzgl. der Empfänger ad absurdum führen. Der EuGH hält nämlich im selben Urteil fest, dass – um die praktische Wirksamkeit der Rechte der Art. 1617 und 18 DS-GVO zu gewährleisten – die betroffene Person insb. über das Recht verfügen muss, dass ihr die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn ihre personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden. Der Vollständigkeit halber ist auf die Bestimmung des Art. 19 DS-GVO hinzuweisen, welcher eine grds. Verpflichtung des Verantwortlichen normiert, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 1617 Abs. 1 und 18 DS-GVO mitzuteilen. Auch in diesem Zusammenhang sind die Ausnahmen restriktiv zu interpretieren. Nach der Rspr. des ÖOGH trifft auch der ursprünglich vorgebrachte Einwand der Bf. nicht zu, dass dem Auskunftsbegehren überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Bf. entgegenstehen, weil eine vollständige Offenlegung aller konkreten Empfänger gleichzeitig den Kundenstamm der Bf. iRd Ausübung des Gewerbes als Adresshandel- und Direktmarketingunternehmen offenbaren würde, da ansonsten Art. 15 Abs. 1 lit c DS-GVO niemals zur Preisgabe individueller Empfänger führen würde, weil diesfalls immer "Geschäftsgeheimnisse“ preisgegeben würden. Die Auslegung eines Gesetzes, die dazu führt, dass das Gesetz keinen Anwendungsbereich hat, verbietet sich. IÜ wurde das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses für den konkreten Fall von der Bf. in der mündlichen Verhandlung auch verneint.

