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Übersicht zum Rechtsmissbrauch bei der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum 2018-2023

Dr. Kevin Leibold, LL. M., ist Rechtsanwalt; auf Twitter/X unter: @kleibold23.

ZD-Aktuell 2024, 01758   Hier findet sich eine von Dr. Kevin Leibold, LL. M., erstellte Übersicht über gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Thema des Rechtsmissbrauchs bei der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO im Zeitraum von 2018 bis 2023 beschäftigt haben. Der aktuelle Stand der Übersichten ist 8.6.2024.

Vgl. zur Übersicht zum Rechtsmissbrauch bei der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ab dem Jahr 2024: ZD-Aktuell 2024, 01757.

 

Gericht

Entscheidung

ArbG Neumünster Urt. v. 11.8.2020 – 1 Ca 247 c/20 = ZD 2021, 171

Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen iSd Art. 15 DS-GVO ist iRe Arbeitsverhältnisses erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch allein und deshalb mit dem Begehren, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, verknüpft.

LG Köln Urt. v. 11.11.2020 – 23 O 172/19 = ZD 2021, 213

Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Versicherungsnehmer im Streit über die Anfechtung einer privaten Krankenversicherung vom Versicherer auch die Vorlage von Gesprächsvermerken und Telefonnotizen zur Auskunft verlangt. Die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO findet nur bei offenkundig unbegründeten oder bei häufig wiederholten, exzessiven Auskunftsanträgen Anwendung. Da der Betroffene seine Motivation für die Datenauskunft nicht offenzulegen braucht, ist es unschädlich, wenn er gleichwohl zu erkennen gibt, dass er darüber die Ausforschung von Umständen betreiben möchte, die seine wirtschaftliche Situation in einem Versicherungsstreit verbessern. Es kann offenbleiben, ob das Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einer Pre-Trial-Discovery nach US-amerikanischem Recht gleichkommt.

AG Kerpen Urt. v. 22.12.2020 – 106 C 96/20 = ZD 2021, 325

Zwar ist der eigentliche Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Allein der Umstand, dass der Betroffene darüber hinaus weitere Zwecke verfolgt, macht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO jedoch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Betroffene ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens herauszuverlangen. Allein der Umstand, dass eine Datenauskunft an den Betroffenen möglicherweise auch Informationen über die wirtschaftliche Situation des Verantwortlichen enthalten könnte, genügt nicht, um einen Geheimhaltungsanspruch nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu begründen.

LG Frankenthal Grund- und Teilurteil v. 12.1.2021 – 1 HK O 4/19 = ZD 2022, 511

Dem Bekl. als ehemaliger Vorstand steht im Grundsatz ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sollen die betroffenen Personen in die Lage versetzen, sich der stattfindenden Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Auskunftsrecht ermöglicht der betroffenen Person einen Einblick in das Ob und Wie der Verarbeitung. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht dazu dient, eine dem deutschen Zivilprozessrecht fremde (Pre-Trial-)Discovery wie in den USA oder dem Vereinigten Königreich einzuführen. Eine solche steht im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz der ZPO, nach dem die Parteien selbst die für sie günstigen Tatsachen und Umstände mit Beweismitteln zu belegen haben. Letztendlich geht es dem Bekl. aber ersichtlich um eine solche Ausforschung, da das Auskunftsverlangen und die Widerklage ersichtlich eine Reaktion auf die von der Kl. erhobene Haftungsklage darstellt und dass der Bekl. nicht mitgeteilt hat, welche datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte oder Motive er mit seiner Widerklage (sonst) verfolgt. Das vom Bekl. bemühte „Recht auf Neugier“ ist ein offensichtlicher Vorwand, um die eigentlichen Beweggründe des Bekl., nämlich sämtliche E-­Mail-Korrespondenz der Kl. auf ihrer Tauglichkeit für eine etwaige Verteidigung gegen die Haftungsklage hin zu untersuchen, zu kaschieren. Aus Sicht des Gerichts ist die Vorgehensweise des Bekl. auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie letztendlich auf eine zeitliche Verzögerung des Haftungsprozesses auf eine unbestimmte Zeit hinausläuft. Nach zutreffender Auffassung ist der Anspruch auf Erteilung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelten Pflichtangaben. Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (zB von Personalakten) besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 15 DS-GVO handelt. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO spricht lediglich von Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

LAG Sachsen Urt. v. 17.2.2021 – 2 Sa 63/20 = ZD 2021, 171

Der Kl. sucht „funktionswidrig“ (rechtsmissbräuchlich) Auskunft zu Daten, die er zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens unverändert und vollständig benötigt. Er hat nicht präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht (Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO). Das Begehren des Kl. erscheint auch exzessiv, was die Bekl. zur Weigerung berechtigt, aufgrund der Anträge tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Anspruch dahingehend, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist dem Auskunftsanspruch nicht akzessorisch, sondern eigenständig in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO geregelt.

Limburger Gericht (Niederlande) Urt. v. 2.4.2021 – ECLI:NL:RBLIM:2021:2946

Offensichtlich beabsichtigte der Kl., mit seinen Nachprüfungsanträgen auch DS-GVO-Nachprüfungsanträge zu stellen. Die Kl. hat jedoch in ihren Einsichtsanträgen die DS-GVO nicht erwähnt, obwohl dies angesichts ihrer Absicht und ihrer Kenntnis der DS-GVO offensichtlich gewesen wäre. Die fehlende Erwähnung der DS-GVO in seinen Anträgen auf Einsichtnahme lässt unterschiedliche Auslegungen zu, was sich ebenfalls gezeigt hat und daher zu Verwirrung und/oder Verzögerungen führen kann, was unter den gegebenen Umständen unnötig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kl. ihre Einsichtsanträge ohne Erwähnung der DS-GVO für hinreichend deutlich hält. Ferner stellte sich heraus, dass der Antragsteller sich nicht identifizierte und auch sonst nicht auf die Schreiben reagierte, die er von den Gemeinden als Antwort auf seine Einsichtsanträge erhielt, in denen es hieß, der Antragsteller müsse sich identifizieren, bevor sein Antrag bearbeitet werden könne. Es steht fest, dass der Antragsteller diese Schreiben erhalten hat und sich nicht identifiziert und nicht geantwortet hat. Nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO hatte der Kl. einen Anspruch darauf, dass er sich ausweisen muss. In Anbetracht dessen, was der Antragsteller mit seinen Zugangsanträgen beantragt hat, hätte er verstehen müssen, dass es für sachliche Entscheidungen über seine Zugangsanträge von entscheidender Bedeutung ist, festzustellen, ob der Antragsteller die Person ist, für die die Zugangsanträge gestellt werden. Wie aus den genannten Schreiben hervorgeht, wusste der Antragsteller auch, dass er keine materiellrechtlichen Entscheidungen erhalten würde, wenn er sich nicht ausweisen würde, hat sich aber dennoch bewusst dafür entschieden, sich nicht auszuweisen oder zu antworten. Während der Kl. also wusste, dass ohne Identifizierung über seine Einsichtsanträge nicht in der Sache entschieden werden würde, und ihm hätte klar sein müssen, dass ohne Identifizierung über seine Einsichtsanträge nicht in der Sache entschieden werden konnte, und er sich dafür entschied, sich nicht zu identifizieren und nicht auf die Identifizierungsanträge zu reagieren, übermittelte der Kl. den Gemeinden der Bekl. seine Schreiben v. 13.6. und 26.9.2020, die als Inverzugsetzung wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über seine Einsichtsanträge gedacht waren. Unter diesen Umständen konnte der Kl. mit diesen Schreiben nicht beabsichtigt haben, materielle Entscheidungen über seine Nachprüfungsanträge zu erwirken. Darüber hinaus waren diese Schreiben so abgefasst, dass sie Anlass zu Diskussionen geben konnten und auch gaben, während dies angesichts des Wissens des Kl. in dieser Angelegenheit, wie aus seiner Stellungnahme zu diesen Schreiben und der von ihm angeführten Rspr. hervorgeht, nicht notwendig war und daher zu weiterer Verwirrung und/oder Verzögerung führen konnte und auch führte. Auch auf die Schreiben der Gemeinden, in denen der Antragsteller aufgefordert wurde, sich erneut auszuweisen, oder in denen ihm eine Frist gesetzt wurde, sich auszuweisen, hat sich der Antragsteller nicht identifiziert, und er hat auch nicht auf diese Schreiben reagiert. In einigen dieser Schreiben werden von Seiten der Gemeinden Bedenken geäußert, ob der Antragsteller die früheren Schreiben über die Legitimation verstanden oder erhalten hat. Sie bekräftigen auch, dass eine Legitimation erforderlich ist, um eine materielle Entscheidung zu treffen, was dem Antragsteller erneut deutlich machte, dass er ohne Legitimation keine materielle Entscheidung über seine Nachprüfungsanträge erhalten würde. Trotzdem entschied sich der Antragsteller erneut bewusst, sich nicht auszuweisen und nicht auf die Briefe zu antworten. Obwohl dem Kl. somit deutlich gemacht worden war, dass er keine materielle Entscheidung über seine Einsichtsanträge erhalten würde, wenn er sich nicht auswies, und der Kl. hätte verstehen müssen, dass ohne Identifizierung keine materielle Entscheidung über seine Einsichtsanträge getroffen werden konnte, erhob der Kl. die Untätigkeitsklagen mit dem Ziel, die Bekl. anzuweisen, über seine Einsichtsanträge zu entscheiden und verwirkte Zwangsgelder festzusetzen. Unter diesen Umständen konnte der Kl. nicht beabsichtigt haben, die Bekl. durch diese Rechtsmittel zu sachlichen Entscheidungen über seine Nachprüfungsanträge zu veranlassen. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Kl. die Befugnis, einen DS-GVO-Kontrollantrag zu stellen, nicht zu dem Zweck genutzt hat, zu dem die Befugnis erteilt wurde, nämlich einer betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, einen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu fragen, ob er personenbezogene Daten über sie verarbeitet, und, falls dies der Fall ist, Zugang zu diesen personenbezogenen Daten zu erhalten, sondern angesichts seines Vorgehens offensichtlich zu keinem anderen Zweck, als ein Verfahren einzuleiten, um im Falle einer nicht fristgerechten Entscheidung Zwangsgelder erheben zu können. Die grundsätzlichen Auffassungen des Kl. zur Nichtbeantwortung der Legitimationsanträge, entweder weil die Aussetzungen der Entscheidungsfristen mangels Frist nicht rechtswirksam seien oder weil eine abgelaufene Entscheidungsfrist nicht ausgesetzt werden könne und eine Verwaltungsstelle dies wissen müsse, überzeugten das Gericht nicht davon, dass der Kl. seine Einsichtsanträge mit dem Ziel gestellt hat, herauszufinden, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, wenn ja, Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten, schon deshalb nicht, weil diese Auffassungen mit diesem Ziel nicht vereinbar sind. Eine Beantwortung der Legitimationsanträge hätte den Kl. in keiner Weise geschädigt oder benachteiligt, und die Legitimation hätte dazu geführt, dass der Kl. so schnell wie möglich sachliche Entscheidungen über seine Anträge auf Einsichtnahme erhalten hätte, wie aus den Schreiben der Gemeinden und aus dem Verlauf der Anhörung hervorgeht. Die Ausübung der Befugnis zur Einreichung eines DS-GVO-Kontrollantrags auf diese Weise zeugt von Bösgläubigkeit. Der Kl. hat diese Befugnis also missbraucht. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme der Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Unterlassung einer rechtzeitigen Entscheidung, da diese Rechtsbehelfe nicht von dem Zweck getrennt werden können, zu dem der Antragsteller die Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Einsichtnahme genutzt hat. Die Beschwerden gegen die Versäumnis, rechtzeitig zu entscheiden, werden daher wegen Rechtsmissbrauchs für unzulässig erklärt.

LAG Hessen Urt. v. 10.6.2021 – 9 Sa 1431/19 (Revision beim BAG unter Az. 2 AZR 330/21 eingelegt)

und

LAG Hessen Urt. v. 10.6.2021 – 9 Sa 861/20 = ZD 2021, 63 (Revision beim BAG unter Az. 2 AZR 331/21 eingelegt)

Die Voraussetzungen für eine Beschränkung wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB lagen nicht vor. Die Verfolgung eines über die Rechtsmäßigkeitskontrolle hinausgehenden Zwecks und anders gelagerten Motivs begründet noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Ein nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag lag auch nicht vor.

BGH Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19 = ZD 2021, 581 mAnm Riemer

Erfüllt iSd § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grds. dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit bzw. der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Art. 15 DS-GVO ist im Hinblick auf den Begriff der „personenbezogenen Daten“ nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug iRv Art. 15 DS-GVO voraussetzt, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden. Die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Kl. und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Bekl. können nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden. Schreiben des Kl. an die Bekl. sind grds. ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Kl. dem Schreiben gem. geäußert hat. Dass die Schreiben dem Kl. bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht aus. Die Auskunft soll den Kl. in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein sind nicht grds. vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Bekl. verarbeitet werden. Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Bekl., die Informationen über den Kl. enthalten, kommen als Gegenstand des o. g. Auskunftsanspruchs ebenfalls grds. in Betracht (zB Vermerke, die festhalten, wie sich der Kl. telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat).

OLG Stuttgart Urt. v. 17.6.2021 – 7 U 419/20

Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Art. 15 DS-GVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann. Bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gem. Art 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO entweder lit. a ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder lit. b sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag der Kl. ist jedoch nicht offenkundig unbegründet. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist. Er ist auch nicht exzessiv. Dass es sich nicht um den ersten Antrag der Kl. handelt, ist nicht dargelegt. Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die Auskunft wegen von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. Nachdem die DS-GVO einen Auskunftsanspruch vorsieht, ist diese Entscheidung des Verordnungsgebers hinzunehmen, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Kl. begehrte Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es geht allenfalls um einen Aufwand, der typischerweise mit der Erteilung einer Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entsprechenden Auskunft verbunden ist. Die Bekl. ist auch nicht berechtigt, die begehrte Auskunft wegen von ihr behaupteten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verweigern. Die Kl. hat zwar im Fall der Übersendung der angeforderten Unterlagen auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Sie hat auch ausgeführt, die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen und versicherungsrechtlichen Auskunftsansprüche diene der Prüfung, ob ein ewiges Widerrufsrecht geltend gemacht werden könne. Sie hat aber nie darauf verzichtet, Ansprüche wegen sich uU ergebender Datenschutzverstöße geltend zu machen, so dass nicht von einem Missbrauch des Anspruchs, der vom Grundsatz anlasslos ohne besondere Motivation geltend gemacht werden kann, ausgegangen werden kann. Die Auskunft kann auch nicht wegen entgegenstehender Rechte und Freiheiten Dritter gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO verweigert werden, da ausschließlich die Korrespondenz der Parteien und Daten zu Zahlungen zum Vertrag Gegenstand des Auskunftsverlangens ist. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, iRd Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Der Senat schätzt das Interesse der Kl. an der begehrten Auskunft und der Kopien auf mindestens 2.000 EUR.

LSG NRW Beschl. v. 17.6.2021 – L 15 U 144/21 B ER

Die Anwendung von § 56a S. 1 SGG scheidet nicht aus, weil der Ast. Sein Begehren auch auf datenschutzrechtliche Vorschriften (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) stützt. Der Ast. Verfolgt allein das Ziel, durch die begehrte kostenlose Zurverfügungstellung der Kopie der streitgegenständlichen Verwaltungsakte in Papierform sowie in einer auf Datenträger gespeicherten Version seine verfahrensrechtlichen Rechte zu sichern und seine Ansprüche effektiver verfolgen zu können. Um die Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geht es ihm offensichtlich nicht, zumal ihm auch bekannt ist, über welche seiner personenbezogenen Daten die Ag. verfügt. § 56a S. 1 SGG ist dementsprechend nach seinem Sinn und Zweck einschlägig. Art. 15 DS-GVO bezieht sich nur auf personenbezogene Daten. Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO erstrecken sich jedoch nicht auf rein interne Verwaltungsvorgänge, rechtliche Bewertungen und Analysen, sondern sollen sicherstellen, dass die Betroffenen den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen können. Sie dienen allein dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und nicht wie die aus § 25 SGB X und § 120 SGG folgenden Akteneinsichtsrechte dazu, rechtliches Gehör oder „Waffengleichheit“ in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Art. 15 DS-GVO begründet dementsprechend keinen Anspruch der betroffenen Person auf Kopien aller sie betreffenden Schriftstücke, Dateien oder Akten selbst, sondern lediglich auf eine aggregierte Auskunft bzw. zusammenfassende Übersicht über in Schriftstücken oder Dateien enthaltene bzw. gespeicherte oder verarbeitete aussagekräftige einzelne konkrete personenbezogene Daten der betroffenen Person bzw. eine Kopie dieser Daten.

LG Wuppertal Urt. v. 29.7.2021 – 4 O 409/20 = ZD 2021, 53

Dem Auskunftsanspruch des Kl. nach § 15 DS-GVO steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, dessen Grundsatz auch iRd § 15 DS-GVO gilt. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Das begehrte Auskunftsbündel soll ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen und damit einem vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO soll Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge (Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten) ermöglichen. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen (vor allem nach Art. 1617 und 18 DS-GVO). Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht den Datenschutz und ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

LG Wiesbaden Urt. v. 30.9.2021 – 3 S 50/21 = ZD 2021, 49 (bestätigt AG Wiesbaden Teilurteil v. 26.4.2021 – 93 C 2338/20 (22))

Das Urteil der Vorinstanz wurde bestätigt. Ein Rechtsmissbrauch konnte vorliegend auch nicht angenommen werden.

LG Krefeld Urt. v. 6.10.2021 – 2 O 448/20 = ZD 2022, 110

Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen. Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz kann als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO in Betracht kommen. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Keine der in Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend, nicht einmal als Reflex. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und treuwidrig. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt.

LAG Niedersachsen Urt. v. 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 = ZD 2021, 61

Der Bekl. stand kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung auf die Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO übertragbar ist. Der Antrag des Kl. war nicht offensichtlich unbegründet, exzessiv oder rechtsmissbräuchlich. Die Ansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stehen nicht nebeneinander. Der Anspruch auf Kopien bezieht auf die Auskünfte des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Sinn und Zweck des aus Art. 15 DS-GVO folgenden Auskunftsrechts ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu ermöglichen (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dieses Ziel der Ermöglichung der Überprüfung wird erreicht, wenn die aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskünfte in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Hierfür bedarf es nicht der Vorlage der gesamten Unterlagen in Kopie. Ferner folgt aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO, dass personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich jedoch gerade auf die Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

LG Detmold Urt. v. 26.10.2021 – 02 O 108/21 = ZD 2022, 166

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kl. die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also zB ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Bekl. vorliegt und ob dieses für einen dem Kl. entstandenen Schaden kausal ist. Der Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach dem Vortrag des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Art. 15 DS-GVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Löschung (Art. 17 DS-GVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO). Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden.

OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 = ZD 2022, 237

Der Bekl. stehe kein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergebe, sei Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gehe es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

ArbG Mönchengladbach Urt. v. 23.11.2021 – 1 Ca 1584/21

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO steht dem Kl. nicht zu. Ob die von der Bekl. erteilte Auskunft nach den Regeln des Art. 15 DS-GVO erfolgt ist oder nicht, konnte dahinstehen. Denn das rechtsmissbräuchliche Handeln des Kl. schlug auch auf diesen Anspruch durch. Sein Auskunftsbegehren verstößt gegen § 242 BGB. War das Vorgehen des Kl. bzgl. der Erzielung einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich, muss das Gleiche auch für den Auskunftsanspruch nach DS-GVO gelten, da insofern die gleiche Motivation des Kl. festzustellen ist. Er gab seine (Bewerbungs-) Daten der Bekl. preis, um gezielt einen Entschädigungsanspruch nach AGG geltend machen zu können. War dieses Ziel des Kl. rechtsmissbräuchlich, kann er sich nicht auf den Schutz seiner Daten berufen und eine Auskunft über seine Daten, die er für sein rechtsmissbräuchliches Ziel herausgegeben hat, verlangen.

OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21 = ZD 2023, 353

Gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Offen bleiben kann, ob die Informationsblätter personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO enthalten. Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insb. Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus. Dazu zählen etwa Anträge, die allein das Ziel verfolgen, den Verantwortlichen zu schikanieren. So ist es hier. Die Bekl. verweigert hinsichtlich der Informationsblätter zu Recht die Erteilung der geforderten Auskunft. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zu Grunde liegt. Dem Kl. liegen nach seinem eigenen Vortrag die gegnerischen Begründungsschreiben vor, so dass er sie zu dem von ihm mit seiner Klage verfolgten Zweck – der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen – nicht benötigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt. Auf diese Frage, die der BGH bereits dem EuGH vorgelegt hat, kommt es hier nicht an. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

LG Weiden Urt. v. 15.12.2021 – 21 O 447/21 Ver = ZD 2022, 567

Der Kl. hat keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch dürfte dem Grunde nach schon allenfalls die Nachträge zum Versicherungsschein und vielleicht das jeweilige Anschreiben erfassen, da nur dieser Teil der Mitteilungen über die Beitragsanpassung mit den persönlichen Daten verknüpft ist. Die allgemeine Information ist dagegen personenneutral gehalten. Der Bekl. steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

LG Paderborn Urt. v. 15.12.2021 – 4 O 275/21 = ZD 2022, 509

Allerdings durfte die Bekl. die vom Kl. erteilte Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO verweigern, da das Begehren des Kl. rechtsmissbräuchlich ist. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Diesen Zweck verfolgt der Kl. mit seinem Auskunftsanspruch ersichtlich nicht. Ihm ist weder daran gelegen, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an sich bewusst zu werden, noch die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten bei der Bekl. überprüfen zu können. Ihm geht es, wie sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Beiträge vorbereiten zu können, was sich auch nach Überzeugung der Kammer ausgehend von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als rechtsmissbräuchlich darstellt.

FG München Gerichtsbescheid v. 10.1.2022 – 15 K 2731/18

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskunft über die bereits erteilten Auskünfte hinaus. Die DS-GVO ist im Bereich der Steuerverwaltung – wozu auch die Tätigkeit der übergeordneten Aufsichtsbehörden gehört – auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar. Der Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 DS-GVO wurde – soweit dem Kl. Auskünfte zustehen – vom Landesamt erfüllt und ist damit erloschen. Dem Kl. wurde mitgeteilt, welche Dokumente aus dem beiderseitigen Schriftwechsel dem Landesamt vorliegen. Zutreffend hat sich das Landesamt darauf berufen, dass dem Kl. der Schriftwechsel mit dem Landesamt bereits bekannt sei und somit keiner neuerlichen Auskunft bedürfe. Der Kl. hat nicht dargelegt, über welche „Daten zur Person“ der Auskunft begehrt. Soweit das Landesamt Auskunft bzw. die Einsicht in die gesamte Akte, insb. die Auskunft über den „Inhalt interner Dokumente“, verweigert hat, kann es sich auf die Rspr. des erkennenden Senats stützen, wonach das Auskunftsrecht keine Einsicht in Verwaltungsdokumente gewährleistet. Nicht nur die Erwägungsgründe zur DS-GVO (Erwägungsgrund 15 DS-GVO) nehmen Akten und Aktensammlungen, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, vom Anwendungsbereich der DS-GVO aus. Auch der EuGH stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten sichert. Die Ablage von Schriftstücken im Dokumentenmanagementsystem des Landesamts ist eine solche Aktensammlung von Verwaltungsdokumenten. Mit „internen Dokumenten“, in die das Landesamt keine Einsicht gewährt hat, sind ersichtlich rechtliche Analysen bzw. Bearbeitungsvermerke des Landesamts gemeint. Solche stellen weitgehend schon keine personenbezogenen Daten dar. Überdies besteht bei Bearbeitungsvermerken, entscheidungsvorbereitenden Vermerken und Entwürfen ein dem Auskunftsinteresse des Betroffenen immanent gegenläufiges Interesse des Autors des Vermerks, da dieser insoweit ein eigenes Datenschutzrecht beanspruchen kann, so dass diese Vermerke der Einschränkung des § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO, Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO unterliegen. Über die bei der Verwaltungsentscheidung verwendeten Daten des Betroffenen ist keine gesonderte Auskunft geboten, da diese Daten iRd Begründung der Verwaltungsentscheidung – bzw. ggf. der Mitteilung über das Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung – offen zu legen sind und von einer solchen Offenlegung auszugehen ist. Das Auskunftsinteresse insoweit ist somit dadurch erschöpft, als über dem Betroffenen bekannte Informationen nicht neuerlich Auskunft gegeben werden muss. IÜ äußert der Kl. seine Unzufriedenheit mit bestimmten Entscheidungen bzw. Ansätzen des Finanzamtes und mit den Auskünften über das Ergebnis der von ihm angestoßenen aufsichtlichen Überprüfungen durch das Landesamt. Dabei geht es ihm ersichtlich nicht um Fragen der datenschutzrechtlichen Auskunft, sondern darum, dass er eine bestimmte, ihm genehme Verwaltungsentscheidung in seiner Steuersache begehrt. Dies ist nicht Gegenstand und kann nicht Ziel einer datenschutzrechtlichen Auskunftsklage sein (Rechtsmissbrauch).

FG Thüringen Urt. v. 22.2.2022 – 4 K 424/21

Nach Auffassung des Senats dient das Begehren des Kl. iÜ nicht dem Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre des Kl. bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kl., den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO dient aber nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist. Zwar ist dem Kl. zuzugeben, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO den Anspruch auf Erteilung der beantragten Datenauskunft von keinen weiteren Voraussetzungen, auch nicht von einem Begründungszwang oder weiteren Konkretisierungen, zulasten des Antragstellers abhängig macht. Diesem Umstand mag der Gedanke zu Grunde liegen, dass sonst das datenschutzrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenauskunft vom Betroffenen nur um den Preis der Preisgabe weiterer personenbezogener Daten verwirklicht werden könnte, was dem Schutzzweck und der Intention der DS-GVO entgegenstehen würde. Gleichwohl ist der Senat der Überzeugung, dass Art. 15 DS-GVO einer betroffenen Person keinen pauschalen Auskunftsanspruch gewährt. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ggü. Auskunftsverpflichteten, die – wie der Bekl. – große Mengen von Daten verarbeiten, besteht vielmehr nur dann, wenn das Auskunftsverlangen nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO hinreichend spezifiziert ist. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann, als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO. Selbst wenn Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dahingehend auszulegen sein sollte, dass er dem Kl. einen Anspruch auf Erteilung der im Streitfall beantragten Datenauskunft gewährt, wäre das Begehren des Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO anzusehen. Der Bekl. konnte die Erfüllung des Anspruchs auch deshalb zurecht verweigern. Denn der Antrag des Kl. ist nach Überzeugung des Senats – trotz der durch den Kl. im Klageantrag formulierten Einschränkungen – sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht immer noch als exzessiv einzuordnen. Inhaltlich soll sich die Auskunft nach dem klägerischen Begehren erstrecken auf alle Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien, ohne dass eine sachliche bzw. zeitliche Eingrenzung weder möglich noch nötig sei, insb. alle E-­Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jede andere Form von Unterlagen, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Kl. und seinen Firmen gespeichert seien. Der Kl. verlangt lediglich keine Information, die dem Kl. aus einem Schriftverkehr zwischen dem Bekl. und dem Kl. persönlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem Bekl. und einem der Steuerberater, Rechtsanwälte oder einer entsprechenden Berufsassoziierung zusammengefunden haben bzw. die nur deshalb bei dem Bekl. gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen; ausgenommen die Daten, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant sind bzw. die sachlich den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO unterfallen bzw. die bereits mit der Übersendung in dem Schriftsatz vom 21.7.2021, also Grunddatenübersicht, Bescheiddatenübersicht, e-Datenübersicht, erteilt worden sind bzw. die Steuerbescheide, die den Kl. persönlich betreffen bzw. die Steuerbescheide, die die Gesellschaft(en) betreffen, die der Kl. persönlich vertritt. Der Kl. hat – ungeachtet der o. g. Einschränkungen – im Streitfall im Ergebnis einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts des Bekl. in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten durch ein lediglich pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Bekl. geltend gemacht. Auch zu dem Angebot des Bekl., bestimmte personenbezogene Daten des Kl. zur Verfügung zu stellen, hat sich der Kl. nicht verhalten. Damit ist das Auskunftsbegehren des Kl. offensichtlich überschießend und mithin unbegründet. Der Bekl. hat die Erfüllung des Anspruchs daher zurecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigert. Eines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Bekl. bedarf es nach Überzeugung des Senats im Streitfall ausnahmsweise nicht, da die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände sich bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens ergeben und damit offensichtlich sind. Nach Einschätzung des Senats dient das Begehren des Kl. iÜ nicht dem Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre des Kl. bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kl., den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DS-GVO nicht bzw. soll dem Anspruchsgegner für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zustehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt auch eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft nicht in Betracht. Die Erteilung bestimmter Auskünfte stellt im Verhältnis zum unspezifizierten und unlimitierten Antrag auf Erteilung einer Datenkopie etwas qualitativ Anderes (aliud) dar und ist kein Weniger (minus) zum klägerischen Begehren.

LG Essen Urt. v. 23.2.2022 – 18 O 204/21 = ZD 2022, 566

Der Kl. hat keinen Anspruch aus Art. 15 DS-GVO. Bei den standardisierten Begründungsschreiben, die einheitlich an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, handelt es sich bereits nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO. Der Bekl. steht zudem ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, da dem Antrag der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Mit dem Antrag macht der Kl. zudem eine formale Rechtsstellung gelten, an der er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Der Betroffene soll insb. den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 1617 und 18 DS-GVO) zu ermöglichen. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht. Der Kl. macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG sowie die Verfolgung daraus folgender Leistungsansprüche. Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Bekl. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der DS-GVO als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert.

LG Bonn Urt. v. 11.3.2022 – 9 O 224/21 = ZD 2023, 161

Art. 12 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich nur auf die Mitteilungen gem. Art. 15 DS-GVO, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, nicht jedoch auf das Zurverfügungstellen einer Kopie der personenbezogenen Daten. Insofern handelt es sich nicht um eine solche Mitteilung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht; es handelt sich um die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Dieses dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegungsergebnis wird durch den diesbezüglichen Erwägungsgrund 58 DS-GVO bestätigt, der die Information anlässlich der Datenverarbeitung als solche in den Vordergrund stellt („ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder richtet …“). Letztlich spricht auch Art. 12 Abs. 5 DS-GVO für diese Auslegung. Hier wird ausdrücklich zwischen Mitteilungen und Maßnahmen u. a. gem. Art. 15 DS-GVO unterschieden. Unter „Maßnahmen“ lässt sich im Gegensatz zu „Mitteilungen“ ohne Weiteres die Zurverfügungstellung der Kopie von personenbezogenen Daten fassen. Unabhängig hiervon resultiert aus Art. 12 Abs. 1 DS-GVO kein weitergehender Anspruch, als ihn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO gewährt. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO betrifft die Art und Weise der Übermittlung der von Art. 15 DS-GVO geregelten Mitteilung. Übermittelt der Verantwortliche die Daten so, wie sie von ihm gespeichert sind, genügt er dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Der Anspruch beschränkt sich auf eine Kopie und erstreckt sich nicht auf eine Sortierung der personenbezogenen Daten. Ist sein Ziel demgegenüber darauf gerichtet, die Daten überhaupt nicht zu betrachten und zu prüfen und damit allein darauf gerichtet, dem Verantwortlichen Kosten zu verursachen und Arbeit zu machen, kommt in Betracht, dass es sich um einen exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO handelt, sodass die unterbliebene Prüfung der übermittelten Daten nicht dem Verantwortlichen angelastet werden kann (sog. Rechtsmissbrauch). Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO um eine Auskunftspflicht, die nicht nach § 260 BGB erfüllt wird. Eine analoge Anwendung von §§ 259 Abs. 2260 Abs. 2 BGB auf die Datenauskunft aus Art. 15 DS-GVO scheidet aus.