NEU VG Stuttgart Urt. v. 30.11.2023 – 11 K 3946/21

Zwar wird in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich nur von einer Rechtsverletzung bei einer „der Verordnung widersprechende Verarbeitung“ von Daten gesprochen. Hierunter fällt indes auch die gerichtliche Durchsetzung eines Auskunftsrechts aus Art. 15 DS-GVO. Auf der Basis von Art. 79 Abs. 1 DS-GVO können Betroffene auch Auskunftsrechte geltend machen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben muss, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DS-GVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern. Dabei ist in besonderer Weise zu beachten, dass ein Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen. Der Antrag des Kl. vom 12./21.1.2021 – und nachfolgend sein Klagantrag – umfasst dabei auch – neben der reinen Auskunft – die Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt keinen zusätzlichen eigenständigen Anspruch gegen den Datenverarbeiter, vielmehr regelt er die Form der Auskunftserteilung. Dass dieser „Auskunftsbescheid“ vom 1.6.2021 zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, gemessen an der Antragstellung vom 12./21.1.2021 „verfristet“ war mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO genannte Monatsfrist, ist irrelevant. Einer Verpflichtungsklage kann das Gericht nur stattgeben, wenn der Betreffende einen Anspruch hat. Hat er keinen, entsteht dieser Anspruch auch nicht dadurch, dass der Verantwortliche eine ihm ggü. normierte Frist (für die Ablehnung) überschreitet. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann sie dem Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Ein exzessiver Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO, weshalb die Bekl. sich weigern dürfte, aufgrund des Antrags tätig zu werden, liegt nicht vor. Ein Fall von häufiger Wiederholung („.. insbesondere ..“), iSd Norm ist schon nicht gegeben, nachdem der hier verfahrensgegenständliche Antrag vom 12./21.1.2021 erst der dritte Antrag des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO seit 2018 ist und insoweit zumindest die prinzipielle Wertung des Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO heranzuziehen ist, wonach eine Anfrage pro Quartal nicht zu beanstanden ist. Ein „Exzess“ in der Antragstellung des Kl. liegt aber auch nicht darin, dass der Aufwand der Auskunftserteilung seitens der Bekl. möglicherweise sehr umfangreich ist. Ggü. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat die Bekl. angegeben, es lägen 3000 Dokumente, teils mehrseitig, vor. Die Zusammenstellung und der Ausdruck der entsprechenden Unterlagen sei mit einem außer Verhältnis stehenden Arbeitsaufwand verbunden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Inhalt der Verwaltungsunterlagen dem Kl. ohnehin im Wesentlichen bekannt sei. Grds. ist es Aufgabe des Verarbeiters personenbezogener Daten, seine „IT-Architektur“ so zu gestalten, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung möglich ist. Die Verordnung trat bereits im Mai 2016 in Kraft und erlangte im Mai 2018 allgemeine Verbindlichkeit. Wenn sich die Bekl. in den vergangenen 5 ½ Jahren auf die Erfüllung umfangreicher Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i. V. m. Abs. 3 DS-GVO nicht eingestellt hat, muss sie den sich hieraus ergebenden Mehraufwand im Einzelfall tragen. Jedenfalls hat die Rspr. insoweit einen (sehr) strengen Maßstab angelegt, ehe ein Auskunftsanspruch als Verstoß gegen Treu und Glauben – der nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und insb. nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang „schwebt“ -eingeordnet werden kann. Dem schließt sich der Berichterstatter grds. und so auch hier an. Ein „exzessiver Antrag“ iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kl. aus Sicht der Bekl. sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aus „datenschutz-fremden“ Motiven geltend macht und ihm hierzu jedes Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch überhaupt auf eine exzessive Antragstellung geschlossen werden könnte, hat der EuGH entschieden, dass es weder eine Pflicht eines Auskunftsheischenden gibt, überhaupt ein Motiv für seinen Auskunftsantrag zu bezeichnen, noch es einem Auskunftsantrag entgegensteht, wenn der Betreffende andere als die in Satz 1 des Erwägungsgrund 63 DS-GVO erwähnten Zwecke verfolgt. Soweit sich die Bekl. auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 23 DS-GVO iVm § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG beruft, hat sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht belegt. Dem Auskunftsbegehren des Klägers steht hier auch nicht das sog. Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) entgegen, als Unterfall des auch im öffentlichen Recht geltenden Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO ausdrücklich verwiesen ist. Es enthält das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung, allein zu dem Zweck, einem Anderen zu schaden. Zwar ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass das Vorgehen des Kl. ggü. der Bekl. auch Züge einer „Retourkutsche“ trägt, für jahrelang „empfundenes Unrecht“ bei der Bearbeitung von Beihilfe- und Leistungsanträgen. Das genügt für die Verneinung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. iVm Abs. 3 DS-GVO aber noch nicht. Der Kl. will sich erkennbar auch über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Bild machen. Das genügt. Dem Anspruch des Kl. auf „vollständige Auskunft“ kommt keine selbständige tenorierbare Bedeutung zu, unabhängig von der Kategorie der personenbezogenen Daten. Die Auslegung der Anträge und Schreiben des Kl. im Verwaltungsverfahren und im Prozess, sein Vorbringen, er selbst könne den Fehlbestand nicht ermitteln, er brauche „den Gesamtvorgang erkennbar zusammen“ sowie der Verweis auf Rspr. des BGH zeigt allerdings auf, dass der Auskunftsantrag des Kl. – einschließlich seines Begehrens nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auf Auskunft durch Zurverfügungstellung von Kopien der Daten – aus Sicht des Kl. jeweils auf den Gesamtinhalt aller vorhandenen Dokumente der einzelnen Kategorien zielt. Im Einzelnen: Soweit der Kl. Auskunft über „E-­Mails – extern/intern“ begehrt, die in Zusammenhang mit seiner Person stehen (nach seinen eigenen Angaben hat er selbst nie per E-­Mail mit der Beklagten kommuniziert) gilt Folgendes: Auch E-­Mail-Nachrichten, die gespeichert oder anderweitig verarbeitet iSv Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO werden, können so Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO werden, vorausgesetzt, sie enthalten personenbezogene Daten. So war vom vorlegenden Gericht im Verfahren C-487/21 [= ZD 2023, 539] ausdrücklich auf E-­Mails Bezug genommen worden, ohne dass der EuGH in seiner Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs solche ausdrücklich ausgenommen hätte. Allerdings muss nach Auffassung des Berichterstatters hier in mehrfacher Hinsicht weiter differenziert werden. Geht es um E-­Mail-Nachrichten, die auf dem dienstlichen Account eines Beschäftigten von diesem gespeichert sind – etwa im Ordner „Gesendete Nachrichten“ oder „Empfangene Nachrichten“, weil dieser sich mit einem anderen Beschäftigten über den Kl. ausgetauscht hat, so liegt schon keine „Verantwortlichkeit“ der Bekl. für die Speicherung, also für die Verarbeitung dieser Daten vor, so dass insoweit eine Auskunftspflicht ausscheidet. Eine Solche „private“ Datenverarbeitung ohne Anordnung durch die Beklagte stellt einen „Verarbeitungs-Exzess“ des betreffenden Mitarbeiters dar. Die Bekl. wäre iÜ auch nicht gehindert, ihre Beschäftigten aufzufordern, derlei E-­Mail-Nachrichten, so es solche gäbe, auf den dienstlichen Rechnern zu löschen. E-­Mail-Nachrichten, die iRe konkreten Vorganges zur Speicherung gelangt sind, etwa bei der Leistungsbearbeitung oder bezüglich anderweitiger Eingaben des Kl. und die als solche gespeichert sind, sind auskunftspflichtig, soweit sie personenbezogene Daten im oben dargestellten Sinne enthalten. Dabei muss es jedoch um mehr gehen, als um abstrakte Bearbeitungshinweise oÄ („Bitte sorgfältig bearbeiten“; „Bitte nach Abschluss Kopie an Revision“, „Bitte früheren Vorgang „X“ berücksichtigen“). Denn solches ist keine Information objektiver oder subjektiver Natur über den Kl. Erst wenn eine solche Nachricht zusätzliche Informationen zum Kl. enthält („Das Mitglied hat im letzten Jahr bereits sechs Widersprüche eingelegt“; „Der angebliche Behandlungsverlauf erscheint unglaubwürdig“), also eine Beurteilung des Kl., liegen personenbezogene Daten vor, die auskunftspflichtig sind. Schließlich sind in der Form einer E-­Mail zur Speicherung gelangte rechtliche Analysen, etwa zu einem Leistungsvorgang, nur bezüglich in dieser Nachricht eventuell wiedergegebene personenbezogene Daten auskunftspflichtig. Denn nur diese Daten selbst, die ggf. in der rechtlichen Analyse enthalten sind, sind „personenbezogene Daten“ iSv Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO. Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche. Eine zusammengefasste rechtliche Analyse, etwa zu einem Leistungsvorgang, also wie der betreffende Mitarbeiter der Bekl. das Vorliegen eines Anspruchs einschätzt, ist gerade kein personenbezogenes Datum über den Kl. Zuletzt sind die vorstehenden Grundsätze auch für externen E-­Mail-Verkehr, so es einen solchen gäbe und dieser von der Bekl. gespeichert und damit verarbeitet wird, also mit Gutachtern, behandelnden Ärzten oder sonstigen Leistungserbringern, identisch heranzuziehen. Die hier vorgenommene Differenzierung lässt sich iSd Kl. iÜ nicht dadurch umgehen, dass der Kl. darauf pocht, er habe gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Anspruch auf „Kopien“ und er begehre eine „vollständige Auskunft“. Wie der EuGH betont (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/ 22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2024, 939 mAnm Hense/Däuble]), gibt diese Norm nur einen Anspruch auf eine (verständliche) Kopie der Daten, nicht aber auf eine Kopie der Dokumente. Das ganz offenkundig hinter dem Antrag des Klägers stehende Motiv, mit Hilfe des Art. 15 DS-GVO eine „Gesamt-Akteneinsicht“ in alle ihn betreffenden Vorgänge und Unterlagen der Bekl. zu erhalten, ist so überhaupt nicht durchsetzbar. Schon in seiner zur RL 95/46/EG ergangenen Entscheidung v. 17.7.2014 (C-141/12 [= ZD 2024, 515] und C-372/12 [=ZD 2024, 515]) hat der EuGH den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und den Dokumenten, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, herausgearbeitet. Auf die Herausgabe von Letzterem gibt die Datenschutz-Grundverordnung keinen Anspruch. Die Bekl. hat dabei die Wahl, ob sie die auskunftspflichtigen Daten aus den entsprechenden Dokumenten (E-­Mail-Nachrichten) herauslöst und lediglich den Speicherort mitteilt („E-­Mail-Nachricht vom XX. XX.XXXX an Referat XX: Mitteilung Eingang eines Widerspruchs des Kl. vom XX. XX.XXXX zum Leistungsbescheid vom XX. XX.XXXX“), oder ob sie Kopien des gesamten Dokumentes fertigt und dabei die nicht zu beauskunftenden Inhalte unkenntlich macht und dies dann dem Kl. zur Verfügung stellt, wobei namentlich die Rechte Dritter bei dieser Unkenntlichmachung zu schützen sind. Lediglich wenn Daten für ihr Verständnis zwingend der Kontextualisierung bedürfen, kann – im Ausnahmefall – eine Zurverfügungstellung ganzer Dokumente geboten sein. Das ist bei in E-­Mail-Nachrichten enthaltenen personenbezogenen Daten eher fernliegend. Die Bekl. darf die Auskunft, zu der sie so verpflichtet ist, nach ihrer Wahl durch Kopien in Papierform (unter Berücksichtigung notwendiger „Schwärzungen“) oder in elektronischer Form erbringen, da der Kl. selbst (auch mit dem Gericht) stets in schriftlicher Form kommuniziert. Der von ihm praktizierte Telefax-Versand, auch wenn er vom PC aus erfolgt, ist keine elektronische Kommunikation iSv Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Sofern die Bekl. dem Kl. Daten in elektronischer Form zur Verfügung stellt, handelt sie ordnungsgemäß, wenn sie hierbei ein „gängiges Format“ (so Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO) verwendet. Falls der Kl. über keine entsprechende Software verfügt, „gängige Formate“ zu lesen, muss er sich um Abhilfe bemühen. Sein Einwand ggü. den ihm bereits von der Bekl. übermittelten CDs, diese hätten „verschlüsselte Daten“ enthalten, weist jedenfalls ebenso in diese Richtung, wie der Umstand, dass die Fülle orthografischer Fehler in den Schreiben des Kl. (zuletzt vielfach: „dediziert“ an Stelle von „dezidiert“) zu belegen scheint, dass das vom Kl. verwendete Schreibprogramm über keine Rechtschreibungskontrollfunktion verfügt und die EDV-Ausstattung des Kl. möglicherweise defizitär ist. Das Vorstehende gilt in seiner Gesamtheit auch, soweit der Kl. Einblick in sonstige Unterlagen begehrt, die Eingaben durch ihn bei der Bekl. betreffen, namentlich „Vorlage meiner Schreiben“ und „Mitzeichnungen“, „Anhörung des Vorstands“, „Schreiben“, „Vermerke“, „Bearbeitungs- und Weiterleitungsvermerke“, sowie „Antworten oÄ“ anlässlich von ihm eingebrachter „Beschwerden aus dem Beschwerdeeingangsbuch des Vorstands“. Soweit – was ebenfalls eher die Ausnahme sein dürfte – hierbei personenbezogene Daten des Kl. zur weiteren Bearbeitung durch die zuständige Stelle mitgeteilt wurden, sind diese dann noch gespeicherten Daten im oben dargestellten Sinne auskunftspflichtig, mehr aber auch nicht. Jedenfalls hat der Kl. einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 2. Hs. iVm Abs. 3 DS-GVO dahingehend, welche Unterlagen zu Leistungsvorgängen, die personenbezogene Daten beinhalten (namentlich eingereichte Rechnungsbelege, Diagnosen, Gutachten, etc.) von der Bekl. gespeichert werden. Wie der EuGH entschieden hat (Urt. v. 12.1.2023 – C-154/21 [= ZD 2023, 271] – Österreichische Post AG) steht das Auskunftsrecht in untrennbarem Zusammenhang u. a. mit dem Löschungsanspruch des Betroffenen aus Art. 17 DS-GVO. Ungeachtet des Umstands, dass es sich durch das von der Bekl. praktizierte Vereinigte Verfahren bei all diesen so verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht um „reine“ Beihilfe-Unterlagen handelt, handelt es sich jedenfalls auch um Beihilfe-Unterlagen. Da insoweit ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. e DS-GVO iVm der nationalen Vorschrift des § 113 Abs. 2 S. 1 bis 3 BBG zumindest in Betracht kommt, ist ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO unvermeidlich. Soweit der Kl. Auskunft begehrt zu personenbezogenen Daten der Bekl. in Bezug auf seine private Pflegeversicherung besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO. Auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 iVm Abs. 3 DS-GVO sind ohne Weiteres auch die von der Bekl. gespeicherten Daten zum Familienstand, einschließlich beihilferechtlich und satzungsmäßig berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Vergleichbares gilt für alle von der Bekl. gespeicherten „Finanzdaten“, einschließlich der „Steuerdaten“ als personenbezogene Daten des Kl. Kein Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 DS-GVO besteht schließlich hinsichtlich gelöschter Daten. Zwar rechnet Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO auch das Löschen von Daten dem Begriff der „Verarbeitung“ zu. Vollständig gelöschte Daten können allerdings denk-logisch nicht Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 Hs. 2 iVm Abs. 3 DS-GVO sein. Was nicht mehr existiert, kann nicht beauskunftet werden. Wenn allerdings ein Löschungsvorgang jedenfalls seinem Umfang nach noch dokumentiert und gespeichert ist, stellt dies ein (einzelnes) personenbezogenes Datum über den Betroffen dar, das auskunftspflichtig wäre („Löschungsvorgang am XX. XX.XXXX: alle vom Kl. eingereichten Belege aus dem Kalenderjahr XXXX und davor“). Zuletzt kann auch die zeitliche Fixierung, die der Kl. seinem prozessualen Antrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinzugefügt hat („für den Zeitraum 10 Jahre rückwärts ab Rechtskraft des Urteils“) und wie er dies ggü. der Bekl. in seinen vor-prozessualen Schreiben ebenfalls geltend gemacht hat („Daten der letzten 10 Jahre (der Speicherzeitraum)“, nicht zu einer entsprechenden Tenorierung führen. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Denn auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist das, was vom Verantwortlichen an personenbezogenen Daten verarbeitet wird. Der Auskunftsanspruch hat – auch nach dem Wortlaut der Norm – daher stets einen Gegenwartsbezug.