OLG Nürnberg Urt. v. 14.3.2022 – 8 U 2907/21 = ZD 2022, 463

Der Bekl. stand ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ging es dem Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

LG Görlitz Urt. v. 18.3.2022 – 5 O 2/21

Das Auskunftsbegehren der Kl. ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB); ein Weigerungsrecht steht der Bekl. nicht zu (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Der Verordnungsgeber hat das Auskunfts- und Informationsrecht der betroffenen Person nicht von einem bestimmten Motiv abhängig gemacht. Der betroffenen Person kann das Auskunftsrecht nicht deshalb abgesprochen werden, weil diese neben dem Interesse an den verarbeiteten Daten zB noch das Ziel verfolgt, Schadensersatzansprüche gegen denjenigen, der die Daten verarbeitet, zu prüfen, auch dann nicht, wenn die betroffene Person, wie hier, die Daten daraufhin überprüfen will, ob dem Verantwortlichen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Art. 12 DS-GVO regelt gerade, dass der Verantwortliche es der betroffenen Person zu erleichtern hat, seine Rechte gem. den Art. 1522 DS-GVO auszuüben. Hürden sollen gerade nicht aufgebaut, sondern abgebaut werden. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO soll ersichtlich – lediglich – vor querulatorischen, exzessiven Auskunftsbegehren (die damit auch rechtsmissbräuchlich sein könnten) schützen. Der Auskunftsantrag der Kl. ist jedoch weder querulatorisch noch übermäßig, grenzenlos. Die Bekl. kann die Auskunft auch nicht nach den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG verweigern. Dieses Verweigerungsrecht setzt voraus, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand allein, dass die Bekl. die Daten in Papierform verarbeitet hat und die Papierakten archiviert hat, begründet keinen unverhältnismäßigen Aufwand. Die DS-GVO und das BDSG gelten ausdrücklich auch für die manuelle Datenverarbeitung, für Akten und Aktensammlungen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Erwägungsgrund 15). Der Verordnungsgeber geht damit grds. davon aus, dass eine Auskunftserteilung auch aus Papierakten gewollt und zumutbar ist. Auch die Archivierung, selbst an einem entfernteren Ort, steht der Auskunftserteilung nicht entgegen. Würde man dies anders sehen, könnte jeder Verantwortliche sich der Auskunftsverpflichtung entziehen, indem er Daten materialisiert und an einem entfernten Ort archiviert. Hinzu kommt, dass die Kl. ihren Auskunftsanspruch bezeichnet und deutlich begrenzt hat auf die Patientenunterlagen, die bei der Bekl. vorhanden sind ab dem 1.1.2020, und damit die Auskunft auch wegen ihres Umfanges nicht unzumutbar ist.

OLG Dresden Urt. v. 29.3.2022 – 4 U 1905/21 = ZD 2022, 462

Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.

BGH Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 = ZD 2022, 497

Nach einer im Schrifttum und in der Rspr. vertretenen Auffassung können Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zu Grunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob diese Sichtweise zutreffend ist. Richtig ist zwar, dass die in Art. 15 DS-GVO bestimmten Rechte des Betroffenen und Pflichten des Verantwortlichen dem Zweck dienen, dass die betroffene Person sich der Datenverarbeitung bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO; Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh). Auch ist nach stRspr des EuGH die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Das gilt auch im Verhältnis unter Privaten. Art. 15 DS-GVO macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten aber nicht von einer dem oben genannten Schutzzweck entsprechenden Motivation des Betroffenen abhängig und verlangt von dem Betroffenen nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet nach Ansicht des Senats darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Daher dürfte nach Auffassung des Senats allein aufgrund des Umstandes, dass das Verlangen des Betroffenen nach einer Kopie der verarbeiteten Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht durch den Schutzzweck der Vorschrift motiviert ist, weder auf einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO geschlossen noch nach allgemeinen Grundsätzen ein dem Anspruch des Betroffenen entgegenstehender Rechtsmissbrauch bejaht werden können. Die Annahme von Rechtsmissbrauch kommt dagegen etwa dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinem Begehren von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt, arglistig oder schikanös handelt. Anderes folgt nach Meinung des Senats nicht daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urt. v. 26.2.2019, Rs. C-115/16 u. a. ausgeführt hat, aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen könne, folge, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern müsse, wenn diese nicht geltend gemacht würden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt seien. Bei Vorschriften des Unionsrechts, die einen Vorteil vorsähen, komme der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots also zum Tragen, wenn sie auf eine Weise geltend gemacht würden, die nicht mit ihrem Zweck in Einklang stünden. Denn der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter erläutert, die Feststellung eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden. Beide Voraussetzungen dürften allein dadurch, dass das Verlangen des Betroffenen nach einer Kopie der verarbeiteten Daten gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO nicht durch den Schutzzweck der Vorschrift motiviert ist, nicht erfüllt sein. Auch aus den Erwägungen des Gerichtshofs in seinem Urt. v. 17.7.2014, Rs. C-141/12 und C-372/12 zu Art. 12 lit. a RL 95/46/EG ergibt sich aus Sicht des Senats kein Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Motivation des Antragstellers für die Begründetheit seines Begehrens. Der Gerichtshof hat dort zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht bzgl. des Entwurfs einer Verwaltungsentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeführt, im Gegensatz zu den in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantrage, die die Tatsachengrundlage für die in der Entwurfsschrift enthaltene rechtliche Analyse darstellen könnten, könne eine solche Analyse selbst nicht Gegenstand einer Nachprüfung durch diesen Antragsteller und einer Berichtigung gem. Art. 12 lit. b RL 95/46/EG sein. Würde daher das Auskunftsrecht der Person, die einen Aufenthaltstitel beantrage, auf diese rechtliche Analyse ausgedehnt, so würde dies in Wirklichkeit nicht dem Ziel dieser Richtlinie dienen, den Schutz der Privatsphäre dieses Antragstellers bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten, sondern dem Ziel, ihm ein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, auf das die RL 95/46/EG jedoch nicht gerichtet sei. Es ging in diesem Fall also um die Bestimmung des Gegenstands des Auskunftsrechts unter Berücksichtigung von dessen Schutzzweck und nicht um die im hiesigen Fall zu beurteilende Frage, ob die außerhalb des Schutzzwecks liegende Motivation der Antragstellung Einfluss auf die Berechtigung des Begehrens haben kann.

OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21

Wie OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 295/21.

OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 295/21 = ZD 2022, 619

Die Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, zu bewerten. Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Es mag unterstellt werden, dass es dem Kl. im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen. In Rspr. und Lit. ist die Frage umstritten. Das OLG München etwa hat einen Auskunftsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht sei, die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel vornehmen zu lassen, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende teleologische Einschränkung jedoch nicht vorzunehmen. Daraus, dass Zweck von Art. 15 DS-GVO ist, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen und dem Betroffenen die Durchsetzung der hierzu in der DS-GVO vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, folgt keineswegs zwingend, dass der Anspruch auch nur zu diesem Zwecke ausgeübt werden darf. Der Senat teilt vielmehr die ihn überzeugende Auffassung von Bäcker, der ausführt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpfe. Vielmehr bezwecke die VO insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten. Nutze die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, so sei dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert seien. Unbedenklich und grds. zu erfüllen sei darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen wolle. Nach Auffassung des Senats sei es ohnehin kaum je auszuschließen, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Unter Zu Grundelegung dessen ist die Bekl. auch nicht berechtigt, die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu verweigern. Denn der Antrag stellt sich nicht allein deshalb als exzessiv dar, weil es dem Kl. nicht primär um die Wahrung seiner Rechte aus der DS-GVO gehen mag. Für eine Schikane oder ein in unangemessen kurzen Abständen wiederkehrendes Auskunftsersuchen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Ob das Ansinnen der Bekl., die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr gestellten Beitragsforderungen durch ihren Versicherungsnehmer durch die Nichtherausgabe gespeicherter Unterlagen nach Möglichkeit zu erschweren, vor dem Hintergrund vertraglicher Fürsorgepflichten, schutzwürdig ist, mag dahinstehen. Die Bekl. kann all dem schließlich auch nicht entgegenhalten, der Auskunftsantrag sei auf Ausforschung gerichtet und widerspreche daher dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Substanziierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs. Der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Eine Verjährung könnte hier frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, die die Bekl. jedoch selbst nicht behauptet. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substanziiert werden könnten, verjährt wären, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an.

FG München Urt. v. 19.5.2022 – 15 K 2067/18 = ZD 2022, 577

Der Auskunftsanspruch gewährt keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Der Kl. hat nicht substanziiert dargelegt, welche Daten ihm vorenthalten sein sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kl. bereits vor seinem Auskunftsantrag iRd Gerichtsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO Einsicht in die betroffenen Akten erhalten hat. Zusammen mit den in der Begründung der zu Grunde liegenden Bescheide enthaltenen Einzelangaben hat der Kl. damit sämtliche für Besteuerungs- bzw. Haftungszwecke verwendeten Daten – auch soweit sie aus den Strafermittlungen stammen mögen – erhalten. Diese sind ihm mithin bekannt und unterliegen nicht einer neuerlichen Auskunftspflicht (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO iVm § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 414 Abs. 5 lit. a DS-GVO). Insoweit erscheint der Antrag des Kl. exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO (Rechtsmissbrauch). Soweit der Kl. in seinem Klageantrag Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zitiert und er die dort aufgeführten unter lit. a bis lit. h Informationen begehrt, hat das FA diesen Anspruch durch Übersendung des „Allgemeinen Informationsschreibens“ erfüllt; der Anspruch ist daher insoweit erloschen. Hinsichtlich der Art der Erteilung der diesbezüglichen Auskünfte räumt die DS-GVO dem Verantwortlichen ein Ermessen ein (Art. 12 Abs. 1 DS-GVO; vgl. § 32d Abs. 1 AO). Der Kl. hat nicht substanziiert dargelegt, welche weiteren Informationen er begehrt oder welche Informationen fehlen sollen. Es kommt ihm auch ersichtlich nicht darauf an, zu erfahren, mit wem das FA grds. und abstrakt Informationen austauscht, sondern auf die Überlassung sämtlicher einzelnen konkreten Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte. Eine solche exzessive Auskunftspflicht sieht Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO jedoch ersichtlich nicht vor. Von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sah der Senat ab, da er die DS-GVO entsprechend der vom EuGH hierzu bzw. zur Vorgängervorschrift ergangenen Rspr. auslegen konnte und sein Ermessen dahingehend ausübt.

LG Hamburg Teilurteil v. 27.5.2022 – 306 O 35/22

Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 Abs. 13 S. 1 DS-GVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sind bei wortgetreuer Auslegung und Anwendung im Streitfall erfüllt. Ein Recht zur Weigerung des Bekl. nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO für den Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags kommt ersichtlich nicht in Betracht. Eine normierte Beschränkung für den Fall, dass die Auskunft der betroffenen Person allein die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Verantwortlichen ermöglichen soll, besteht nicht. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fasst den Kreis der Anspruchsberechtigten jedoch weiter, als sein Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Regelungswillen des europäischen Verordnungsgebers dies erfordern. Die Bestimmung ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den in ihrem individuellen Datenschutzinteresse betroffenen Personen vorbehalten ist. Eine Entscheidung des unter anderem für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des BGH liegt zu der Frage, ob dem Versicherungsnehmer iRv Klagen im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ein auf Erhalt von Kopien zu Mitteilungsschreiben, Informationsblättern und – wie hier – Versicherungsnachträgen gerichteter Auskunftsanspruch nach dieser Norm zusteht, nicht vor. In seinem Urt. v. 15.6.2021 (Az.: VI ZR 576/19) hat auch der VI. Zivilsenat ausweislich der Urteilsgründe in Ermangelung weiterer Feststellungen hierzu keine Stellung genommen. Soweit ersichtlich wird in der weit überwiegenden versicherungsrechtlichen Instanz-Rspr. sowie insb. in der arbeitsrechtlichen Aufsatz- und in der Kommentarliteratur, die zur Auslegung und Anwendung der DS-GVO ergangen ist, die Auffassung vertreten, ein auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO gestützter Auskunftsanspruch könne unter dem Gesichtspunkt der gebotenen teleologischen Auslegung der Norm – vor allem nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 63 DS-GVO (vgl. zum Regelungszweck insoweit auch BGH, Urt. v. 15.6.2021, Az.: VI ZR 576/19) – als unbegründet abgewiesen werden, wenn er ersichtlich nicht dazu dient, die Betroffenenrechte des Anspruchstellers nach den Art. 16 ff. DS-GVO wahrzunehmen (Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO), sondern er zweck- und „verordnungswidrig“ etwa zur Prüfung geldwerter Ansprüche herangezogen wird. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO unterfalle ferner auch den bereits amtswegig zu berücksichtigenden Schranken rechtsmissbräuchlicher Antragstellungen – und dies über das Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO hinaus oder als ein diesem Weigerungsrecht immanenter ungeschriebener Ausschluss -­, woraus folge, dass ein vom Schutzzweck der Verordnung nicht „gedeckter“ Auskunftsantrag, mit dem der Anspruchsteller eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat, ebenfalls unbegründet sei. Das Gericht folgt der weit überwiegend vertretenen Ansicht. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist hiernach im Wege einer der Anwendung der Rechtsmissbrauchskontrolle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgehenden richterlichen Rechtsfortbildung in seinem Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen. Artikel 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall daher keine starre Auslegungsgrenze. Die teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil insb. Sinn und Zweck der Norm sowie ggf. auch ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. So liegt der Fall hier. Nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 bestehen Anlass und Regelungsziel der DS-GVO in der Umsetzung und Sicherstellung des gem. Art. 8 Abs. 1 GRCh und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Schon nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh besteht das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Ausweislich von Erwägungsgrund 7 S. 2 DS-GVO soll der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können, natürlichen Personen soll die Kontrolle über ihre eigenen Daten zukommen. Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und – damit korrespondierend – das Recht auf Kopie gem. Absatz 3 der Vorschrift stellen subjektive Datenschutzrechte dar. Erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder dem datenschutzrechtlichen Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO). Sekundäres Gemeinschaftsrecht, dass – wie hier – der Achtung und Gewährleistung von unionalen Grundrechten dient, ist nach gefestigter Rspr. in deren Lichte auszulegen. Der EuGH hat bereits zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (dazu sogleich) ausgeführt, dass diese eine Abwägung der jeweils berechtigten Interessen erfordere, bei der die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person aus der GRCh zu berücksichtigen ist. Die einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Rspr. des EuGH zur Vorgängervorschrift nach Art. 12 lit. a RL 95/46/EG. Der europäische Verordnungsgeber wollte mit der DS-GVO an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen (Erwägungsgrund 9 DS-GVO) und künftig ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten (Erwägungsgrund 10 DS-GVO). Daher liefert die in der Rspr. vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 lit. a Datenschutzrichtlinie auch Anhaltspunkte auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der EuGH hat in seinen Urt. v. 7.5.2009 (Az. C-553/07), v. 17.7.2014 (Az. C 141/12) und v. 20.12.2017 (Az. C-434/16) jeweils den spezifisch instrumentellen Charakter des Auskunftsrechts für das Begehren der betroffenen Person hervorgehoben, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen. Dagegen diene das Auskunftsrecht nicht der Verfolgung solcher Ansprüche, die mit der Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts nicht in Einklang ständen. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des europäischen Verordnungsgebers, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch von jedem Begründungserfordernis freizuhalten. Nach ständiger Rspr. des EuGH ist eine von der Zielsetzung der in Anspruch genommenen Bestimmung losgelöste und (daher) missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Das gilt auch im Verhältnis unter Privaten. Insb. hat der EuGH in seinem Urt. v. 26.2.2019 – C-115/16) ausgeführt, aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen könne, folge, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern müsse, wenn diese nicht geltend gemacht würden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt seien. Auch in seiner Entsch. v. 19.12.2019 hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Einräumung eines – ebenfalls nicht von einer Begründung abhängigen und damit begründungslos möglichen – Rücktritts- oder Widerspruchsrechts erfolge, damit sich der Versicherungsnehmer von einem Vertrag lösen könne, der seinen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Bedürfnissen nicht entspreche. Sinn und Zweck sei es hingegen nicht, dem Versicherungsnehmer eine Rücktritts- oder Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz der effektiven Rendite des Vertrages und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren. Art. 23 sowie Art. 12 Abs. 5 DS-GVO stehen einer einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr für eine am Sinn und Zweck der Bestimmung ausgerichtete Handhabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 1 DS-GVO. Art. 23 DS-GVO bestimmt, dass Pflichten und Rechte unter anderem gem. den Art. 12 bis 22 DS-GVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen nur dann beschränkt werden dürfen, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet. Auch hiernach stellt der europäische Verordnungsgeber erkennbar auf das Gebot ab, den Wesensgehalt der Grundfreiheiten – ohnehin anders als hier – bei legislativen Maßnahmen als maßgeblichen Erwägungsgrund zu beachten. Das aus der Vorschrift ein Umkehrschluss zu ziehen sei, dem zufolge eine richterliche Rechtsfortbildung nicht in Betracht komme, wird iÜ weder in der Rspr. noch in der Lit. vertreten. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO als Spezialregelung betreffend das Weigerungsrecht des Verantwortlichen entfaltet keine eine einschränkende Auslegung ausschließende Sperrwirkung. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Bestimmung wird nach allgemeiner Ansicht als Ausprägung des gemeinschaftsrechtlich verankerten Rechtsmissbrauchseinwands angesehen. Dass der Bestimmung ein abschließender Charakter beizumessen wäre, ergibt sich im Wege der Auslegung nicht. Bereits ihr Wortlaut ist erweiterungsoffen abgefasst und macht deutlich, dass selbst eine Bezugnahme auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, an der es im Streitfall bereits fehlt, nicht das Recht auf eine uferlose und unbegründete Geltendmachung spezifisch datenschutzrechtlicher Vorschriften begründet. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ist, wie sein systematischer Zusammenhang im Gefüge der DS-GVO sowie der erklärte Wille des europäischen Verordnungsgebers zeigen, gerade nicht zur Verfolgung insb. auch zivilrechtlicher Ansprüche, sondern in einem konkreten Verwendungszusammenhang zur Klärung und in Abgrenzung bestimmter datenschutzrechtlicher Belange des Betroffenen geschaffen worden. Die von dem Kl. begehrte Auskunft wird insb. von der aufgezeigten Zielrichtung ersichtlich nicht erfasst. Insofern kann dahinstehen, ob und ggf. mit welcher Folge eine anderweitige, allein dem Wortlaut verhaftete Auslegung dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz widerstreitet. Die Vorlage der Auslegungsfrage zu Art. 15 DS-GVO an den EuGH kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor. IÜ ist die „richtige“ Anwendung des Unionsrechts im Streitfall derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair).