AG Waldkirch Urt. v. 30.11.2023 – 1 C 85/23 = MMR 2024, 367

Auf Grund dieses Verstoßes kann der Kl. auch Unterlassungsansprüche gegen die Bezugsbeklagte geltend machen. Ebenso stehen ihm neben Schadensersatzansprüchen auch Auskunftsansprüche zu, denn zum einen hat die Bezugsbeklagte auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Kl. keine Auskunft erteilt, zum anderen steht dem Kl. bereits aus den Vorschriften der DS-GVO Art. 15 DS-GVO ein Auskunftsanspruch zu. Deckungszusage; Rechtsschutzversicherung

OLG Dresden Urt. v. 1.12.2023 – 3 U 937/23

Der Kl. hat auch keinen solchen Anspruch gegen die Bekl. aus Art. 15 DS-GVO. Gem. Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist daher nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, wenn sie denn nur die in Rede stehende Person betreffen. Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich keinesfalls bei den mit einer Beitragsanpassung regelmäßig übermittelten gesamten Begründungsschreiben nebst Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Deutlich wird dies insb. an den häufig abstrakten Beiblättern, die allgemein eine Begründung der Beitragserhöhung enthalten und an alle betroffenen Versicherungsnehmer mit identischem Text versandt werden. Demgegenüber enthält ein Nachtrags-Versicherungsschein in der Regel personenbezogene Daten, wobei auch insoweit, was die Daten über den Namen des Versicherten hinaus betrifft, angesichts der Unschärfe des Begriffs unterschiedliche Ansichten bestehen. So sollen einerseits die (wohl: gesamten) Nachträge unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sein, weil sich aus diesen ergebe, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht. Andererseits sollen die Tarifprämien nicht unter Art. 15 DS-GVO fallen, weil die Angabe, was eine Person für die Versicherungsleistung ausgibt, nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen sei und lediglich anzeige, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Unabhängig aber davon kann der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nur soweit gehen, als er sich auf personenbezogene Daten bezieht und sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen, wobei unbeschränkte Anträge keinen Erfolg haben können. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält Teile personenbezogener Daten, seine Daten gehen aber auch über personenbezogene Daten hinaus. Insofern kann aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Anspruch zur Auskunft über den gesamten Versicherungsschein hergeleitet werden und ist der vorliegende Antrag nicht hierauf beschränkt. Nichts anderes folgt vorliegend aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, denn der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Zuleitung von Kopien der Nachtrags-Versicherungsscheine. Anders als aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – mittelbar – ein Anspruch auf Zuleitung eines Dokuments ergeben, welches neben den personenbezogenen Daten auch andere Daten beinhaltet. Dies betrifft aber Einzelfälle. Der Begriff „Kopie“ ist nicht auf ein Dokument als solches bezogen, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen; insofern kann Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er ein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene gewährt. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 iVm dem 58. Erwägungsgrund der DS-GVO verlangt, kann sich allerdings die vollständige Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die neben personenbezogene Daten auch andere Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Will ein Kl. daher mittelbar auch andere als personenbezogene Daten im Sinne vollständiger Dokumente erlangen, müssen die Voraussetzungen dieser Unerlässlichkeit vorliegen. Es ist dabei Sache des Kl., darzulegen, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Dies ist hier nicht geschehen.