LG Offenburg Urt. v. 23.6.2022 – 2 O 351/21

Der Bekl. steht jedoch vorliegend ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag führt die Vorschrift die häufige Wiederholung auf. Der Wortlaut der Norm „insbesondere“ und die Systematik machen aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Vorliegend erweist sich das Begehren der Kl. im Ergebnis nach wertender Betrachtung schon aus unionsrechtlicher Sicht als rechtsmissbräuchlich. Bei der Auslegung, was iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO rechtsmissbräuchlich erscheint, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Der Erwägungsgrund 63 der Verordnung stellt klar, dass eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollte, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts ist es damit, der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung weiterer Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, insb. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Um ein Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und etwaige weitere datenschutzrechtliche Ansprüche geht es der Kl. aber ganz offensichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen insb. wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG zur Verfolgung von Leistungsansprüchen. Der Kl. verfolgt die von der Norm geschützten Interessen noch nicht einmal reflexartig. Das klägerische Begehren trifft überdies nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den „Datenschutz“. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Mithin ist die klägerische Vorgehensweise vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst und als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

LG Kassel Urt. v. 5.7.2022 – 5 O 1954/21 = ZD 2023, 47

Der Auskunftsanspruch ergibt sich insb. nicht aus Art. 15 DS-GVO. Zum einen handelt es sich bei den Tarifprämien weder um personenbezogene Daten iSd Vorschrift noch hat die Vorschrift ohnehin nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Insoweit macht sich das Gericht die folgenden überzeugenden Ausführungen des OLG München (ZD 2022, 468 (Ls.) = Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 Rn. 36–50) zu eigen. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, so stünde der Bekl. aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO ein Weigerungsrecht zu, da es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt. Aus Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Um ein derartiges Bewusstwerden zum Zweck der Überprüfung datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber bereits nach eigenem Vorbringen nicht. Vielmehr geht es diesem ausschließlich darum, die von der Bekl. vorgenommenen Prämienanpassungen auf mögliche formelle oder auch materielle Mängel hin überprüfen zu können. Eine derartige Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber gerade nicht umfasst.

LG Erfurt Beschl. v. 7.7.2022 – 8 O 1280/21 = ZD 2023, 107

Die Frage, ob sich die geltend gemachte Auskunftserteilung aus der DS-GVO ergibt, ist bekanntlich umstritten. Die obergerichtliche Rspr. divergiert. Dies gilt vor allem zur Frage, ob die Beanspruchung von Art. 15 DS-GVO für „datenschutzfremde“ Anliegen rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Das Gericht verweist auf die Ausführungen des OLG Köln Urt. v. 13.5.2022 – 20 U 198/21. Es erscheint sinnvoll und geboten, dem Luxemburger Gerichtshof, dem ohnehin das letzte Wort zukommt, die Möglichkeit zu einer zeitnahen Hilfestellung zu eröffnen. Dabei sollten wenige, überschaubare Fragen zur Auslegung des Art. 15 DS-GVO gestellt werden. Eine weitere Klärung des Begriffs „personenbezogene Daten“ erscheint nicht erforderlich. Es handelt sich nämlich nicht vorrangig um eine Auslegungsproblematik („interpretation“), vielmehr um die bloße, den nationalen Gerichten – als Unionsgerichten – obliegende Anwendung geltenden Rechts („application“). Eine Orientierung bietet die aktuelle EuGH-Vorlage des BGH vom März 2022, die eine vergleichbare Problematik betrifft (BGH Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 = ZD 2022, 497).

LG Würzburg Urt. v. 20.7.2022 – 91 O 537/22 Ver = ZD 2023, 160

Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Der Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich nicht auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach dem Vortrag des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Der Kl. macht vorliegend keines der vorgenannten Interessen geltend. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden.

FG Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid v. 4.8.2022 – 16 K 5109/20

Selbst wenn Art. 15 Abs. 3 DS-GVO extensiv dahingehen auszulegen sein sollte, dass er dem Berechtigten einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien oder auf Akteneinsicht gewährt, wäre das Begehren des Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen und hätte der Bekl. die Erfüllung des Anspruchs zurecht verweigert. Dem Anspruch des Kl. auf eine unentgeltliche Kopie in Gestalt von Doppeln ganzer Akten bzw. auf Gewährung vollumfänglicher Einsicht in sämtliche beim Bekl. vorhandene, den Kl. betreffende Akten steht Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO entgegen. Danach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO) oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Art. 15 DS-GVO gewährt jedoch keinen pauschalen Auskunftsanspruch einer betroffenen Person. Ausweislich des Erwägungsgrunds 67 S. 7 DS-GVO soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden, wenn der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DS-GVO. Der Kl. hat seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Akteninhalts des Bekl. in Bezug auf ihn betreffende personenbezogene Daten durch pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Bekl. bzw. Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht geltend gemacht. Damit ist das Auskunftsbegehren des Kl. offensichtlich überschießend und mithin unbegründet. Der Bekl. hat die Erfüllung des Anspruchs daher zurecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 15.6.2021 (Az.: VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726). Im Unterschied zu der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, wonach der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO eines Versicherungsnehmers gegen ein Lebensversicherungsunternehmen weit auszulegen sei, bezieht sich der Anspruch des Kl.. gerade nicht auf einen konkreten, eng begrenzten Lebenssachverhalt, sondern beinhaltet das pauschale Begehren der Vorlage von Aktendoppeln. Eines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Bekl. bedarf es nach Überzeugung des Gerichts nicht, da die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände sich bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens ergeben und damit offensichtlich sind. Nach Einschätzung des Gerichts dient das Begehren des Kl. iÜ nicht dem

Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre des Kl. bei der Verarbeitung von ihn betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht der Kl., den Auskunftsanspruch zu nutzen, um Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DS-GVO nicht bzw. soll dem Anspruchsgegner für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zustehen. Wenngleich der Kl. seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Datenkopien bzw. Gewährung von Akteneinsicht allein auf Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO stützt, entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der über § 155 S. 1 FGO auch im Finanzprozess anwendbar ist.

AG Pforzheim Urt. v. 5.8.2022 – 4 C 1845/21 = ZD 2022, 698

Vor diesem Hintergrund kann auch zunächst offenbleiben, ob entgegenstehenden Pflichten des Bekl. bzw. Rechten Dritter (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) durch Schwärzungen Rechnung getragen werden könnte. In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. Ein Anspruch ist dann zu versagen, wenn das Anliegen des Anspruchstellers „offenkundig unbegründet“ oder der Anspruch „exzessiv“ ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO); dies gilt aber auch dann, wenn sachfremde Ziele verfolgt werden. Letzteres kann dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nicht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zur Durchsetzung seiner Betroffenenrechte anstrebt, sondern eine inhaltliche Prüfung oder eine Lästigkeitswirkung erzielen möchte. Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder er eindeutig andere Ziele verfolgt. Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kl. offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 12 DS-GVO zu nutzen, um den Bekl. und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren. So fällt auf, dass die Schreiben des Kl. an den Bekl. und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (zB „Arschitekt“, „Kollege Kör.“,„Kollege Grö.“, „Kollege Kö.“, „Kollege Ker.“, „Kollege Kroe.“; in der Zielrichtung ähnlich: Collage „Extreme Unsicherheit bei T. Krö.“). Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung – an den Bekl. persönlich gerichtete E-­Mail. Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Bekl. offensichtlich einschüchtern sollen („Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc“; „Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden“; Hervorhebungen hinzugefügt). Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Kl. herabgewürdigt („völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not“; „ins Klo gegriffen‘“). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert.

OLG Dresden Urt. v. 16.8.2022 – 4 U 246/22

Der Senat hat bereits mit Urt. v. 29.3.2022 (4 U 1905/21) einen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Dort führte das OLG Hamm Folgendes aus: „Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

FG Düsseldorf Urt. v. 18.8.2022 – 11 K 1730/20 AO

Der Kl. fehlt das für jedes Gerichtsverfahren zwingend erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es ist anerkannt, dass eine Klage trotz des Vorliegens oder der Unerheblichkeit der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig sein kann, wenn ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (auch Rechtsschutzinteresse genannt) fehlt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses besteht darin zu verhindern, dass Prozessgegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall ausnahmsweise zu dessen Versagung führen. Dies gilt zB dann, wenn rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt oder schikanöse Klagen erhoben werden. Nach diesen Grundsätzen fehlt der Kl. das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Kl. geltend macht, ihr sei aus anderen Akteneinsichten bekannt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, mangelt es ihr allein aus diesem Grund an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil sie insoweit bereits über die begehrte Information verfügt. Aber auch darüber hinaus – soweit die Kl. behauptet, die Auskunft sei unvollständig, und sie die Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten begehrt – fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, da ein ernsthaftes Begehren in der Sache nicht erkennbar ist und ihre Klage rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Die Kl. verfolgt keine berechtigten Interessen. Ihr geht es offensichtlich nicht darum, Auskünfte über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen. Vielmehr macht sie den Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend, indem sie ihn als Mittel zur Erlangung (weiterer) verwaltungsinterner Informationen zweckentfremdet und überdehnt. Ihr geht es im Kern darum, interne Akten bzw. Vorgänge des Bekl., die ihre Berufsausübung und den Entzug der Steuerberaterzulassung von Herrn A betreffen, einzusehen. Auch auf Gesuch des Gerichts erfolgte keine Präzisierung ihres Auskunftsbegehrens. Vielmehr begehrte die Kl. weiterhin umfassende Einsicht in verwaltungsinterne Dokumente. Eine solche dient aber nicht dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten, weshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO als vorgeschoben anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Gesamtumstände kommt der Senat zu dem Schluss, dass der Klage kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zu Grunde liegt. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass die Klage dem persönlichen Rachefeldzug des Directors der Kl., Herrn A, wegen des Entzugs seiner Steuerberaterzulassung und damit rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Er versucht sich auf diese Weise, Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Dabei verfolgt sie keine rechtlichen oder berechtigten Interessen. Sie und ihr Director unterliegen vielmehr einem Hang, Behörden und Gerichte exzessiv und unnütz zu beschäftigen und ihnen dabei Rechtsverstöße und Straftaten vorzuwerfen. Zudem ist gerichtsbekannt, dass die Kl. bzw. ihr Director insb. nach für sie bzw. ihn ungünstigen Entscheidungen gewohnheitsmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen (sowie Verfassungsbeschwerden und Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung) reagieren. Dieses Gebaren ist zur Überzeugung des Senats allein als Ausdruck des von Herrn A betriebenen Kampfes gegen Behördenwillkür und seinen Zweifeln an der Existenz und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zu werten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten. Denn nach dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns besteht die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses auch darin, zu verhindern, dass Prozessgegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. IÜ weist der Senat darauf hin, dass die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – letztlich auch unbegründet ist. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der DS-GVO im Bereich des nationalen Steuerberatungsrechts sowie der Frage, ob und inwieweit im Streitfall eine automatisierte Datenverarbeitung oder eine nichtautomatisierte Datenverarbeitung mit Speicherung in einem Dateiensystem vorläge, steht der Kl. nach Auffassung des Senats jedenfalls schon mangels näherer Spezifizierung ihres Begehrens "dem Ausmaß nach" weder ein (weiterer) Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu. Zudem umfasst Art. 15 Abs. 3 DS- GVO nicht den von der Kl. geltend gemachte Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten. Schließlich unterlägen mögliche Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO den in der DS-GVO geregelten Beschränkungen, insb. der des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO für offenkundig unbegründete oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge. Das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verankerte Auskunftsrecht verleiht der Kl. nach Auffassung des Senats ggü. dem Bekl., der iRd Berichtspflichten große Mengen an Informationen verarbeitet, keinen (weitergehenden) Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Gleiches gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Diese Rechtsansicht stützt sich auf Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO, wonach der Verantwortliche, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können sollte, dass die auskunftsersuchende Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Vergleich mit der Regelung in Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO, wonach die Erfüllung von Informationspflichten ggü einem von einer Datenerhebung bei Dritten Betroffenen entfallen kann, wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Zum Teil wird diese Norm daher auch im Schrifttum als relevant für Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO angesehen. Zudem hat der Bekl. der Kl. bereits Auskunft über die durch ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt und ihr in diesem Rahmen auch ein darstellbares Duplikat der bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten überlassen. Dafür, dass diese Auskunft bzw. Überlassung personenbezogener Daten falsch oder unvollständig gewesen sein könnte, bestehen aus Sicht des Senats keine konkreten objektiven Anhaltpunkte. Insb. hat auch die Kl. ihre gegenteiligen Behauptungen weder substantiiert begründet oder gar belegt. Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten wird von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht umfasst. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Hiermit ist – entgegen der Ansicht der Kl. – aber nicht eine Fotokopie von Papierdokumenten bzw. elektronische Kopie (PDF-Datei) elektronischer Dokumente gemeint, sondern vielmehr ein darstellbares Duplikat der Daten. Denn der Begriff der Kopie hat keinen über die Verkörperung der Auskunft hinausgehenden Bedeutungsgehalt. Demnach kann die Kl. – unabhängig von den Fragen der Eröffnung des Anwendungsbereichs der DS-GVO, der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen und der fehlenden Spezifizierung – aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht die begehrte Einsicht in oder die Überlassung von Kopien der Dokumente beanspruchen, die sie in ihren Schriftsätzen umschreibt. Denn ein Recht auf die in der Akte befindlichen Volltexte, insb. soweit sie ungehobene Einzeldaten enthalten, gewährt Art. 15 DS-GVO nicht. IÜ entspricht das Klagebegehren auch nicht dem Ziel der DS-GVO, den Schutz der Privatsphäre der Kl. bei der Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht die Kl., den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um den Zugang zu ganzen Beständen sie betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DS-GVO nicht bzw. nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO soll dem Antragsgegner gerade für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Schließlich ist das Begehren der Kl. als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO anzusehen, weshalb der Bekl. eine weitergehende Auskunftserteilung jedenfalls zu Recht verweigert hat. Denn der Antrag der Kl. ist zur Überzeugung des Senats sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht als exzessiv einzuordnen. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag der Kl. ist als exzessiv und damit offenkundig unbegründet im Sinne dieser Norm einzustufen. Denn die Kl. hat vorliegend ihren Anspruch auf weitere Auskunft und Zurverfügungstellung einer Kopie der sie betreffenden personenbezogene Daten durch pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Bekl. geltend gemacht. Auch auf Aufforderung des Gerichts, ihr Auskunftsbegehren zu präzisieren, hat sie lediglich ausgeführt, dass sich ihr Verlangen auf alle in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Bereiche und die dazu vorgehaltenen Daten iSd Art. 4 DS-GVO einschließlich der intern zu ihr gewechselten Korrespondenz inklusive E-­Mail Verkehr, internen Gesprächs- und Telefonnotizen sowie sonstige internen Vermerke und Bewertungen und auf den gesamten Informationsaustausch mit anderen Behördenämtern von Gerichten und sonstigen Dritten beziehe. Aus ihrem weiteren Vortrag ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls umfangreiche Dossiers und Vorgänge der letzten 20 Jahre umfassen soll. Damit ist das Auskunftsbegehren der Kl. unbegründet, weil es offensichtlich überschießend ist. Mangels inhaltlicher und (konkreter) zeitlicher Eingrenzung des Auskunftsanspruchs setzt dieser die Durchsicht sämtlicher, beim Bekl. geführter Einzelvorgänge voraus. Die Schwelle für die Annahme eines exzessiven und damit abzulehnenden Auskunftsantrags ist zudem – wie der Bekl. zu Recht ausführt – entsprechend niedriger anzusetzen, wenn der jeweilige Antragsteller – wie vorliegend die Kl. – entgegen ausdrücklicher Aufforderung seiner Spezifizierungsobliegenheit in § 32c Abs. 2 AO nicht nachkommt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Kl. in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 15.6.2021 (Az. VI ZR 576/19). Im Unterschied zu dieser Entscheidung des BGH, wonach der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO eines Versicherungsnehmers gegen ein Lebensversicherungsunternehmen weit auszulegen sei, bezieht sich der Anspruch der Kl. gerade nicht auf einen konkreten, eng begrenzten Lebenssachverhalt, sondern beinhaltet das pauschale Begehren der Vorlage von (elektronischen) Aktendoppeln. Im Streitfall bedarf es letztlich auch keines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Bekl., da sich die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens selbst ergeben und damit offensichtlich waren.

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 5.9.2022 – 16 K 7154/20

Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich weder aus der Abgabenordnung noch aus der DS-GVO. Die DS-GVO ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern – auch der direkten – anwendbar. Art. 15 DS-GVO gewährt einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasst grds. nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt. Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten. Ein pauschales Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Inhalts der vom FA geführten Steuerakten in Bezug auf den Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten ist exzessiv, so dass das FA als Auskunftsverpflichteter die Auskunft verweigern kann.

LG Gießen Urt. v. 8.9.2022 – 2 O 186/22

Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Zudem sind die Schreiben der Klagepartei zugeschickt worden. Dass sie die Schreiben erhalten hat, hat sie im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag nicht substantiiert bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

Rb. Zeeland-West-Brabant (Niederlande) Urt. v. 14.10.2022 – AWB- 21_1058

Außerdem geht aus den Unterlagen nicht hervor, zu welchem Zweck der Kl., der in [Ortsname] wohnt, einen DS-GVO-Antrag an das Kollegium der Gemeinde Sluis gestellt hat. Wie aus dem Schreiben des Kollegiums vom 24.9.2020 hervorgeht, waren der Gemeinde Sluis keine Angaben über den Kl. bekannt, und in der Anhörung hat der Vertreter der Gemeinde Sluis erklärt, dass der Kl. der Gemeinde überhaupt nicht bekannt sei. Der Kl. nutzte auch nicht die vom Kollegium gegebene Möglichkeit, seinen Antrag zu präzisieren. Stattdessen teilte der Kl. der Hochschule lediglich mit, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei, und forderte die Hochschule auf, zügig über seinen Antrag zu entscheiden. Der Kl. erhob auch keinen Einspruch gegen die Ablehnung seines DS-GVO-Antrags durch die Hochschule. Auch hierin sieht das Gericht eine Stütze für die Auffassung, dass es dem Kl. nicht um den Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sondern nur um die Erhebung von Zwangsgeldern ging. Da der Kl. den DS-GVO-Antrag und die anschließende Berufung gegen den nicht fristgerechten Erlass des Zwangsgeldbescheides zu keinem anderen Zweck als der Eintreibung von Zwangsgeldern gestellt hat, hat sie die ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeiten missbraucht. Das Rechtsmittel ist aus diesem Grund unzulässig.

LG Magdeburg Urt. v. 17.11.2022 – 11 O 466/22

Ein Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach dem Willen des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich aber um einen verordnungsfremden Zweck.

OLG Köln Urt. v. 17.11.2022 – 15 U 159/21

Soweit das LG in der angefochtenen Entscheidung die Stufenklage (§ 254 ZPO) mit der Erwägung insgesamt abgewiesen hat, der Kl. handele vergleichbar einem aktienrechtlichen „Berufskläger“ rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), ist zwar abstrakt zutreffend, dass eine Stufenklage vollumfänglich abgewiesen werden kann, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen von Anfang an feststeht, dass der Hauptanspruch auf der letzten Stufe aus materiell-rechtlichen Gründen ohnehin nicht besteht. Doch ein solcher Fall liegt – entgegen dem LG – hier nicht vor: Es bedarf dabei keiner, sonst ggf. an Art. 267 AEUV zu messenden Entscheidung des Senats in der u. a. zu Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO diskutierten Streitfrage, ob und wie aufgrund des dem Europarecht durchaus nicht fremden Gedankens von Treu und Glauben etwaige Ansprüche aus der DS-GVO inhaltlich beschränkt oder gar ausgeschlossen sein können. Denn trotz des auch aus Sicht des Senats fragwürdigen Schreibens des Kl. V. 12.2.2020 liegt die Sache so, dass der Kl. im Kern zu Recht (weitere) Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen die Bekl. verfolgt hat; dies insb. in Ansehung der tatsächlich erfolgten Datenweitergabe an die X. GmbH, zu der damals noch nicht klar war, dass sie tatsächlich noch vor Inkrafttreten der DS-GVO erfolgt ist und um was es genau ging. Auch ein Ersatzanspruch des Kl. aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erschien – wenn auch sicher nicht in der damals verlangten Höhe – zumindest nicht von Anfang an fernliegend. In Ansehung dessen erscheint der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs für die – sei es überzogene – Verfolgung subjektiver Rechte (noch) nicht berechtigt. Es kann nicht schon von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, wenn eine begehrte datenschutzrechtliche Auskunft nicht offensichtlich unbegründet ist und die Verfolgung entsprechender zivilrechtlicher Ersatzansprüche vorbereiten könnte, zumindest, wenn es – wie hier – um potenzielle datenschutzrechtliche Ersatzansprüche geht. Der Anspruchsteller handelt dann sogar im Einklang mit den Zielen der DS-GVO. Aus der zu Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO erfolgten Vorlage nach Art. 267 AEUV durch den Bundesgerichtshof mit Beschl. v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 folgt nichts Anderes. Denn dort war der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nur zur Verfolgung arzthaftungsrechtlicher Schritte geltend gemacht worden und mithin gerade nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecke. So liegt der vorliegende Fall nicht, zumal die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kl. an die X. GmbH – wie im Termin erörtert und auch vom LG erkannt – auch nach der früheren Rechtslage rechtswidrig war und sich der Kl. – der auch nicht wusste, wann genau was übermittelt war und wie nach Inkrafttreten der DS-GVO die weiteren Verantwortlichkeiten für die Datenhaltung/-verarbeitung liegen sollten – zunächst mit einem nur spärlich tröpfelnden Informationsfluss konfrontiert sah. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO liegt mit dem eingangs Gesagten (noch) nicht vor. Dass der Kl. im vorliegenden Verfahren uU Informationen für ein Ersatzbegehren und/oder ein Vorgehen gegen den externen Datenschutzbeauftragten zu erlangen versuchen mag, steht den Zwecken der DS-GVO nicht entgegen. Der Verweis u. a. auf LG Heidelberg v. 21.2.2020 – 4 O 6/19, wo bei Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO die Sichtung und Schwärzung von mehreren tausend E-­Mails im Raum stand, trägt schon allein deswegen nicht, weil eine solche extreme Belastung von der Bekl. hier nicht konkret geltend gemacht wird und auch iÜ nicht ersichtlich ist. Ob diese Entscheidung iÜ überzeugt, kann damit offen bleiben.

OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21

Offen bleiben kann, ob die Informationsblätter personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 HS 1 DS-GVO enthalten. Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insb. Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus. Dazu zählen etwa Anträge, die allein das Ziel verfolgen, den Verantwortlichen zu schikanieren. So ist es hier. Die Bekl. verweigert hinsichtlich der Informationsblätter zu Recht die Erteilung der geforderten Auskunft. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zu Grunde liegt. Dem Kl. liegen nach seinem eigenen Vortrag die gegnerischen Begründungsschreiben vor, so dass er sie zu dem von ihm mit seiner Klage verfolgten Zweck – der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen – nicht benötigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt. Auf diese Frage, die der BGH bereits dem EuGH vorgelegt hat, kommt es hier nicht an. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21 = ZD 2023, 296 mAnm Viehweger/Koreng

Ebenso wenig kann der Bekl. dem Kl. eines der Gegenrechte entgegenhalten, die dem Verantwortlichen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO unter anderem in Bezug auf einen auf Art. 15 DS-GVO gestützten Anspruch eines Betroffenen zustehen. Der Verantwortliche kann bei offensichtlich unbegründeten oder bei – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen entweder ein nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DS-GVO angemessenes Entgelt verlangen oder sich nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag des Kl. auf Überlassung einer Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten ist nicht offensichtlich unbegründet und, da erstmalig gestellt, auch nicht wegen häufiger Wiederholung exzessiv. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag des Bekl. und den dazu getroffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des OVG Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus einem anderen Grund als exzessiv zu qualifizieren sein könnte. Das gilt zum einen mit Blick auf den Aufwand, der, wie von dem OVG festgestellt, bei dem Landesjustizprüfungsamt durch die Bearbeitung des Antrags des Kl. in Gestalt der Herstellung und Übermittlung von insgesamt 348 Kopien in eng begrenztem Umfang entsteht. Die Berücksichtigung eines durch etwaige vergleichbare Anträge anderer Prüflinge hervorgerufenen Aufwands ist ausgeschlossen, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO auf die Anträge "einer" betroffenen Person ankommt. Es liegt auf der Hand, dass die durch den Antrag des Kl. verursachte geringe Mühewaltung des Landesjustizprüfungsamts die Annahme eines exzessiven Antrags auch dann nicht rechtfertigen könnte, wenn man hierfür auf einen nach Maßgabe einer Interessenabwägung unverhältnismäßigen Aufwand abstellen wollte. Der Antrag des Kl. erweist sich zum anderen nicht deshalb als exzessiv, weil er mit Blick auf die ihm zu Grunde liegende Motivation des Kl. als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre. Der Bekl. beruft sich insoweit auf eine vorgebliche Verfolgung datenschutzfremder Zwecke durch den Kl. Der Frage, ob sich aus einer derartigen Motivation überhaupt eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergeben kann, muss der Senat nicht nachgehen. Denn der Bekl. macht lediglich geltend, dass es dem Kl. allein darauf ankomme, unter Umgehung der Voraussetzungen des Einsichtsrechts für Prüflinge nach dem Landesjustizprüfungsrecht Kenntnis von den Korrekturbemerkungen und Bewertungsbegründungen der mit seinen Aufsichtsarbeiten befassten Prüfer im Hinblick auf einen etwa zu ergreifenden Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung zu erhalten. Mit diesem Einwand kann der Bekl. schon wegen der von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Bestandskraft der Bewertung der Aufsichtsarbeiten des Kl. nicht durchdringen.

LG Konstanz Urt. v. 30.11.2022 – B 10 O 58/22

Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der VO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an.

LG Hannover Urt. v. 8.12.2022 – 19 O 50/22

Ein Auskunftsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden und auf den hiesigen Fall übertragbaren Ausführungen des OLG Hamm (Beschl. v. 15. November 2021 – I-20 U 269/21) an, das wie folgt ausführt: „Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst“.

NEU OLG Celle Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 46/22

Bei dem Antrag des Kl. handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Teilweise wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden könnten, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn dem Kl. die streitgegenständlichen Unterlagen teilweise noch vorliegen sollten. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Kl., weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss. Demzufolge handelt der Kl. auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn er mit dem isolierten Auskunftsanspruch die Hoffnung verbindet, auf der Basis der Auskünfte Ansprüche in einem weitergehenden Umfang geltend machen zu können.

OLG Celle Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 165/22

Bei dem Auskunftsantrag des Kl. handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kl. mit seiner Klage die erstmalige Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrt. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Kl., weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss. Soweit die Bekl. im Berufungsverfahren behauptet, der Kl. sei noch im Besitz der ihm ursprünglich übermittelten und nunmehr streitgegenständlichen Informationen, steht das einem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO nicht entgegen. Für den von ihr erhobenen Einwand hat die Bekl. bereits keinen Beweis angeboten. Unabhängig hiervon besteht der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch auch dann, wenn der Betroffene bereits über die geforderten Informationen verfügt.

LG Gießen Urt. v. 11.1.2023 – 2 O 178/22

Der Auskunftsanspruch des Kl. lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DS-GVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch iRd Art. 15 DS-GVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen des Kl. soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Der Kl. hat keines der o. g. Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Kl. nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern ggü. Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO).

LG Düsseldorf Urt. v. 23.1.2023 – 9 O 46/22

Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden. Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 [= ZD 2022, 237] Bezug genommen, welches wie folgt ausführte: „Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“ Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kl. verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DS-GVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kl. jedoch nicht

Hessisches LAG Urt. v. 27.1.2023 – 14 Sa

359/22

Ein Fall des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO liegt erkennbar nicht vor. Das Verlangen der Kl. ist auch nicht iSd § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn man zugunsten des Bekl. unterstellt, dass auch Verärgerung über ihre Kündigung Motiv der Kl. für das Auskunftsbegehren war, führte dies nicht dazu, dass dem Anspruch § 242 BGB entgegenstünde. Es läge insoweit weder widersprüchliches Verhalten vor noch machte die Kl. von einer unredlich erlangten Rechtsposition Gebrauch noch könnten ihr vor diesem Hintergrund (auch) datenschutzrechtliche Zielsetzungen abgesprochen oder schikanöses Verhalten unterstellt werden.

VG Gelsenkirchen Beschl. v. 8.2.2023 – 15 K 3678/22 = ZD 2024, 420 (Ls.)

Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann. Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der unstatthaft ist. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffend als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen. In einem solchen Fall dient das Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr einer vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigten Rechts; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Dies steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der damit garantierte Rechtsschutz erfolgt durch eine grds. umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung. Eine Inanspruchnahme der Gerichte zu zweckwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Zwecken steht außerhalb des Schutzes von Art. 19 Abs. 4 GG. Das vermeintliche Rechtsschutzersuchen im vorliegenden Einzelfall stellt einen Extremfall unzulässiger Rechtsausübung dar. Dem „Kl.“ steht für Auskunftsersuchen wie dem vorliegenden kein schützenswertes Interesse zur Seite. Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu Auskunftsersuchen des „Kl.“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt, unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, insb. der Vielzahl der Informationsbegehren des Kl., sei davon auszugehen, dass ein (unterstellter) Anspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sei. „Denn der Kl. nutzt seine diesbezüglichen Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu, im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen.“ Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem OLG Hamm festgestellt, der „Kl.“ sei von einem Vergeltungsdrang ggü. der Justiz mit Blick auf erfolglose Gerichtsverfahren in einer familienrechtlichen Angelegenheit getragen. Für den auf Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO – gestützten Antrag zu a) gilt nichts anderes. Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Einwand unzulässiger Rechtsausübung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz unzulässiger Rechtsausübung kann auch der Geltendmachung eines Betroffenenrechts der DS-GVO entgegenstehen. Nach der Rspr. des EuGH dürfen nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift über die gegen Treu und Glauben verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Wenn die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Unionsrecht anhand einzelner nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz von Treu und Glauben festgestellt werden kann, gilt dies erst recht für den demselben Schutz dienenden allgemeinen, die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Rechtsgedanken. Nach der vom EuGH hierfür gezogenen Grenze darf hierbei die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden, insb. dürfen die Tragweite einer Gemeinschaftsbestimmung, aus der sich das der Missbrauchskontrolle unterzogene Recht ergibt, nicht verändert oder die mit ihr verfolgten Zwecke nicht vereitelt werden. Letztlich ist der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO von derselben Motivation getragen, die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sonstiger Ansprüche auf Informationszugang, -auskunft und -kopie begründen. Eine andere Würdigung eröffnete die Möglichkeit, den Einwand, der den nationalen Ansprüchen entgegensteht, zu umgehen. Deshalb steht dem vom Kl. geltend gemachten Anspruch aus Art. 15 DS-GVO hier auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Einordnung des vorliegenden Begehrens als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend wahrt die dargestellten Anforderungen des Unionsrechts. In dem gegebenen Extremfall werden weder die Tragweite der Grundsätze des Datenschutzes und der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO verändert noch die mit ihnen verfolgten Zwecke vereitelt. Datenschutzfremde Zwecke und eine Belästigungsabsicht ggü. der Gerichtsbarkeit sind nicht vom Schutzzweck der Betroffenenrechte (Transparenz und Rechtmäßigkeitskontrolle, vgl. Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO) erfasst. Nach alledem war das Verfahren einzustellen. Da im konkreten Fall über das "Verfahrenshindernis" der Unbeachtlichkeit einer Klage erst nach ihrer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden wird, ist das Verfahren nunmehr aus Gründen der Rechtsklarheit, analog zu der Regelung nach einer Klagerücknahme (vgl. § 92 Abs. 2 VwGO), durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie dort ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens (in seiner Ausformung durch die Verwaltungsgerichtsordnung) sich nur auf förmliche Rechtsbehelfe iSd Prozessrechts bezieht.