BFH Beschl. v. 5.12.2023 – IX B 108/22 = ZD 2024, 218

Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rspr. geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft ggü. dem FA nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 DS-GVO iVm § 2a Abs. 5 AO folgt. Denn der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" iSd Art. 4 Ziff. 1, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Daher geht der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners nicht gem. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Soweit sich der Kl. unter anderem auf die Verpflichtung des FA zur Auskunftserteilung, den Umfang der Auskunftserteilung und den Charakter des Art. 15 DS-GVO als "Ausforschungsrecht" beruft, legt er im Wesentlichen seine von der Ansicht des Finanzgerichts (FG) abweichende rechtliche Würdigung dar. Gleiches gilt für die Fragen, ob der Insolvenzanfechtung unterfallende Leistungen ursprünglich mit oder ohne Rechtsgrund an das FA geleistet worden waren, ob die Verteidigungsmöglichkeiten des FA in der Folge der Auskunftserteilung eingeschränkt werden und ob die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung ein "Sonderrecht" für die Finanzverwaltung schafft. Diese Ausführungen können daher nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

NEU VG München Urt. v. 6.12.2023 – M 6 K 23.1562

Zunächst legt der Bekl. darin dar, welche Informationen er dem Kl. zur Erhebung und Verwendung seiner Daten übermittelt hat, verweist auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 7 S. 7, Abs. 8 RBStV und führt – aus Sicht der Kammer zutreffend – weiter aus, darüberhinausgehende und das Begehren der Klagepartei tragende Rechtsvorschriften seien weder dem Gesetz noch der von der Klagepartei zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Auch Art. 28 iVm Art. 15 DS-GVO trage den Anspruch nicht. Schließlich seien die in Art. 13 und 14 der DS-GVO genannten Angaben im Internet für jedermann abrufbar. Unbeschadet all dessen sei ein, von der Rechtsprechung als Voraussetzung für einen allgemeinen Anspruch auf Einsicht in behördliche Akten und Unterlagen gefordertes berechtigtes Interesse des Kl. auf Einsichtnahme in die mit der …GmbH geschlossenen Verträge nicht erkennbar. Art. 15 DS-GVO kann – selbst bei Anwendbarkeit – ebenfalls nicht herangezogen werden, da die vom Kl. begehrten Vertragsunterlagen zwischen dem Bekl. und der …GmbH schon keine personenbezogenen Daten iSv Art. 15 DS-GVO darstellen. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO bestimmt, dass bei einer Auftragsdatenverarbeitung in einem Vertrag die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters festgelegt werden müssen. Ein Einsichtnahmerecht in diese Verträge wird – anders als etwa in Art. 26 Abs. 2 S. 2 DS-GVO – nicht konstituiert. Die Kammer mag hierfür auch kein Bedürfnis erkennen, da den Verträgen iSd Art. 28 Abs. 3 DS-GVO im Wesentlichen die Standardvertragsklauseln (vgl. Art. 28 Abs. 6 und 8 DS-GVO) zugrunde liegen dürften und der Verantwortliche alleiniger Verantwortlicher bleibt.

LG Lübeck Urt. v. 7.12.2023 – 15 O 73/23

Soweit die Kl. wissen wollte, ob die „Sicherheitslücke durch mehrere Unbefugte ausgenutzt [wurde], [s]ofern ja, von wem?“, kann im Ausgangspunkt ein Anspruch gem. Art 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c bestehen. Danach besteht ein Auskunftsrecht der betroffenen Person auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ggü. denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb. bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Dabei ist Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c DS-GVO dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten ggü. Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. Soweit der Anspruch nach den obigen Ausführungen bestehen kann, ist er durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