LG Düsseldorf Urt. v. 13.2.2023 – 9 O 46/22 = ZD 2024, 109

Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Klageanträge zu 4 bis 7 sind unzulässig. Grds. setzt die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kl. nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Auch wenn der Kl. vorgibt, gewisse Beitragsanpassungen in seinen Tarifen zu kennen und er Beitragsanpassungen nennt, die seines Wissens nach stattgefunden haben sollen, verlangt er Auskunft auch über die einzelnen Beitragsanpassung in seinen Tarifen. Dabei hat er darzulegen und zu beweisen, dass es Beitragsanpassungen gegeben hat, aus denen er die Rückzahlung begehrt. Auch wenn er gewissen Beitragsanpassungen in seinem Tarif V323S2 vorgibt, nennt er keine hinsichtlich des Tarifes EBE. Insofern geht sein Interesse über die bloße Bezifferung hinaus. Dies ist mit dem Instrument der Stufenklage nach § 254 ZPO unvereinbar. Dem Kl. steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden. Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 [= ZD 2022, 237] Bezug genommen, welches wie folgt ausführte: “Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“ Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kl. verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DS-GVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kl. jedoch nicht.

AG Köln Urt. v. 15.2.2023 – 123 C 195/22

Ein Auskunftsanspruch des Kl. gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in dem vorliegend geltend gemachten Kontext nicht. Zwar kann der Kl. nach dieser Vorschrift grds. Auskunft über die bei der Bekl. als Verantwortlicher iSd Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Der Bekl. steht jedoch vorliegend ein Weigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung eines Auskunftsverlangens als Beispiel für einen sog. „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber vorliegend ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr einzig und allein Informationserlangung zum Zwecke der Überprüfung und Vorbereitung eines Regressanspruchs gegen seinen ehemaligen Bevollmächtigte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nach ganz überwiegender Auffassung in Lit. und Rspr., der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht umfasst. Da der Kl. vorliegend erklärtermaßen Ziele verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt, besteht ein weitergehendes Auskunftsrecht nicht.

LG Oldenburg Urt. v. 3.3.2023 – 13 O 731/22 = ZD 2023, 410

Auch Art. 15 DS-GVO verhilft der Auskunftsklage nicht zum Erfolg. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung geht es darum, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten eines Anspruchstellers zu überprüfen. Darum geht es dem Kl. aber nicht und eine derartige Auskunft auf die Verarbeitung seiner Daten verlangt er auch nicht. Das Auskunftsbegehren soll allein dazu dienen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Bekl. zu prüfen. Ein solches, vom Datenschutz weit entferntes Begehren begründet aber keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Die abweichende Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 13.5.2022 – I-20 U 295/21) überzeugt nicht.

LG Bochum Urt. v. 3.3.2023 – 1-4 O 190/22

Der Auskunftsantrag zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

LG Mönchengladbach Urt. v. 9.3.2023 – 1 O 204/22

Die Klageanträge zu den Nr. 3 bis 6, die iRe Stufenklage miteinander

verbunden sind, sind als solche unzulässig. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kl. die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also zB ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Bekl. vorliegt und ob dieses für einen dem Kl. entstandenen Schaden kausal ist. So verhält es sich jedoch auch vorliegend. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Kl. dient gerade nicht der Bezifferung eines ansonsten dem Grunde nach feststehenden Anspruchs, sondern zielt vielmehr auf die Erlangung von Auskünften, um überhaupt erst die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch dem Grunde nach zB wegen materiell unwirksamer Begründungen. Die unzulässige Stufenklage ist jedoch in eine allgemeine Klagehäufung iSv § 260 ZPO umzudeuten. Hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Nr. 3 geht das Gericht von einem für die Rechtsschutzgewährung berechtigten Interesse aus. Zudem ist anzunehmen, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll. Die Frage, ob dem Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit.der Beitragserhöhungen überhaupt besteht, zu ermöglichen. Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rspr. die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen. Der Bekl. steht jedoch ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer indes für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DS-GVO. Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Interessen verfolgt der Kl. vorliegend. Aus dem Vortrag des Kl. ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Bekl. zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass der Kl. die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten, unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich etwaig vorgenommener Beitragsanpassungen in den Jahren 2015 und 2016 wäre iÜ gem. § 362 BGB erloschen. Denn die Bekl. hat in ihrem Schriftsatz v. 28.11.2022 vorgetragen, dass es in den vorgenannten Jahren keine Beitragsanpassungen gegeben habe.

AG Frankfurt/M. Urt. v. 14.3.2023 – 31 C 2043/22 (78) = ZD 2023, 411

Dass die Kl. mit der Kopie im Wesentlichen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Prüfungsbewertung begehrt, steht dem nicht entgegen und lässt das Begehren nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn nach Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient der Auskunftsanspruch auch der Ermöglichung einer Rechtsmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitung. Da es sich bei den die Antworten auf die Prüfungsfragen um personenbezogene Daten handelt, stellt sich bereits die Prüfungsbewertung als Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dar (die wiederum ihrerseits weitere personenbezogene Daten generiert).

LG Bochum Urt. v. 23.3.2022 – 4 O 453/21

Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

ArbG Duisburg Urt. v. 23.3.2023 – 3 Ca 44/23

Der Auskunftsantrag des Kl. war weder offenkundig unbegründet noch exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 und 3 DS-GVO. Exzessiv ist eine Antragstellung insb. dann, wenn sie ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt wird oder einen unverhältnismäßigen Umfang aufweist. Wiederholte Anträge innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 sind in der Regel als exzessiv einzustufen. Offenkundig unbegründet ist ein Antrag, wenn ohne eine vertiefte Prüfung erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des gestellten Antrages nicht vorliegen. Nicht gemeint ist mit "unbegründet" eine mangelnde Begründung durch die betroffene Person bei einer Antragsstellung, zu deren Begründung die Person nicht verpflichtet ist. Die Vorschrift soll insbes. (rechts-)missbräuchliche Anträge unterbinden, u. a. solche, die vornehmlich auf die Schikanierung des Verantwortlichen abzielen. Unter Zu Grundelegung dieser Grundsätze war die Antragstellung des Kl. weder exzessiv, noch unbegründet. Der Kl. hat seinen Auskunftsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren erneut geltend gemacht, um die Verarbeitung seiner Daten durch die Bekl. erneut zu überprüfen. Das ist in zeitlicher Hinsicht unter keinem Gesichtspunkt zu häufig. Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Kl. die Bekl. schikanieren wollte: Er hat ihr eine weiträumige 2-Wochenfrist zur Beantwortung seines Antrags eingeräumt und er hat die Bekl. auf fehlende Informationen hingewiesen. Da die Bekl. tatsächlich noch Daten des Kl. verarbeitet, ist der Kl. als Inhaber dieser von der Bekl. verarbeiteten Daten in jedem Fall anspruchsberechtigt. Der Auskunftsantrag des Kl. war auch nicht rechtsmissbräuchlich im weiteren Sinn – falls man die Auffassung vertreten sollte, dass neben Art. 12 Abs. 5 DS-GVO noch ein Rechtsmissbrauchseinwand möglich ist. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Zur Begründung des Rechtsmissbrauchs stützt sich die Bekl. auf die Tatsache, dass der Kl. bereits in 2020 seine Auskunftsrechte ggü. der Bekl. als (noch) rechtmäßiger Verwenderin seiner Daten geltend gemacht hat und nunmehr erneut. Darüber hinaus scheint die Bekl. die Geltendmachung einer Geldentschädigung durch den Kl. grds. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, obwohl Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen solchen Anspruch auch bei Vorliegen eines immateriellen Schadens normiert. Man mag über die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlicher Auffassung sein, Rechtsmissbrauch kann die Kammer hier jedoch nicht erkennen. Darüber hinaus weist der Kl. völlig zu Recht darauf hin, dass der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. erst unter dem 21.2.2023 erhoben wurde und damit nicht ohne Verzögerung und nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO.

OLG Karlsruhe Urt. v. 28.3.2023 – 25 U 348/22

Die vom Kl. geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Offen bleiben kann, ob sämtliche Informationen, die der Kl. begehrt, personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 Hs. 1 DS-GVO enthalten. Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insb. Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus. So ist es hier. Die Bekl. verweigert vorliegend zu Recht die Erteilung der geforderten Auskünfte zu den Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013 und 2014. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zu Grunde liegt. Eine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem Antrag nach seinem eigenen Vorbringen nicht, vielmehr verfolgt er mittels der begehrten Auskunft ausschließlich das Ziel, (etwaige) Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen der Bekl. beziffern zu können. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt. Auf diese Frage, die der BGH bereits dem EuGH vorgelegt hat, kommt es hier nicht an. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Leistungsansprüche aus (möglicherweise) unwirksamen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 sind ausgeschlossen, nachdem im Tarif GS die Folgeanpassung zum 1.1.2018 und im Tarif SII die Folgeanpassung zum 1.1.2016 wirksam war und darüber hinaus weitere Folgeanpassungen nicht angegriffen worden sind. Damit sind rechtsgrundlose Zahlungen in unverjährter Zeit ausgeschlossen.

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.3.2023 – 5 Sa 1046/22

Der Anspruch auf Zurverfügungstellung ungeschwärzter Kopien der Gesprächsprotokolle ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl. sie erklärtermaßen benötigt, um Mobbing der Bekl. beweisen zu können und darin ein rechtsmissbräuchliches Begehren zu sehen wäre. Es wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zu Grunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zurückgewiesen werden. Dem ist nicht zu folgen. Art. 15 DS-GVO macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer dem oben genannten Schutzzweck entsprechenden Motivation des Betroffenen abhängig und verlangt von dem Betroffenen nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Weil das Motiv dafür, die Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO zu erheben, unerheblich ist, kann auch dahinstehen, ob die vom Kl. angegebene Motivation, Beweismittel für Mobbing der Bekl. zu erhalten, glaubhaft erscheinen kann, wenn der Kl. gleichzeitig Ansprüche wegen behaupteten Mobbings geltend macht, ohne die Zurverfügungstellung der ungeschwärzten Kopien der Gesprächsprotokolle abzuwarten.

OLG Brandenburg Urt. v. 14.4.2023 – 11 U

183/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Auf Grund der EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) sieht sich der Senat nicht veranlasst, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, hier nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen.

OLG Brandenburg Urt. v. 14.4.2023 – 11 U

233/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Aufgrund der EuGH-Vorlage des BGH v. 29.3.2022 – VI ZR 1352/20 [= ZD 2022, 497] sieht sich der Senat nicht veranlasst, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, hier nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kl. vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen.

LG Dresden Urt. v. 19.4.2023 – 8 O 1125/22

Der Klagepartei steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Inwiefern es sich bei den Tarifprämien um personenbezogene Daten iSd Vorschrift handelt, kann im Ergebnis dahin stehen, da das Auskunftsbegehren der Klagepartei nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht und der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht. Bei der Auslegung was in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich bedeutet, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dies trägt der Kl. hier nicht vor. Vielmehr begehrt er mit dem Auskunftsanspruch festzustellen, ob die Mitteilungsschreiben über die Beitragsanpassungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen. Es geht ihm gerade nicht darum, sich der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu überprüfen. Vielmehr zielt der Kl. darauf ab, dass er die gezahlten Beiträge aufgrund formell fehlerhafter Mitteilungsschreiben zurückfordern kann.

LG Dresden Urt. v. 26.4.2023 – 8 O 570/22

Der Klagepartei steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Inwiefern es sich bei den Tarifprämien um personenbezogene Daten iSd Vorschrift handelt, kann im Ergebnis dahin stehen, da das Auskunftsbegehren der Klagepartei nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht und der Bekl. ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zusteht. Bei der Auslegung was in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich bedeutet, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des Art. 15 DS-GVO ist es, der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Dies trägt der Kl. hier nicht vor. Vielmehr begehrt er mit dem Auskunftsanspruch festzustellen, ob die Mitteilungsschreiben über die Beitragsanpassungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechen. Es geht ihm gerade nicht darum, sich der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu überprüfen. Vielmehr zielt der Kl. darauf ab, dass er die gezahlten Beiträge aufgrund formell fehlerhafter Mitteilungsschreiben zurückfordern kann.

LG Hamburg Urt. v. 26.4.2023 – 332 O 243/21

Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Bekl. steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich auch aus der Koppelung mit den (unzulässigen) Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung ergibt – allein die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst.

OLG Hamm Urt. v. 3.5.2023 – 20 U 146/22 = ZD 2023, 749

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zumindest einzelne der vom Kl. mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten iSv Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Der Bekl. steht aber ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit dem unzulässigen Antrag auf Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO kann auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheit von einem daneben verfolgten Interesse bisweilen schwierig sein mag und dass ein Grund für das Auskunftsverlangen auch nicht genannt werden muss. Mit dem durch Art. 15 DS-GVO geschützten Interesse setzt sich der Kl. in seiner Berufungsbegründung nicht einmal auseinander. Er zitiert zwar die – zutreffenden – Erwägungen des Landgerichts, die gestützt auf den Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ein Weigerungsrecht herleiten. Ein Interesse, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu wollen, deutet der Kl. aber nicht einmal an. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Darlegung, dass es sich bei den verlangten Auskünften um personenbezogene Daten handelt. Dass er Auskunft über diese Daten verlangt, um die durch die DS-GVO geschützten Interessen zu verfolgen, sagt er nicht, was er aber auch nicht muss. Deutlich erkennbar wird aber sein Ziel, die zunächst hingenommenen Beitragsanpassungen zT nach langer Zeit überprüfen zu können und hierzu die ursprünglich nicht (länger) für relevant gehaltenen Informationen ersetzt zu bekommen. Geht es einem Kl. auch um die von Art. 15 Abs. 13 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Wird das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestehen die vom OLG Köln angenommenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom OLG Celle angeführte Argument, der Grund eines Auskunftsverlangens müsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeugt nicht, wenn – wie hier – erkennbar ist, dass der in Art. 15 Abs. 13 DS-GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt wird, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt werden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der Verordnung offensichtlich nicht gedeckter Auskunftsanträge dient das Weigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO.

OLG Brandenburg Urt. v. 16.6.2023 – 11 U 9/23 = ZD 2023, 555

Ein Anspruch auf Auskunft, so wie ihn der Kl. verlangt, ergibt sich weder aus § 242 BGB noch aus Art 15 Abs. 1 DS-GVO. Aus der DS-GVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht. Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kl. Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelt, hilft das dem Kl. nicht weiter, da in diesem Falle der Bekl. ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu Geltung käme. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Kl. von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kl. mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes – wie ausgeführt – aber nicht. Insb. richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert; vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt die EuGH-Vorlage des BGH vom 29.3.2022 (VI ZR 1352/20) keine Aussetzung des Verfahrens iSd § 148 ZPO (analog), da es auf die Fragen, die der BGH dem EuGH vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u. a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, mangels Vorgreiflichkeit nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zu Grunde, so dass er als rechtsmissbräuchlich, mithin gerade nicht legitim anzusehen ist.

OLG Brandenburg Urt. v. 30.6.2023 – 11 U 155/22

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Soweit es die verlangte Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren betrifft, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO handelt. IÜ steht der Bekl. jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Insoweit enthalten bereits Art. 1 Abs. 1 und 2 DS-GVO die Klarstellung, dass die Normen das Spannungsfeld zwischen Grundrechten, Grundfreiheiten sowie dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen einerseits und den freien Datenverkehr andererseits regeln sollen. Wie sich zudem aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person mithin ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH die Grundlage, damit die jeweils betroffene Person ihr Recht auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs überhaupt ausüben zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. nach ihrem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll. Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt die Kl. mit ihrem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes aber nicht. Insb. richtet sich ihr Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Bekl. die in den ihr bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insb. speichert.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.7.2023 – I-13 U 102/22, I-13 U 44/23

Selbst wenn die vom Kl. geforderten Unterlagen bzw. Auskünfte von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO umfasst wären, steht dem Anspruch jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall missbräuchlich ist; das gilt umso mehr, als der Kl. auf einfachem Weg über das Online-Kundencenter der Bekl. die Unterlagen selbst abrufen kann. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antrag bereits deshalb als „exzessiv“ einzuordnen ist, weil der Kl. keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO fallenden, sondern – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange verfolgt. Vielmehr kommen vorliegend neben der datenschutzfremden Nutzung des Anspruchs weitere objektive und subjektive Umstände hinzu, die insgesamt kein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung erkennen lassen und die Einordnung als rechtsmissbräuchlich und damit als exzessiv tragen. Dabei bildet der Umstand, dass das Auskunftsverlangen des Kl. nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO motiviert ist, gleichwohl jedenfalls ein erstes Indiz für einen Missbrauch. Zwar führt der BGH in seiner Vorlageentscheidung aus, dass Art.15 DS-GVO nach seinem Wortlaut nicht auf die Gründe abstellt, die der Betroffene mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt. Wie das OLG Koblenz zutreffend herausstellt folgt draus jedoch keinesfalls zwingend, dass die Zwecke, denen der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO gem. Erwägungsgrund 63 DS-GVO dienen soll, für die Bestimmung der Tragweite des Anspruchs völlig außer Betracht bleiben müssen. Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag jedenfalls deshalb, weil die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs allenfalls formal erfüllt sind. Der Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die ihm bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Vielmehr konnte der Kl. seine behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen, wie bereits dargelegt, nicht ansatzweise plausibel erklären. Damit bleibt als naheliegender und einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, den Kl. von jeglicher Mühe, die Unterlagen selbst herauszusuchen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und unter Umgehung zivilprozessualer Grundsätze seiner Beibringungspflicht zu entledigen. Dadurch wird der Anspruch jedoch völlig zweckentfremdet und damit exzessiv genutzt, um dem Kl. einen weder im Europarecht noch im nationalen Prozessrecht vorgesehen Vorteil bei der Durchführung seiner zivilrechtlichen Klagen gegen Prämienerhöhungen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass die Nutzung des Auskunftsanspruchs völlig losgelöst von datenschutzrechtlichen Zielen und unabhängig vom (noch) tatsächlichen Vorhandensein der Unterlagen nicht unerhebliche Auswirkungen auf zivilprozessuale Wertungen hätte. So wäre gerade bei Massenverfahren Geschäftsmodellen Tür und Tor geöffnet, die den Auskunftsanspruch als eine Art „Serviceleistung zu Lasten des Bekl.“ (hier zu Lasten der Versicherer) gleichsam pauschal geltend machen, um so den zivilprozessual iRd Beibringungsgrundsatz der Kl. zugewiesenen Aufwand, die anspruchsbegründenden Unterlagen zusammenzustellen, auf die Bekl. zu verlagern. Entsprechend wird in der Lit. bereits länger darauf hingewiesen, dass eine (zu) großzügige Auslegung des Auskunftsanspruch – jedenfalls faktisch – Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts schaffen und dadurch eine im angelsächsischen Rechtskreis beheimatete und der ZPO fremde „Pre-Trail-Discovery“ entstehen kann. Jedenfalls dürften so weitreichende Vorgaben weder vom Zweck des Art. 15 DS-GVO gedeckt noch europarechtlich oder vom nationalen Gesetzgeber gewollt sein. Diesen Bedenken lediglich (formal korrekt) entgegenzuhalten, vorliegend gehe es nicht um die Frage der Substantiierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs wird der Problematik nach Ansicht des Senats nicht vollständig gerecht. Denn hierdurch ist gerade noch nichts darüber gesagt, ob der materielle Anspruch es auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO zulässt, den iRd Beibringungsgrundsatzes der Kl. zugewiesenen Aufwand, die anspruchsbegründenden Tatsachen herauszusuchen, systematisch auf die Bekl. zu verlagern.

OLG Rostock Urt. v. 18.7.2023 – 4 U 46/22

Die Bekl. kann die Herausgabe der Kopien nicht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO oder sonst gem. § 242 BGB wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Kl. verweigern. Richtig ist, dass das Auskunfts- und Kopieherausgaberecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es ist aber dennoch keine teleologische Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass der Anspruch nicht gegeben ist, wenn er mit dem Ziel verfolgt wird, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, weil er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Aus der Zweckrichtung des Art. 15 DS-GVO folgt keineswegs zwingend, dass der Anspruch auch nur mit ihr übereinstimmend ausgeübt werden darf, zumal von einem Begründungserfordernis für das Auskunfts- und Kopieverlangen nach dem Wortlaut der Vorschrift abgesehen wurde. Die Funktion der genannten Vorschrift erschöpft sich nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen, sondern es ist stattdessen insgesamt der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt. Nutzt sie ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, ist dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Unbedenklich und grds. zu erfüllen sind darum etwa Kopieersuchen, mit denen die betroffene Person sich Informationen beschaffen will zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen möchte. Wird davon abgesehen ohnehin kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht, erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunfts- und Kopieherausgabeanspruchs nach der DS-GVO etwa von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können soll, nicht aber zB gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie die Bekl. so für sich dokumentiert hat; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“. Auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand kann sich die Bekl. nicht berufen, weil der Kl. – soweit ersichtlich – erstmals und auch anderweitig nicht exzessiv gem. § 12 Abs. 5 S. 2, 2. Alt. DS-GVO von seinem Recht auf Herausgabe der Kopien Gebrauch macht.

OLG Koblenz Urt. v. 20.7.2023 – 10 U 1633/22

Die Bekl. kann sich nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO weigern, aufgrund des Antrages tätig zu werden. Dies setzt einen offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Antrag einer betroffenen Person voraus. Der Antrag des Kl. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Antrag ist weder offenkundig unbegründet noch insb. durch häufige Wiederholungen exzessiv. Die begehrten Auskünfte und Kopien der maßgeblichen Unterlagen sind nicht (offenkundig) vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen; ihre Speicherung bei der Bekl. steht nicht im Streit. Auch begehrt der Kl. mit seiner Klage erstmalig die Erteilung der Auskünfte. Ein Weigerungsrecht der Bekl. kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die begehrte Auskunft nicht dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren (datenschutzrechtliche) Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zwar wird aus dem Klagevorbringen des Kl. deutlich, dass es ihm nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der über ihn gespeicherten Daten, sondern um die Erlangung von Informationen zum Zwecke der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen geht, die er aufgrund von Prämienanpassungen gezahlt hat, so dass der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO nur als Mittel zur Verfolgung dieses nicht datenschutzrechtlichen Ziels dient. Jedoch macht Art. 15 DS-GVO seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig, die dem oben genannten Schutzzweck entspricht; die Norm verlangt von dem Betroffenen auch nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grds. dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Art. 15 DS-GVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann. Daher ist allein aufgrund des Umstandes, dass das Verlangen des Betroffenen nach Auskunft und einer Kopie der verarbeiteten Daten nicht durch den Schutz der Vorschrift motiviert ist, nicht auf einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu schließen. Aus dieser Motivation des Kl. lässt sich auch nicht ein aus sonstigen Gründen des nationalen Rechts oder des Unionsrechts rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Dies entspricht auch dem Rechtsstandpunkt des Generalanwalts beim EuGH. Dieser hat in dem vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO seien dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person die Kopie nicht für die im Erwägungsgrund 63 DS-GVO genannten Zwecke, sondern für einen anderen, datenschutzfremden Zweck beantragt.

NEU OLG Hamm Urt. v. 21.7.2023 – 12 U 53/22

Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH v. 12.1.2023. Der EuGH führt nämlich aus, dass die betroffene Person ein Auskunftsrecht hat, „es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sind“. Nach den eigenen Angaben des Kl. ersucht er keine Auskunft über bestimmte Diensteanbieter, um sich über die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zu vergewissern oder die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu überprüfen. Vielmehr sollen die von ihm begehrten Informationen ausschließlich der Prüfung möglicher deliktischer Ansprüche gegen beauftrage Unternehmen wegen einer angeblich rechtswidrigen (vorübergehenden) Entfernung eines Inhalts und einer anschließenden Nutzungsbeschränkung dienen – ein Motiv, das nicht dem Zweck von Art. 15 DS-GVO entspricht. Da der Kläger sein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO stützt, ist sein Antrag exzessiv iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 DS-GVO. Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht darüber, ob die Bekl. Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat, worauf der Senat ebenfalls schon mit der Ladungsverfügung hingewiesen hat. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist ebenfalls nicht ersichtlich.

LG Potsdam Urt. v. 28.7.2023 – 13 O 185/22

Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 Abs. 13 S. 1 DS-GVO. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist im Wege einer der Anwendung der Rechtsmissbrauchskontrolle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgehenden richterlichen Rechtsfortbildung in seinem Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall daher keine starre Auslegungsgrenze. Die teleologische Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil insb. Sinn und Zweck der Norm sowie ggf. auch ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. So liegt der Fall hier. Nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 bestehen Anlass und Regelungsziel der DS-GVO in der Umsetzung und Sicherstellung des gem. Art. 8 Abs. 1 GRCh und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Schon nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh besteht das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Ausweislich von Erwägungsgrund 7 S. 2 DS-GVO soll der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können, natürlichen Personen soll die Kontrolle über ihre eigenen Daten zukommen. Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und – damit korrespondierend – das Recht auf Kopie gem. Abs. 3 der Vorschrift stellen subjektive Datenschutzrechte dar. Erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben. Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) oder dem datenschutzrechtlichen Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO). Sekundäres Gemeinschaftsrecht, dass – wie hier – der Achtung und Gewährleistung von unionalen Grundrechten dient, ist nach gefestigter Rspr. in deren Lichte auszulegen. Die von der Kl. begehrte Auskunft wird von der aufgezeigten Zielrichtung ersichtlich nicht erfasst. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO ist, wie sein systematischer Zusammenhang im Gefüge der DS-GVO sowie der erklärte Wille des europäischen Verordnungsgebers zeigen, gerade nicht zur Verfolgung insb. auch zivilrechtlicher Ansprüche, sondern in einem konkreten Verwendungszusammenhang zur Klärung und in Abgrenzung bestimmter datenschutzrechtlicher Belange des Betroffenen geschaffen worden. Die Kl. bezweckt mit ihrem Auskunftsverlangen erklärtermaßen ausschließlich die Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen; sie möchte auf der Grundlage der Auskunft die Beitragsanpassungen der Bekl. tarifmäßig beziffern können sowie sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit überprüfen und fordert daran anknüpfend die Rückzahlung etwaiger unwirksam erhöhter Beiträge ein.

LG Münster Urt. v. 7.8.2023 – 115 O 218/22

Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Bekl. steht insoweit ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 It. b DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Art. 15 DS-GVO soll damit eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen; der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Art. 15 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge; dies betrifft jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Die Auskünfte dienen vielmehr dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren persönlichen Rechte nach dem 3. Abschnitt der DS-GVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. aber nach ihrem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung des Auskunftsantrags mit dem unzulässigen Leistungsantrag zweifelsfrei ergibt – die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Der Kl. geht es ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen aus abgetretenem Recht vorbereiten zu können. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Denn Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. Die Kammer sah sich auch nicht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dieses gem. Art. 267 AEUV dem EuGH in Bezug auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO vorzulegen. Nach der Rspr. des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Unionsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten.

OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 184/22 = ZD 2024, 100 mAnm Riemer

Die von der Kl. mit einer eigenen Berufung nicht angegriffene Abweisung der Arzthaftungsklage macht das vom Streithelfer weiterverfolgte Auskunftsbegehren schließlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung allein noch nicht rechtsmissbräuchlich („exzessiv“) iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO. Ungeachtet der Frage, dass auch die Verfolgung arzthaftungsrechtlicher (und damit „datenschutzfremder“) Zwecke allein ein solches Ersuchen nicht zu Fall gebracht haben dürfte, dient vorliegend die Beauskunftung auch nach endgültiger Abweisung der Haftungsansprüche zumindest auch noch der Befriedigung etwaiger anderer datenschutzrechtlicher Belange der Kl., die jedenfalls nicht gehindert wäre, mit etwaigen Auskünften noch Ansprüche aus Art. 16 ff. DS-GVO zu verfolgen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen anzuregen, sollte nach Auskunftserteilung dazu Anlass bestehen. Unzumutbare Belastungen der Bekl. zu 1) andererseits sind bis zuletzt nicht ausreichend konkret eingewandt und streiten in der Abwägung daher auch nicht zu deren Gunsten.

LG Kleve Urt. v. 10.8.2023 – 6 O 143/22

Der Anspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO. Dem Kl. geht es bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht darum, die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und ggf. Löschungs- oder Berichtigungsansprüche geltend zu machen. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst.

OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/21

Zudem ist das Auskunftsbegehren der Kl. auch exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b, S. 3 DS-GVO. Die nationalen Gerichte können missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten. Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Durch die erteilten Auskünfte zum Ablauf des Scrapings und zum, wenn auch nur groben Zeitraum war und ist die Kl. problemlos in der Lage, sich ihrer Betroffenheit bzw. deren Umfangs bewusst zu werden und die Unrechtmäßigkeit des Scrapings zu beurteilen. Der Auskunftsanspruch ist insoweit ausreichend erfüllt. Der konkrete Zeitpunkt ist ersichtlich ohne jede weitere Relevanz, da jedenfalls der maßgebliche Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Leak-Datensatzes feststeht. Auch die konkrete Identität der Scraper ist für die Kl. ohne jede weitere Relevanz, da ihr weder ein immaterieller noch materieller Schaden entstanden ist und die Verbreitung des einmal im Darknet veröffentlichten Leak-Datensatzes ohnehin nicht mehr gestoppt werden kann. Eine Präzisierung ist ohne jeden Nutzen für die Kl.; sie konnte einen solchen auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht erklären. Da sie keinerlei Ziele, Zwecke mit der weiteren Information verfolgt, ist das Verlangen schikanös. Damit kommt es auch nicht darauf an, welche Motivation einem Auskunftsverlangen zu Grunde liegen muss bzw. darf.

LG Baden-Baden Urt. v. 24.8.2023 – 3 S 13/23 = ZD 2023, 754

Dem Auskunftsanspruch steht weder der von der Bekl. erhobene Exzess- / Missbrauchseinwand (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO, § 242 BGB) entgegen, noch ist das Begehren rechtsmissbräuchlich. Dass die Kl. wiederholt Auskunftsansprüche geltend macht oder ihren Auskunftsanspruch missbraucht, um außerhalb der DS-GVO liegende Ziele durchzusetzen, ist nicht erkennbar. Dabei kann unterstellt werden, dass die Kl. die Bekl. am 1. Juli 2023 den Marktleiter der Bekl. kontaktiert und ihm mitgeteilt hat, dass sie gegen die Bekl. eine datenschutzrechtliche Klage erhebe, wenn ihr das Fernsehgerät nicht verbleibe. Denn unabhängig davon, ob die Kl. auf einen solchen „Deal“ einen Anspruch hatte, erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, der Bekl. eine Vereinbarung vorzuschlagen, wonach auf der Hand liegende Verstöße der Bekl. gegen die DS-GVO dadurch kompensiert werden, dass der Kl. ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird.

OLG Rostock Urt. v. 29.8.2023 – 4 U 166/22

Die Bekl. kann die Auskunft nicht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO oder sonst gem. § 242 BGB wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kl. verweigern. Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es ist aber dennoch keine teleologische Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass der Anspruch nicht gegeben ist, wenn er mit dem Ziel verfolgt wird, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, weil er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Aus der Zweckrichtung des Art. 15 DS-GVO folgt keineswegs zwingend, dass der Anspruch auch nur mit ihr übereinstimmend ausgeübt werden darf, zumal von einem Begründungserfordernis für das Auskunftsverlangen nach dem Wortlaut der Vorschrift abgesehen wurde. Die Funktion der genannten Vorschrift erschöpft sich nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen, sondern es ist stattdessen insgesamt der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt. Nutzt sie ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, ist dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert sind. Unbedenklich und grds. zu erfüllen sind darum etwa Kopieersuchen, mit denen die betroffene Person sich Informationen beschaffen will zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen möchte. Wird davon abgesehen ohnehin kaum je auszuschließen sein, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht, erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO etwa von einer entsprechenden – nicht überprüfbaren – Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen. Nicht zuletzt wäre weitergedacht kaum vermittelbar, warum die betroffene Person aufgrund einer geforderten Auskunft nur gegen eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorgehen können soll, nicht aber zB gegen eine hier in Rede stehende Unrechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung, wie sie die Bekl. so für sich dokumentiert hat; ansonsten gelangte man möglicherweise zu einer für sich genommen nicht gerechtfertigten Privilegierung entsprechender „Zufallsfunde“. Dies steht schließlich insb. nicht im Widerspruch zu einer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO dahingehend, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, voraussetzt, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Denn diese Aussage steht allein im Zusammenhang mit der Art und dem Umfang von Auskünften, von deren Prüfung ggf. eine Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen nach der DS-GVO in Betracht kommt, wie etwa auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen diese oder Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs; sie verhält sich dagegen nicht etwa im Wege eines Umkehrschlusses gleichzeitig dazu, dass dem Auskunftsanspruch ausschließlich eine dahingehende Motivation zu Grunde liegen darf. Auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand kann sich die Bekl. nicht berufen, da die Kl. erstmals und auch anderweitig nicht exzessiv gem. § 12 Abs. 5 S. 2 Alt. 2 DS-GVO von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht. Sind die begehrten Auskünfte – jedenfalls auch – erforderlich, um eventuell (weitere) Rechte aus der DS-GVO geltend machen zu können, ist der betroffenen Person grds. eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten zur Verfügung zu stellen. Es kann danach dahinstehen, ob der Begriff der Datenkopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO generell extensiv auszulegen ist und der betroffenen Person von der speichernden Stelle mithin sämtliche von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihr vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind.