OLG Köln Urt. v. 7.12.2023 – 15 U 33/23 = ZD 2024, 465

Soweit der Kl. seinen Schadensersatzanspruch schließlich auf eine Verletzung von Art. 15 DS-GVO im Hinblick auf eine vermeintlich unzureichende Auskunft der Bekl. über den Scraping-Vorfall stützt, greift auch dies nicht durch. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift in den Schutzbereich von Art. 82 DS-GVO fällt. Denn die Bekl. hat im Hinblick auf die vom Kl. geforderte Auskunft ihre Verpflichtung aus Art. 15 DS-GVO nicht verletzt, da sie weder eine verspätete noch eine unvollständige Auskunft erteilt hat. Die Prozessbevollmächtigten des Kl. haben mit Schreiben Auskunft darüber gefordert, „ob Sie unsere Mandantschaft betreffende personenbezogene Daten … im Zusammenhang mit dem im April 2021 bekannt gewordenen Datenschutzvorfall verarbeiten“. Insofern bezog sich das außergerichtliche klägerische Auskunftsersuchen ausdrücklich nur auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall. Zu diesem Auskunftsersuchen hat die Bekl. in der Folgezeit auch Stellung genommen. Das vom Kl. vorgelegte Schreiben kann zwar nicht den Kl. betreffen, weil dieser selbst erst am 4.10.2021 Auskunft verlangt hat, sondern dürfte einem von den Prozessbevollmächtigten des Kl. geführten Parallelverfahren zuzuordnen sein. Der Kl. trägt jedoch in der Klageschrift – von der Bekl. unbestritten – vor, dass auch er auf sein Begehren hin seinerzeit ein inhaltlich entsprechendes Schreiben erhalten habe. In diesem Schreiben hat die Bekl. hinsichtlich der allgemein von ihr verarbeiteten Daten des Kl. auf ihr Information-Tool verwiesen und hinsichtlich der konkret verlangten Auskünfte über den Scraping-Vorfall mitgeteilt, es handele sich dabei nicht um eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten iSv Art. 4 Ziff. 12 DS-GVO, sodass der Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO nicht eröffnet sei. Auf entsprechende Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Bekl. zudem bestätigt, dass sein schriftsätzlicher Vortrag, die Bekl. besitze keine Kopie der Rohdaten bzw. keine Log-Files, dahingehend zu verstehen sei, dass der Bekl. selbst keine Informationen über die Personen der Scraper bzw. die Einzelheiten des Scraping-Vorgangs vorliegen und sie nur – wie im Falle des Kl. nicht – in den Fällen gegen die Scraper vorgegangen sei, in denen sie ausnahmsweise Kenntnis von den Personen erlangt habe. Dem ist die Kl. nicht konkret entgegengetreten. Insofern liegt dann aber eine Auskunft vor, die erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens des Kl. vollständig abdeckt. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO durch die Bekl. scheitert daran, dass sie die Auskunft hinsichtlich der allgemeinen Daten des Kl. – soweit eine solche überhaupt verlangt worden sein sollte – (unstreitig) erfüllt hat und sich hinsichtlich der vom Kl. primär begehrten Daten bzgl. des Scraping-Vorfalls – Namen der Scraper, Datum des Zugriffs etc. – jedenfalls von Anfang an auf Unmöglichkeit berufen konnte. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des EuGH vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der EuGH hat zwar die Regelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO dahingehend ausgelegt, dass sich das Auskunftsrecht des Betroffenen gegen den Verantwortlichen auch auf die Identität des Empfängers der Daten bezieht. Er hat jedoch gleichzeitig klargestellt, dass diese Verpflichtung zur Auskunft über die Identität des Empfängers nicht eingreift, wenn es dem Verantwortlichen – wie vorliegend der Fall – nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren und sich in diesen Fällen das Auskunftsrecht auf Informationen über die Kategorie von Empfängern bezieht. Auch auf die weitere Rechtsfrage, ob ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dann schon als erfüllt anzusehen ist, wenn der Auskunftspflichtige nur deutlich machen kann, sich vollständig erklärt zu haben und die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dann möglicherweise im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259260 BGB analog) zu klären wäre, kommt es wegen der Unmöglichkeit – die ganz zweifelsfrei den Anspruch zu Fall bringt – nicht mehr an.

NEU OLG Dresden Urt. v. 12.12.2023 – 4 U 1049/23

Der Kl. kann den Anspruch auch nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Denn er begehrt nicht Auskunft auf „Bestätigung darüber, ob sie [= die Bekl.] ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet hat“. Er möchte vielmehr wissen, ob im Entscheidungsprozess über die Datenverarbeitung Dritte oder die Bundesregierung beteiligt waren. Dies ist nicht Gegenstand der Verpflichtung aus Art. 15 DS-GVO.

NEU OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 14.12.2023 – 1 LZ 413/21 OVG

Soweit der Kl. darüber hinaus die extensive Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO durch das Verwaltungsgericht rügt und die Auffassung vertritt, der Beigeladene zu 1. könne selbst bei Vorliegen personenbezogener Daten keine Kopie des Gutachtens erhalten, sondern nur eine Aufstellung seiner personenbezogenen Daten verlangen, dringt er auch damit nicht durch. Jedenfalls für den – hier einschlägigen – Fall, dass die betroffene Person eine Kopie von Unterlagen begehrt, die ihrem gesamten Inhalt nach aus sie betreffenden personenbezogenen Daten bestehen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der vollständigen Unterlagen iSd verständlichen und originalgetreuen Reproduktion beinhaltet. Die Ausführungen des Kl. in der Zulassungsbegründung, insb. der Rückgriff auf ältere erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, ziehen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend nicht ernstlich in Zweifel. Die vom Kl. aufgeworfene Frage nach dem Umfang des Anspruchs auf eine Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist jedenfalls für Dokumente, die selbst ein personenbezogenes Datum darstellen, mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Die darüber hinaus gehende Frage nach dem Umfang des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO für den Fall, dass nicht das ganze Dokument als solches ein personenbezogenes Datum darstellt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bereits aus diesem Grund nicht grds. bedeutsam.

NEU FG Köln Urt. v. 14.12.2023 – 2 K 129/20 = ZD 2024, 417

Soweit die Kl. geltend macht, ihr sei bereits positiv bekannt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil sie bereits über die begehrten Informationen verfügt. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Der gesamte Auftritt der Kl. bzw. des Herrn C sowie weiterer verbundener Personen und Gesellschaften in Parallelverfahren vergleichbaren Inhalts lässt erkennen, dass die Kl. bzw. der insoweit verantwortliche Director einen „persönlichen Rachefeldzug“ gegen die Finanzverwaltung führt, der im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungen seit dem Entzug seiner Steuerberaterzulassung steht. Im Wege des geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht sich Herr C Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Auf den von ihm betriebenen Internetseiten hat Herr C angekündigt, „Ross und Reiter“ zu benennen und bereits Schaltflächen zur Benennung von Richtern und Beamten vorbereitet. Die Kl. bzw. für diese verantwortliche Personen und weitere von diesen Personen verantwortete Gesellschaften führen seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen wegen der fehlenden Befugnis zur Hilfe in Steuersachen, in welchen gerichtsbekannterweise in den Schriftsätzen Beamte der Finanzverwaltung sowie Richter in beleidigender Weise angegangen und der Begehung von Straftaten bezichtigt werden. In diesem Kontext ist Herr C in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, zahlreiche Richter bei der Staatsanwaltschaft A wegen diverser angeblich begangener Straftaten anzuzeigen. Darüber hinaus sorgt Herr C, persönlich bzw. durch von ihm verantwortete Gesellschaften seit längerem für einen übermäßigen und ausufernden Geschäftsanfall bei Behörden und Gerichten. So wendet er sich gegen für ihn nicht günstige Gerichtsentscheidungen regelmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen und ersetzt zurückgewiesene Bevollmächtigte in einzelnen Verfahren zum Teil mehrfach durch wiederum nicht zur Steuerberatung befugte Bevollmächtigte und löst auf diese Weise einen erheblichen Verfahrensaufwand aus, der zur Überzeugung des Gerichts allein Ausdruck des von Herrn C auf seinen Internetseiten angekündigten Kampfes gegen eine von ihm behauptete Behördenwillkür ist. Unter dem Stichwort „Behördenwillkür“ führt Herr C auf seiner Internetseite „www.C01“ aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern die Staatsgewalt von den alliierten Besatzern – in seinem Sinne: der USA – ausgehe. Deutschland sei auch kein Rechtstaat, da „Lug, Trug bis hin zum offenen Betrug und Prozessbetrug, wie auch Nötigung und Erpressung“ Verwaltungs- und Gerichtspraxis seien. Wie bereits das FG Düsseldorf zutreffend in einer vergleichbaren Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten. Letztlich zeigt der im vorliegenden sowie in sämtlichen 19 parallel geführten Verfahren gestellte Verlegungsantrag, dass es der Kl. bzw. Herrn C neben der skizzierten Diskreditierung von Beschäftigten von Behörden und Gerichten nur darum geht, die Verwaltung und das Gericht mit Vorwürfen zu überziehen und in diesem Zusammenhang letztlich verfahrensverzögernde Anträge zu stellen. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Kl. hat ihren Auskunftsanspruch nach Erteilung einer ersten Auskunft nicht weiter spezifiziert und weder in gegenständlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Eine solche Konkretisierung ist allerdings bei Verantwortlichen, die große Mengen von Informationen verarbeiten, notwendig. Trotz Aufforderung des Bekl. hat die Kl. eine solche Präzisierung unterlassen. Der Antrag der Kl. ist damit als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO einzustufen, da die Kl. ihren Auskunftsanspruch weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt hat und sie die Zurverfügungstellung gesamter Aktenbestände begehrt. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien oder elektronischer Doppel ganzer Akten auf Basis von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

OLG Dresden Urt. v. 15.12.2023 – 3 U 986/23

Der Kl. hat auch keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Übersendung bzw. Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein betreffend die Beitragserhöhung aus Art. 15 DS-GVO. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich keinesfalls bei den mit einer Beitragsanpassung regelmäßig übermittelten gesamten Begründungsschreiben nebst Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Deutlich wird dies insb. an den häufig abstrakten Beiblättern, die allgemein eine Begründung der Beitragserhöhung enthalten und an alle betroffenen Versicherungsnehmer mit identischem Text versandt werden. Demgegenüber enthält ein Nachtrags-Versicherungsschein in der Regel personenbezogene Daten, wobei auch insoweit, was die Daten über den Namen des Versicherten hinaus betrifft, angesichts der Unschärfe des Begriffs unterschiedliche Ansichten bestehen. So sollen einerseits die (wohl: gesamten) Nachträge unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sein, weil sich aus diesen ergebe, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht. Andererseits sollen die Tarifprämien nicht unter Art. 15 DS-GVO fallen, weil die Angabe, was eine Person für die Versicherungsleistung ausgibt, nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen sei und lediglich anzeige, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Dies wurde daher im (ohne Entscheidung des EuGH erledigten) Vorlageverfahren des OLG Koblenz als offene Frage bewertet. Unabhängig davon kann aber der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nur soweit gehen, als er sich auf personenbezogene Daten bezieht und sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen, wobei unbeschränkte Anträge keinen Erfolg haben können. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält Teile personenbezogener Daten, seine Daten gehen aber auch über personenbezogene Daten hinaus. Insofern kann aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein Anspruch zur Auskunft über den gesamten Versicherungsschein hergeleitet werden und ist der vorliegende Antrag nicht hierauf beschränkt. Nichts anderes folgt vorliegend aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, denn der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Zuleitung von Kopien der Nachtrags-Versicherungsscheine. Anders als aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – mittelbar – ein Anspruch auf Zuleitung eines Dokuments ergeben, welches neben den personenbezogenen Daten auch andere Daten beinhaltet. Dies betrifft aber Einzelfälle. Der Begriff „Kopie“ ist nicht auf ein Dokument als solches bezogen, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen; insofern kann Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht so ausgelegt werden, dass er ein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene gewährt. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 iVm Erwägungsgrund 58 DS-GVO verlangt, kann sich allerdings die vollständige Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die neben personenbezogene Daten auch andere Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Will ein Kl. daher mittelbar auch andere als personenbezogene Daten im Sinne vollständiger Dokumente erlangen, müssen die Voraussetzungen dieser Unerlässlichkeit vorliegen. Es ist dabei Sache des Kl., darzulegen, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Dies ist hier nicht geschehen. Auf die Frage, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auch dann bestehen kann, wenn der Betroffene die Informationen nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zweck verfolgt, kommt es mithin nicht an. Schon deshalb war der Antrag des Kl., das Verfahren analog § 148 ZPO im Hinblick auf ein laufendes Vorlageverfahren vor dem EuGH auszusetzen, zurückzuweisen.