LG Wuppertal Urt. v. 19.9.2023 – 16 O 40/23 = ZD 2024, 108

Auf Grund dieser Ausführungen steht der Bekl. jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO zu, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall missbräuchlich ist. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es der Kl. aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller und materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag aber auch deshalb, weil die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs allenfalls formal erfüllt sind. Die Kl. will von der Bekl. Informationen beschaffen, die ihr bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen. Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Vielmehr konnte die Kl. ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel erklären. Damit bleibt als naheliegender und einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung des Anspruchs, die Kl. von jeglicher Mühe, die Unterlagen selbst herauszusuchen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und unter Umgehung zivilprozessualer Grundsätze seiner Beibringungspflicht zu entledigen. Dadurch wird der Anspruch jedoch völlig zweckentfremdet und damit exzessiv genutzt, um der Kl. einen weder im Europarecht noch im nationalen Prozessrecht vorgesehen Vorteil bei der Durchführung ihrer zivilrechtlichen Klagen gegen Prämienerhöhungen zu verschaffen.

OLG Hamm Beschl. v. 22.9.2023 – 7 U 77/23

Der dem Antrag zugrunde liegende Auskunftsanspruch ist auch hier erfüllt, konkret durch das Schreiben v. 4.5.2022. Zudem ist das Auskunftsbegehren des Kl. auch hier exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b, S. 3 DS-GVO. Der Kl. erkennt insoweit in der Berufungsbegründung doch selbst, dass er gegen den eingetretenen Datenverlust ex-post nichts mehr auszurichten vermag.

LG Bochum Urt. v. 29.9.2023 – 4 O 204/22

Zunächst besteht kein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 DS-GVO. Die Bekl. kann sich auf ein Weigerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO berufen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Vorschrift führt zwar dem Wortlaut nach lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr die Überprüfung etwaiger vom Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich iÜ jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten iSd DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

OLG Brandenburg Urt. v. 29.9.2023 – 11 U 332/22 = ZD 2024, 97

Auch aus der DS-GVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft über die auslösenden Faktoren kein entsprechendes Auskunftsrecht, da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO greift, der Bekl. also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht. Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zum Kl. Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelt, hilft das der Kl. nicht weiter, da in diesem Falle der Bekl. ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu Geltung käme. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden. Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DS-GVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf. ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 1617 bzw. 18 DS-GVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DS-GVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kl. nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Bekl. vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll.

NEU AG München Endurt. v. 13.10.2023 – 158 C 8344/22 = ZD 2024, 413

Das Auskunftsbegehren des Kl. stellt sich darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich dar, soweit es nach dem Willen des Kl. auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Bekl. beruft, nicht durchsetzbar sind.

ArbG Hamburg Urt. v. 14.11.2023 – 19 Ca 223/23

Schließlich kann die Bekl. den Ansprüchen des Kl. auch nicht Rechtsmissbrauch entgegenhalten. Der Kl. weist insofern zum einen zutreffend darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Missbrauchseinwand auf die Fälle von offenkundig unbegründeten und/oder exzessiven Anfragen eingeschränkt hat (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO) und die Bekl. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht darlegen konnte. Zum anderen weist der Kl. ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Rechtsmissbrauchseinwand von der Bekl. jedenfalls nicht binnen eines Monats nach Antragstellung iSv Art. 12 Abs. 4 DS-GVO geltend gemacht wurde.

NEU LAG Düsseldorf Urt. v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/23 = ZD 2024, 473

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht noch in seiner Einschätzung, dass weder das Auskunftsersuchen des Kl. noch die Geltendmachung von Schadensersatz rechtsmissbräuchlich erfolgten. Auch im Bereich des Datenschutzrechts ist anerkannt, dass die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist. Rechtsmissbrauch in diesem Sinne verlangt aber das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals. Objektiv muss sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wird. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandsmerkmals muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist. Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines (ungerechtfertigten) Vorteils. In Anwendung dieser Grundsätze sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchens des Kl. und einer nachfolgend rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Schadensersatz ersichtlich. Es mag eigentümlich anmuten, dass nach nur einmonatigem Bestand eines Arbeitsverhältnisses, welches zudem viele Jahre zurückliegt, zudem nach im Jahr 2020 bereits erteilter, inhaltlich recht unspektakulärer Datenauskunft und ohne nähere Anhaltspunkte für eine nicht rechtskonforme Datennutzung und -verarbeitung durch die Bekl. gleichwohl durch den Kl. nur zwei Jahre später erneut ein Auskunftsersuchen gestellt wird. Auffällig ist darüber hinaus, dass der Kl. erkennbar professionell und als Nichtjurist gleichwohl rechtlich sehr gewandt jedenfalls im Datenschutzrecht auftritt, wie sich dem außergerichtlichen und erstinstanzlichen Schriftverkehr deutlich entnehmen lässt. All dies begründet aber keinen Rechtsmissbrauch. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass Art. 15 DS-GVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt, sondern per se der Durchsetzung des – wie der Kl. zu Recht betont – Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GRCh dient. Weder das Auskunftsverlangen des Kl. als solches noch, dass es im Hinblick auf ein Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer geltend gemacht wurde noch, dass es im Jahr 2022 neuerlich geltend gemacht wurde begründet mithin einen Rechtsmissbrauchseinwand. Das Ziel der DS-GVO, dem Kl. die Überprüfung einer rechtskonformen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu ermöglichen, kann erreicht werden und kann auch nach zwei Jahren eine neuerliche Auskunft erfordern. Immerhin werden fortlaufend weiter gewisse Daten des Kl. – wenn auch rechtmäßig, worüber hier kein Streit besteht – bei der Bekl. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gespeichert, damit hat der Kl. aber auch fortlaufend weiter in angemessenem zeitlichem Abstand ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Auskunftserteilung, um die weiterhin rechtskonforme Datenverarbeitung zu überprüfen. Dass es dem Kl. von vornherein mit seinem Auskunftsverlangen allein auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Sein professionelles Auftreten als solches lässt diesen Schluss nicht zu. Im Gegenteil muss sich die Bekl. hier durchaus Vorhalten lassen, dass sie bei wiederholter Antragstellung des Kl., dem sehr begrenzten Datenbestand, der über ihn noch vorhanden ist und der bereits zwei Jahre zuvor ja erteilten Auskunft mit gewisser Leichtigkeit das Ersuchen in kürzester Zeit hätte erfüllen und sich damit auch gleich den vorliegenden Prozess hätte ersparen können. Abgesehen hiervon: Selbst wenn es der Kl. darauf anlegt, vielfach verantwortliche Stellen, bei denen Daten über ihn gespeichert sind, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung weitere Rechte geltend zu machen, kann Rechtsmissbrauch damit nicht begründet werden. Denn was der Kl. dann macht, ist Rechtsgebrauch und nicht dessen Missbrauch. Wie schon im Anwendungsbereich des AGG sind es nicht selten die professionell agierenden Kl., die wichtige Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zuführen und dem Ziel – dort effektiver Schutz vor Diskriminierung, hier effektiver Schutz personenbezogener Daten – der europäischen Richtlinien bzw. hier der Datenschutz-Grundverordnung dienen. Die Annahme, der Kl. versuche allein, sich hier einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, hat damit keine objektiv feststellbare Tatsachengrundlage. Dass zudem die speziellen Voraussetzungen eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchens iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO nicht vorliegen, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Offensichtlich unbegründet war das Auskunftsersuchen des Kl. nicht und die einmalige Wiederholung erfüllt schon begrifflich nicht die Voraussetzung einer „häufigen“ Wiederholung iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO. Nach Ablauf von zwei Jahren kann das einmal wiederholte Verlangen auch im Übrigen nicht als exzessiv betrachtet werden.

OLG Nürnberg Endurt. v. 29.11.2023 – 4 U 347/21 = ZD 2024, 177

Der EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [=ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble]) hat hierzu im ersten Leitsatz ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannten Zwecken begründet wird. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der klägerische Anspruch auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insb. im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DS-GVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (zB Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DS-GVO findet. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DS-GVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur iRd Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen. Da die Motivation des Kl. für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim LG Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Bekl. mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der entsprechende Auskunftsanspruch wurde geregelt, um diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Seine Geltendmachung kann daher über die gesetzlich geregelten (hier nicht einschlägigen) Tatbestände hinaus nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dass für den Kl. aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, steht der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen. Da die Datenauskunft voraussetzungslos zu erteilen ist, steht der Bekl. auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der zu erwartenden Kosten zu, denn diese kann die Bekl. nicht verlangen. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen.

NEU VG Stuttgart Urt. v. 30.11.2023 – 11 K 3946/21

Entgegen der Ansicht der Bekl. kann sie dem Auskunftsanspruch des Kl. aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Ein exzessiver Antrag iSv Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO, weshalb die Bekl. sich weigern dürfte, aufgrund des Antrags tätig zu werden, liegt nicht vor. Ein Fall von häufiger Wiederholung („insbesondere“), iSd Norm ist schon nicht gegeben, nachdem der hier verfahrensgegenständliche Antrag vom 12./21.1.2021 erst der dritte Antrag des Kl. nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO seit 2018 ist und insoweit zumindest die prinzipielle Wertung des Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO heranzuziehen ist, wonach eine Anfrage pro Quartal nicht zu beanstanden ist. Ein „Exzess“ in der Antragstellung des Kl. liegt aber auch nicht darin, dass der Aufwand der Auskunftserteilung seitens der Bekl. möglicherweise sehr umfangreich ist. Gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat die Bekl. angegeben, es lägen 3.000 Dokumente, teils mehrseitig, vor. Die Zusammenstellung und der Ausdruck der entsprechenden Unterlagen sei mit einem außer Verhältnis stehenden Arbeitsaufwand verbunden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Inhalt der Verwaltungsunterlagen dem Kl. ohnehin im Wesentlichen bekannt sei. Grds. ist es Aufgabe des Verarbeiters personenbezogener Daten, seine „IT-Architektur“ so zu gestalten, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung möglich ist. Die Verordnung trat bereits im Mai 2016 in Kraft und erlangte im Mai 2018 allgemeine Verbindlichkeit. Wenn sich die Bekl. in den vergangenen 5 ½ Jahren auf die Erfüllung umfangreicher Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 iVm Abs. 3 DS-GVO nicht eingestellt hat, muss sie den sich hieraus ergebenden Mehraufwand im Einzelfall tragen. Jedenfalls hat die Rspr. insoweit einen (sehr) strengen Maßstab angelegt, ehe ein Auskunftsanspruch als Verstoß gegen Treu und Glauben – der nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und insb. nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang „schwebt“ -eingeordnet werden kann. Dem schließt sich der Berichterstatter grds. und so auch hier an. Ein „exzessiver Antrag“ iSd Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kl. aus Sicht der Bekl. sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aus „datenschutzfremden“ Motiven geltend macht und ihm hierzu jedes Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch überhaupt auf eine exzessive Antragstellung geschlossen werden könnte, hat der EuGH entschieden, dass es weder eine Pflicht eines Auskunftsheischenden gibt, überhaupt ein Motiv für seinen Auskunftsantrag zu bezeichnen, noch es einem Auskunftsantrag entgegensteht, wenn der Betreffende andere als die in Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO erwähnten Zwecke verfolgt. Soweit sich die Bekl. auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 23 DS-GVO iVm § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG beruft, hat sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht belegt. Dem Auskunftsbegehren des Klägers steht hier auch nicht das sog. Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) entgegen, als Unterfall des auch im öffentlichen Recht geltenden Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO ausdrücklich verwiesen ist. Es enthält das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung, allein zu dem Zweck, einem Anderen zu schaden. Zwar ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass das Vorgehen des Kl. gegenüber der Bekl. auch Züge einer „Retourkutsche“ trägt, für jahrelang „empfundenes Unrecht“ bei der Bearbeitung von Beihilfe- und Leistungsanträgen. Das genügt für die Verneinung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. iVm Abs. 3 DS-GVO aber noch nicht. Der Kl. will sich erkennbar auch über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Bild machen. Das genügt.

NEU FG Köln Urt. v. 14.12.2023 – 2 K 129/20 = ZD 2024, 417

Soweit die Kl. geltend macht, ihr sei bereits positiv bekannt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, weil sie bereits über die begehrten Informationen verfügt. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Der gesamte Auftritt der Kl. bzw. des Herrn C sowie weiterer verbundener Personen und Gesellschaften in Parallelverfahren vergleichbaren Inhalts lässt erkennen, dass die Kl. bzw. der insoweit verantwortliche Director einen „persönlichen Rachefeldzug“ gegen die Finanzverwaltung führt, der im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungen seit dem Entzug seiner Steuerberaterzulassung steht. Im Wege des geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht sich Herr C Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Auf den von ihm betriebenen Internetseiten hat Herr C angekündigt, „Ross und Reiter“ zu benennen und bereits Schaltflächen zur Benennung von Richtern und Beamten vorbereitet. Die Kl. bzw. für diese verantwortliche Personen und weitere von diesen Personen verantwortete Gesellschaften führen seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen wegen der fehlenden Befugnis zur Hilfe in Steuersachen, in welchen gerichtsbekannterweise in den Schriftsätzen Beamte der Finanzverwaltung sowie Richter in beleidigender Weise angegangen und der Begehung von Straftaten bezichtigt werden. In diesem Kontext ist Herr C in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, zahlreiche Richter bei der Staatsanwaltschaft A wegen diverser angeblich begangener Straftaten anzuzeigen. Darüber hinaus sorgt Herr C, persönlich bzw. durch von ihm verantwortete Gesellschaften seit längerem für einen übermäßigen und ausufernden Geschäftsanfall bei Behörden und Gerichten. So wendet er sich gegen für ihn nicht günstige Gerichtsentscheidungen regelmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen und ersetzt zurückgewiesene Bevollmächtigte in einzelnen Verfahren zum Teil mehrfach durch wiederum nicht zur Steuerberatung befugte Bevollmächtigte und löst auf diese Weise einen erheblichen Verfahrensaufwand aus, der zur Überzeugung des Gerichts allein Ausdruck des von Herrn C auf seinen Internetseiten angekündigten Kampfes gegen eine von ihm behauptete Behördenwillkür ist. Unter dem Stichwort „Behördenwillkür“ führt Herr C auf seiner Internetseite „www.C01“ aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern die Staatsgewalt von den alliierten Besatzern – in seinem Sinne: der USA – ausgehe. Deutschland sei auch kein Rechtstaat, da „Lug, Trug bis hin zum offenen Betrug und Prozessbetrug, wie auch Nötigung und Erpressung“ Verwaltungs- und Gerichtspraxis seien. Wie bereits das FG Düsseldorf zutreffend in einer vergleichbaren Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten. Letztlich zeigt der im vorliegenden sowie in sämtlichen 19 parallel geführten Verfahren gestellte Verlegungsantrag, dass es der Kl. bzw. Herrn C neben der skizzierten Diskreditierung von Beschäftigten von Behörden und Gerichten nur darum geht, die Verwaltung und das Gericht mit Vorwürfen zu überziehen und in diesem Zusammenhang letztlich verfahrensverzögernde Anträge zu stellen. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Kl. hat ihren Auskunftsanspruch nach Erteilung einer ersten Auskunft nicht weiter spezifiziert und weder in gegenständlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Eine solche Konkretisierung ist allerdings bei Verantwortlichen, die große Mengen von Informationen verarbeiten, notwendig. Trotz Aufforderung des Bekl. hat die Kl. eine solche Präzisierung unterlassen. Der Antrag der Kl. ist damit als exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DS-GVO einzustufen, da die Kl. ihren Auskunftsanspruch weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt hat und sie die Zurverfügungstellung gesamter Aktenbestände begehrt. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien oder elektronischer Doppel ganzer Akten auf Basis von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

 

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