ArbG Berlin Beschl. v. 19.12.2023 – 36 Ca 7967/23

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kl. die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner E-­Mail ausdrücklich hergestellt. Der vorliegende datenschutzrechtliche Streit (Auskunft nach Art. 15 DS-GVO) steht damit nicht nur in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern ergibt sich unmittelbar aus den Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.

LG Bonn Urt. v. 19.12.2023 – 5 S 34/23

Der Antrag des Kl. ist zunächst so auszulegen, dass er weiterhin den konkret formulierten Auskunftsantrag in Bezug auf die Honorare, Gebühren und den Sachstand der von ihm in Bezug genommenen Verfahren gem. §§ 675667 BGB geltend macht und er darüber hinaus zusätzlich eine Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO begehrt. Sofern er die Formulierung „einschließlich“ wählt, so ist dies auf die Verurteilung zur Auskunft zu beziehen und nicht als Einschränkung in Bezug auf die begehrte Datenauskunft. Art. 15 DS-GVO enthält nach der jüngsten Rspr. des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grds. ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können. Die Aufnahme von Beschränkung und/oder Klarstellungen sind daher nicht erforderlich und iRd Auskunftsklage überflüssig. Die Beschränkung würde lediglich klarstellen, das bereits erteilte Auskünfte ggf. nicht wiederholt werden müssen. Der Anspruch auf Datenauskunft des Kl. gegen die Bekl. gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO hingegen besteht. Der Kl. hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dem Kl. steht iRd Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 13 DS-GVO ein Anspruch auf Überlassung einer kostenlosen Kopie der Handakte der Bekl. (Rechtsanwalt) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherte Daten zu. Die eingewandte Verjährung der Beklagten greift iRd Art. 15 Abs. 13 DS-GVO nicht ein.

BFH – IX R 35/21

Hat ein Steuerpflichtiger einen Anspruch ggü. dem Finanzamt auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten (hier bzgl. Daten zu den Gewerbesteuermessbeträgen)?

BFH – IX R 21/22

Steht einem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Einkommensteuerakte 2015 im Nachgang zur zwischenzeitlich bereits eingetretenen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2015 nach den Grundsätzen einer Ermessensentscheidung durch die Finanzbehörde und nach den Vorschriften der DS-GVO zu?

BFH – IX R 22/22

Hat der Steuerpflichtige einen Anspruch aus §§ 32a ff. AO oder nach der DS-GVO auf Auskunft über die beim Finanzamt über ihn gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten?

BFH – IX R 26/22

In welchem Umfang und in welcher Form erwächst aus der europäischen DS-GVO ein Auskunftsanspruch ggü. den Finanzbehörden?

BFH – IX R 28/22

Besteht aufgrund der Abgabenordnung bzw. der DS-GVO ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung?

BFH – IX R 1/23

Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen iRe Außenprüfung nach der DS-GVO – Ob und in welchem Ausmaß eröffnet die DS-GVO u. a. einen Anspruch für den Steuerpflichtigen auf Überlassung sämtlicher verarbeiteter Daten iRe Außenprüfung, einschließlich der Metadaten (insb. automatisierte Entscheidungsfindung), bzw. auf detaillierte Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung bis hin zur Auswertung und deren Interpretation?

BFH – IX R 2/23

Zur Frage des Umfangs des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO. Begründet die DS-GVO einen Anspruch auf Akteneinsicht?

BFH – IX R 17/23

Reicht allein ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DS-GVO für einen Schadensersatzanspruch aus oder bedarf es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens?

BFH – IX R 25/23

1. Umfasst Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen Daten, wenn dem Betroffenen klar ist, welche Daten der Verantwortliche über ihn hat, namentlich, weil der Betroffene diese selbst iRe bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dem Verantwortlichen überlassen hat?

2. Knüpft die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an oder reicht sie weiter als diese?

 

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